"unerlaubter waffenbesitz"
§ 50 WaffG · WaffG · Waffengesetz 1996
§ 50 Gerichtlich strafbare Handlungen
(1) Wer, wenn auch nur fahrlässig, 1. unbefugt Schusswaffen der Kategorie B besitzt oder führt, 2. verbotene Waffen oder Munition (§ 17) mit Ausnahme der verbotenen Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 unbefugt besitzt, 3. Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß § 12 verboten ist, 4. Kri…
§ 51 Verwaltungsübertretungen
(1) Sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen diesem Bu…
§ 17 Verbotene Waffen
(1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen 1. von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauches verkleidet sind; 2. von Schußwaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche…
§ 13 Vorläufiges Waffenverbot
(1) Die Organe der öffentlichen Aufsicht sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt, ein vorläufiges Waffenverbot auszusprechen, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass der Betroffene durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden kö…