Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der L P in W, vertreten durch Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 1. März 2006, Zl 404.987/7- III/3/2006, betreffend Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die im Devolutionsweg zuständig gewordene belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen stattgegeben und den weiteren Antrag auf Ausstellung einer über die Anzahl von zwei Stück hinausgehenden Waffenbesitzkarte gemäß §§ 21 Abs 1, 22 Abs 1 und 23 Abs 2 Waffengesetz 1997 (WaffG) abgewiesen.
Die belangte Behörde gab das Vorbringen der Beschwerdeführerin wieder, wonach über ihren Ehegatten ein vollstreckbares Waffenverbot verhängt worden sei und sie für ihn zum einstweiligen Sachwalter bestellt worden sei. Da es der Wunsch ihres Ehegatten wäre, dass seine genehmigungspflichtigen Schusswaffen in der Familie verblieben, wolle die Beschwerdeführerin die genehmigungspflichtigen Schusswaffen ihres Ehegatten für diesen inne haben. Zudem habe sie vorgebracht, zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen innerhalb ihrer Wohn- und Betriebsräume zur Selbstverteidigung bereithalten zu wollen.
Die belangte Behörde stellte fest, dass gegen den Ehegatten der Beschwerdeführerin ein Verfahren wegen Entziehung seiner Waffenbesitzkarte anhängig sei und dass dieser zuletzt im Besitz von insgesamt neun genehmigungspflichtigen Schusswaffen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei mit Beschluss des Bezirksgerichtes Meidling vom 9. Juli 2004 zur einstweiligen Sachwalterin ihres Ehegatten bestellt und mit der Besorgung folgender dringender Angelegenheiten betraut worden: Einkommens- und Vermögensverwaltung; Vertretung vor Ämtern und Behörden und gegenüber privaten Vertragspartnern, Zustimmung zu medizinischen Behandlungen.
Nach einer Darstellung der maßgebenden Bestimmungen des WaffG folgerte die belangte Behörde, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin, zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen zur Selbstverteidigung in ihren Wohnräumlichkeiten bereit halten zu wollen, die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen rechtfertige.
Hingegen sei das darüber hinausgehende Mehrbegehren abzuweisen gewesen: Gemäß § 23 Abs 2 WaffG gelte als Rechtfertigungsgrund für den Besitz von mehr als zwei genehmigungspflichtigen Schusswaffen insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsportes. Auch wenn es sich dabei um eine demonstrative Aufzählung handle, finde sich im WaffG und in den Materialien kein Hinweis, dass als Rechtfertigung auch "das Innehabenwollen für andere" in Betracht komme. Auch eine gesetzliche Verpflichtung des Sachwalters, dem Wunsch des Betroffenen nachzukommen, für ihn seine Waffen inne zu haben, bestehe nicht. Vielmehr sei der Sachwalter im Rahmen der Vermögensverwaltung berechtigt, Käufe und Verkäufe für den Betroffenen durchzuführen. Sollte der Betroffene aber seine genehmigungspflichtigen Schusswaffen nicht mehr besitzen dürfen, gelten für ihn die Regelungen des § 25 Abs 4 WaffG, weshalb er "nicht schlechter gestellt" sei als eine Person, für die kein Sachwalter bestellt wurde. Eine waffenrechtliche Rechtfertigung zur Übernahme der Schusswaffen könne daraus aber nicht abgeleitet werden.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
2.1. Die maßgebenden Bestimmungen des Waffengesetzes 1997 (WaffG) lauten - auszugsweise - wie folgt:
"Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß
§ 21. (1) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer genehmigungspflichtigen Schußwaffe eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen.
...
Rechtfertigung und Bedarf
§ 22. (1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er die genehmigungspflichtige Schußwaffe innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.
...
Anzahl der erlaubten Waffen
§ 23. (1) Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der genehmigungspflichtigen Schußwaffen, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
(2) Die Anzahl der genehmigungspflichtigen Schußwaffen, die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den Fällen des Abs. 3 - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Das Sammeln genehmigungspflichtiger Schußwaffen kommt nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist, und außerdem nachweist, daß er für die sichere Verwahrung der Schußwaffen vorgesorgt hat.
...
Überprüfung der Verläßlichkeit
§ 25. ...
(4) Wem eine waffenrechtliche Urkunde, die zum Besitz von genehmigungspflichtigen Schußwaffen berechtigt, entzogen wurde, der hat binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides die Urkunden und die in seinem Besitz befindlichen genehmigungspflichtigen Schußwaffen der Behörde abzuliefern; dies gilt für die Schußwaffen dann nicht, wenn der Betroffene nachweist, daß er diese einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat.
...
Erbschaft oder Vermächtnis
§ 43. (1) Befinden sich im Nachlaß eines Verstorbenen genehmigungspflichtige Schußwaffen, Kriegsmaterial oder verbotene Waffen, so hat derjenige, in dessen Obhut sich die Gegenstände im Erbfall befinden, dies unverzüglich der Behörde oder - sofern es sich um Kriegsmaterial handelt - der nächsten Militär- oder Sicherheitsdienststelle anzuzeigen. Die Behörde hat gegebenenfalls die Sicherstellung oder vorläufige Beschlagnahme dieser Gegenstände zu veranlassen oder die zur sicheren Verwahrung erforderlichen Anordnungen zu treffen.
(2) Gemäß Abs. 1 sichergestellte oder beschlagnahmte Gegenstände sind
1. an den Erben oder Vermächtnisnehmer, wenn dieser innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab dem Erwerb des Eigentums, die erforderliche Berechtigung zum Besitz dieser Gegenstände nachzuweisen vermag oder
2. an eine andere vom Erben oder Vermächtnisnehmer namhaft gemachte Person, wenn diese zum Besitz dieser Gegenstände berechtigt ist,
auszufolgen. Anzeige- und Meldepflichten gemäß § 28 treffen in diesen Fällen die ausfolgende Behörde.
(3) Sind genehmigungspflichtige Schußwaffen, Kriegsmaterial oder verbotene Waffen keinem Berechtigten auszufolgen oder war die Vernichtung des Kriegsmaterials erforderlich, geht das Eigentum daran auf den Bund über. Dem Erben oder Vermächtnisnehmer ist eine angemessene Entschädigung zu gewähren, wenn es dieser binnen sechs Monaten ab Eigentumsübergang verlangt und der Erblasser zum Besitz dieser Gegenstände befugt war. Für Kriegsmaterial leistet diese Entschädigung der Bundesminister für Landesverteidigung.
(4) Der Antrag eines Erben oder Vermächtnisnehmers auf Erteilung der Berechtigung oder auf Erweiterung einer bestehenden Berechtigung, die für den Besitz eines gemäß Abs. 1 sichergestellten Gegenstandes erforderlich ist, bedarf keiner weiteren Rechtfertigung, sofern der Verstorbene den Gegenstand besitzen durfte. Die Frist des Abs. 2 Z 1 läuft jedenfalls bis zur Entscheidung über diesen Antrag.
(5) Wurden die Gegenstände nicht sichergestellt oder vernichtet und dem Erben oder Vermächtnisnehmer keine Bewilligung zum Besitz erteilt, hat er die noch in seiner Obhut befindlichen Gegenstände der Behörde binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft der behördlichen Entscheidung spätestens binnen sechs Monaten abzuliefern oder einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten zu überlassen. Bis zum Ablauf dieser Frist ist der Besitz der Gegenstände in diesen Fällen erlaubt.
..."
2.2. Die Beschwerdeführerin vertritt - wie schon im Verwaltungsverfahren - die Auffassung, der von ihr geltend gemachte Sachverhalt reiche als "Rechtfertigung" im Sinne des § 23 Abs 2 WaffG aus. Ihr Gatte habe gerne Waffen gesammelt, sie sei selbst mit ihm oftmals auf Sammlertreffen gewesen, für ihn und sie selbst seien damit schöne Erinnerungen verbunden. Ihr Gatte wolle, dass sie die Waffen erhalte und an diesen Wunsch sei sie im Sinne des § 273a Abs 3 ABGB, weil er nicht dem Wohl des Besachwalterten widerspreche, gesetzlich gebunden.
2.3. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
Die Parteien des Beschwerdeverfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass der Gatte der Beschwerdeführerin zum Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen nicht (mehr) berechtigt ist.
Gemäß § 273 Abs 1 ABGB (idF vor der Novelle BGBl I Nr 92/2006) ist für eine volljährige Person, die an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist, und die alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen vermag, ein Sachwalter zu bestellen.
Je nach Ausmaß der Behinderung sowie Art und Umfang der zu besorgenden Angelegenheiten ist der Sachwalter mit der Besorgung bloß einzelner Angelegenheiten, eines bestimmten Kreises von Angelegenheiten oder mit der Besorgung aller Angelegenheiten der behinderten Person zu betrauen (§ 273 Abs 3 ABGB).
Äußerungen der behinderten Person in Angelegenheiten beabsichtigter wichtiger Maßnahmen durch den Sachverwalter sind zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl der behinderten Person nicht weniger entspricht (§ 273a Abs 3 ABGB).
Der Sachverwalter ist gesetzlicher Vertreter des Betroffenen und hat dessen Interessen zu wahren.
Die "Rechtfertigung" im Sinne des § 23 Abs 2 WaffG verlangt die Geltendmachung eigener wichtiger Interessen. Die Beschwerdeführerin, die zwar als Sachwalterin des Betroffenen diesen vertritt, muss somit eigene Interessen geltend machen, will sie eine Rechtfertigung nach § 23 Abs 2 WaffG erreichen, nicht von ihrem Ehegatten abgeleitet. Die Berufung auf den Wunsch des Ehegatten der Beschwerdeführerin, die Waffen mögen "nach seinem Tod im Familienbesitz verbleiben", stellt schon deshalb keine ausreichende Rechtfertigung im Sinne des § 23 Abs 2 WaffG dar, weil dem Ehegatten der Beschwerdeführerin unstrittig der Besitz genehmigungspflichtiger Schusswaffen verboten war.
Der Hinweis auf die Regelung des § 43 Abs 4 WaffG, wonach der Antrag eines Erben oder Vermächtnisnehmers auf Erteilung der Berechtigung oder auf Erweiterung einer bestehenden Berechtigung, die für den Besitz eines gemäß Abs 1 (im Verlassenschafsverfahren) sicher gestellten Gegenstandes erforderlich ist, keiner weiteren Rechtfertigung bedarf, verfängt schon deshalb nicht, weil auch der nach § 43 Abs 4 WaffG Berechtigte eigene (nicht bloß abgeleitete) Interessen - als Erbe bzw Vermächtnisnehmer - geltend macht, und nicht fremde Interessen wie ein Sachwalter.
Dazu kommt, dass auch für die erleichterte Rechtfertigung im Sinne des § 43 Abs 4 WaffG erforderlich ist, dass "der Verstorbene den Gegenstand besitzen durfte". War dem Verstorbenen aber der Besitz der Waffen verboten, begründet auch der Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers auf Erteilung der Berechtigung noch nicht die erforderliche "Rechtfertigung".
Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sachverhalt nicht als ausreichende Rechtfertigung im Sinne des § 23 Abs 2 WaffG beurteilt hat.
3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455. Wien, am 1. Juli 2009
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