Gewaltenteilung – einfach erklärt
Welche 3 Staatsgewalten gibt es in Österreich? 🤔
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Willkommen bei unserer einfachen Erklärung der Gewaltenteilung in Österreich.
Um was geht es bei der Gewaltenteilung?
Sinn und Zweck der Gewaltenteilung ist es, Machtmissbräuche zu verhindern, indem man die Macht aufteilt anstatt sie an einem Ort zu bündeln.
Die österreichische Staatsgewalt ist auf 3 Säulen aufgeteilt:
Die Judikative und die Exekutive vollziehen die Gesetze und werden demnach auch unter dem Begriff “Vollziehung” zusammengefasst. Jedoch sind die Judikative und die Exekutive organisatorisch streng voneinander zu trennen gemäß Art 94 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG).
Zusätzliche Maßnahmen um Machtmissbräuche zu verhindern, sind die gegenseitige Kontrolle (=Checks and Balances) und Einflussnahme aufeinander. Siehe zum Beispiel unseren Artikel “Misstrauensvotum – einfach erklärt”.
= Gesetzgebung
Die Legislative umfasst
das Parlament, sprich den Nationalrat und den Bundesrat, &
die Landtage.
Ihre Aufgabe ist es Gesetze zu beschließen. Sie können z.B. Verfassungsbestimmungen beschließen. Jedoch müssen immer die notwendigen Präsens- & Konsensquoren erfüllt sein.
Präsensquorum: Hier geht es darum, dass bei Beschlussfassung (also bei der Abstimmung, ob ein Gesetz erlassen werden soll) eine bestimmte Anzahl an stimmberechtigten Personen anwesend sein müssen. Z.B.: Die Beschlussfassung einer Verfassungsbestimmung verlangt die Anwesenheit von mehr als 50% stimmberechtigter Personen. Siehe dazu Art 44 Abs 1 B-VG.
Konsensquorum: Hier geht es um die eigentliche Stimmenabgabe, also wie viele der abgegebenen Stimmen für die Beschlussfassung stimmen müssen. Z.B.: Die Beschlussfassung einer Verfassungsbestimmung verlangt die Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Siehe dazu Art 44 Abs 1 B-VG.
= Gerichtsbarkeit
Zur Judikative zählen folgende Organe:
Richterinnen,
Laienrichterinnen,
Rechtspflegerinnen &
Staatsanwältinnen.
Der Judikative kommt die Aufgabe zu, Recht zu sprechen und dem Gesetz Geltung zu verleihen.
= Verwaltung
Dazu zählen beispielsweise die
Bundespräsidentin,
Bundesregierung (Bundeskanzlerin, Vizekanzlerin & alle Bundesministerinnen),
Polizei &
das Bundesheer.
Die Exekutive vollzieht die Gesetze und wendet notfalls Zwangsgewalt an.
Mehr zu Verwaltungsbehörden kannst du in unserem Artikel “Bescheide & Verordnungen – einfach erklärt” erfahren.
Ein weiterer Aspekt der Gewaltenteilung ist die Unvereinbarkeit bestimmter Ämter. Beispielsweise
Bundespräsidentin & Bundesministerin – Art 61 Abs 1 B-VG
Bundespräsidentin & Nationalratsabgeordnete – Art 61 Abs 1 B-VG
Nationalratsabgeordnete & Bundesratsabgeordnete – Art 59 B-VG
Nationalratsabgeordnete & Mitglied des OGH, VfGH, VwGH oder der VwG Strengere Regeln gelten für (Vize-) Präsidentinnen der oben genannten Gerichte, denn diese dürfen in den letzten 5 Jahren nicht dem NR angehört haben. – Art 92 Abs 2 B-VG, Art 147 Abs 4 & 5 B-VG, Art 134 Abs 5 & 6 B-VG
Bundesministerin & Mitglied des OGH, VfGH, VwGH oder der VwG – Art 92 Abs 2 B-VG, Art 147 Abs 4 & 5 B-VG, Art 134 Abs 5 & 6 B-VG
Sieh dir dazu auch das Unvereinbarkeit & Transparenz-Gesetz an!
Hast du etwas Neues dazu gelernt? Lies dir auch unsere anderen Artikeln durch, wie zum Beispiel “Lebenslange Freiheitsstrafe – einfach erklärt” oder “Verfahrenshilfe – einfach erklärt”.