BundesrechtBundesgesetzeInternationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen (Durchführung)§ 7

§ 7Ausnahmen

In Kraft seit 18. Juli 1982
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Abweichungen von den Bestimmungen des Schiffsvermessungsübereinkommens im Zuge der in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Ermittlung sind von der Behörde dem Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes zu genehmigen, sofern die Anwendung dieser Bestimmungen auf neuartige Schiffstypen in Anbetracht ihrer Konstruktionsmerkmale mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten verbunden oder undurchführbar ist.

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