§ 8 Kosten — Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen (Durchführung)
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(1) Die Kosten für die Mühewaltung der in § 2 Abs. 2 bezeichneten Einrichtungen bzw. Personen einschließlich der Ausstellung von Meßbriefen sind vom Eigentümer des österreichischen Seeschiffes zu tragen.
(2) Hat die Behörde wegen eines österreichischen Seeschiffes eine Amtshandlung im Ausland durchzuführen, so hat der Eigentümer die Kosten der Reise als Barauslagen (§ 76 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991) zu ersetzen.
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