(1) Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969, BGBl. Nr. 102/1982, (im folgenden Schiffsvermessungsübereinkommen genannt) findet auf österreichische Seeschiffe Anwendung, soweit sie nicht gemäß Art. 4 des Schiffsvermessungsübereinkommens ausgenommen sind.
(2) Österreichische Seeschiffe sind Seeschiffe, die nach dem Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981, zur Seeschiffahrt zugelassen sind.
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