Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Strohmayer, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des G in T, vertreten durch Dr. Klaus Hirtler, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Hauptplatz 10/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 11. Juni 1999, Zl. WA 66/1-1999, betreffend Entziehung einer Waffenbesitzkarte und eines Waffenpasses, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 22. Dezember 1998 wurden dem Beschwerdeführer die 1970 ausgestellte Waffenbesitzkarte und der 1982 ausgestellte Waffenpass "gemäß § 25 Abs. 3 und 4" Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 (WaffG), entzogen und ausgesprochen, die Urkunden seien vom Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 5 Z 2 WaffG sofort abzugeben bzw. den einschreitenden Beamten auszuhändigen. Wegen Gefahr im Verzug werde gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen.
In der Begründung dieses Bescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, am 21. Dezember 1998 seien beim Beschwerdeführer im Zuge einer gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung außer den beiden auf den Beschwerdeführer eingetragenen Faustfeuerwaffen noch 15 Langwaffen, 12 Revolver, eine Stahlrute, ein Kampfmesser, neun Magazine und 1439 Stück Munition gefunden und sichergestellt worden. Eine Pumpgun Marke "Maverik" sei im Vorraum des Wohnhauses des Beschwerdeführers frei zugänglich geladen und entsichert deponiert gewesen. Die Pumpgun sei eine verbotene Waffe, deren Besitz gerichtlich strafbar sei. Ihre "Situierung" habe aber auch den Vorschriften des Waffengesetzes über die sichere Verwahrung von Schusswaffen nicht entsprochen. Die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers gemäß § 8 WaffG sei schon allein deshalb zu verneinen, sodass auf die weiterführende Problematik des Besitzes von 14 Faustfeuerwaffen bei der erteilten Bewilligung für lediglich zwei solcher Waffen nicht eingegangen werden müsse.
Der Beschwerdeführer folgte die waffenrechtlichen Urkunden durch seinen Rechtsvertreter der Behörde aus und erstattete eine Berufung, in der er u.a. vorbrachte, bei den sichergestellten Waffen handle es sich "fast ausschließlich" um historische Waffen, die "offenbar aufgrund einer gewissen Sammlereigenschaft und aus historischem Interesse" im Besitz des Beschwerdeführers gewesen seien. Es müsse erst noch geprüft werden, "inwieweit" sie gebrauchsfähig seien. Daran anschließend führte der Beschwerdeführer u.a. Folgendes aus:
"Sollte überhaupt die Feststellung der Eigenschaft von Schusswaffen gerechtfertigt sein, kann der Einschreiter, der jedenfalls den Großteil dieser Sammlung bis zum Inkrafttreten des Waffengesetzes 1996 legal besessen hat, nicht dadurch kriminalisiert werden, dass er allenfalls die Melde- und Übergangsfristen nach § 58 Abs. 1 und 2 WaffG 1996 bzw. die Meldung nach § 58 Abs. 5 WaffG übersehen hat.
Dies betrifft insbesondere auch die beanstandete Pump Gun Maverik, die vor vielen Jahren legal erworben wurde, offenbar lediglich eine Meldung gemäß Artikel II der 2. Waffengesetznovelle 1994 bzw. die Eintragung in eine Waffenbesitzkarte gemäß § 57 Abs. 4 WaffG 1996 übersehen wurde.
Im Übrigen war diese Waffe nicht geladen und nicht entsichert. Es kann zwar sein, dass eine Patrone im Schaft unter dem Lauf eingelegt war, die Waffe war jedenfalls nicht in dem Sinne geladen, dass sie als voll geladen bezeichnet werden kann, insbesondere war sie auch gesichert. Es hätte daher - ohne weitere Schritte vorzunehmen - ein Schuss nicht abgegeben werden können.
Offenbar ist durch das Herumhantieren mit der Waffe durch die Sicherheitsorgane der Zustand des Ladens bzw. des Entsicherns hergestellt worden, wenn dies so behauptet wird."
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. Sie bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass im Spruch des Bescheides auch § 8 Abs. 1 WaffG als Rechtsgrundlage angeführt und gemäß § 25 Abs. 5 Z 2 WaffG die Sicherstellung nicht nur der Urkunden, sondern auch der genehmigungspflichtigen Schusswaffen angeordnet wurde. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer "allenfalls eingebrachten" Berufung wurde auch in die Neuformulierung des Spruches wieder einbezogen.
In der Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde - nach einer Wiedergabe von Inhalten des erstinstanzlichen Bescheides und der Berufung - im Wesentlichen aus, es stehe unbestritten fest, dass bei der Hausdurchsuchung die in einer in den angefochtenen Bescheid integrierten, insgesamt 57 Punkte umfassenden Liste angeführten Gegenstände sichergestellt worden seien. Hiezu stellte die belangte Behörde - u.a. - fest, die in den Punkten 3. bis 5. und 7. bis 13. der Liste angeführten Gegenstände seien gemäß § 30 WaffG meldepflichtig; der unter Punkt 6. angeführte Karabiner sei wegen des abschraubbaren Laufes eine gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 WaffG verbotene Waffe; die unter Punkt 14. angeführte Vorderschaftsrepetierflinte der Marke "Maverik" sei eine gemäß § 17 Abs. 1 Z 4 WaffG verbotene Waffe (Pumpgun); die unter Punkt 30. angeführte Stahlrute sei eine gemäß § 17 Abs. 1 Z 6 WaffG verbotene Waffe; die unter den Punkten 15. bis 28. angeführten Gegenstände seien Faustfeuerwaffen im Sinne des § 3 WaffG; die unter Punkt 49. bis 52. angeführten Patronen seien Kriegsmaterial im Sinne des § 5 WaffG; die unter Punkt 50. bis 56. angeführten Patronen seien verbotene Munition im Sinne des § 17 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit § 5 der Waffengesetz-Durchführungsverordnung. Von den 14 Gewehren und den 15 Faustfeuerwaffen seien je neun Stück sofort zu verwenden gewesen.
Die Liste der Gegenstände und deren Beurteilung entnahm die belangte Behörde - der Aktenlage zufolge - einem Untersuchungsbericht der kriminaltechnischen Untersuchungsstelle der Bundespolizeidirektion Graz vom 15. Februar 1999, von dem nicht feststellbar ist, dass er dem Beschwerdeführer - dessen Rechtsvertreter am 23. Dezember 1998 antragsgemäß Einsicht in den erstinstanzlichen Akt erhalten hatte - zur Stellungnahme vorgehalten wurde. Der angefochtene Bescheid enthält auch weder einen Hinweis auf diesen Untersuchungsbericht noch eine sonstige Begründung für die Beurteilung der Gegenstände.
In rechtlicher Hinsicht würdigte die belangte Behörde den Sachverhalt u.a. dahingehend, dass der Beschwerdeführer "neben dem gesetzwidrigen Erwerb und Besitz von Schusswaffen auch Kriegsmaterial gesetzwidrig erworben und besessen habe".
In der dagegen erhobenen Beschwerde rügt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde ihm zu den Ermittlungsergebnissen, auf denen die nähere Beschreibung der bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände im angefochtenen Bescheid und deren waffenrechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde beruhe, im Verwaltungsverfahren kein Parteiengehör eingeräumt und diese Ermittlungsergebnisse auch im angefochtenen Bescheid nicht offen gelegt habe. Er macht weiters geltend, dass die "groß angelegte Gerichtsaktion" wegen des dem Beschwerdeführer ursprünglich vorgeworfenen Ansammelns von Kampfmitteln letztlich nur zu einem Strafantrag wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 und § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG geführt habe und das Verfahren darüber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei.
In einer Stellungnahme zur Gegenschrift führt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aus, im Gerichtsverfahren sei ein waffentechnisches Gutachten eingeholt worden. Aufgrund dieses Gutachtens sei in Bezug auf die im angefochtenen Bescheid genannten Gegenstände festzuhalten, dass zwei der nach Ansicht der belangten Behörde meldepflichtigen Waffen (Punkte 5. und 12.) sowie vier der Faustfeuerwaffen (Punkte 21., 22., 25. und 28.) vor 1871 hergestellt worden und die Faustfeuerwaffen "großteils" defekt gewesen seien und es sich bei dem unter Punkt 6. angeführten Karabiner um keine verbotene Waffe handle. Weiters wird die Berechtigung der Einstufung eines Teils der Munition (Punkte 49. bis 56.) als Kriegsmaterial bzw. verbotene Munition in Frage gestellt. Zu den meldepflichtigen Waffen wird in dieser Stellungnahme ausgeführt, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner im Waffenpass festgehaltenen Berechtigung, nicht nur Faustfeuerwaffen, sondern auch "andere Schusswaffen" zu führen, zum Führen dieser Waffen berechtigt gewesen.
Zu der bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Vorderschaftsrepetierflinte (Pumpgun) wird in der Beschwerde das Vorbringen in der Berufung teilweise wiederholt und der belangten Behörde vorgeworfen, sie habe sich mit dem Argument des Beschwerdeführers, die Waffe sei nicht ungesichert und geladen gewesen, nicht auseinander gesetzt. In der Stellungnahme zur Gegenschrift heißt es, der Beschwerdeführer sei subjektiv der Ansicht gewesen, dass die seinerzeit legal erworbene Waffe gemäß der Eintragung in seinem Waffenpass, dass er auch "andere Schusswaffen führen" dürfe, "legitimiert" sei.
Der Beschwerdeführer meint schließlich auch, der angefochtene Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil erst die belangte Behörde im Spruch ihrer Entscheidung § 8 Abs. 1 WaffG herangezogen und damit "eine völlig neue Entscheidung getroffen" habe, "welche nicht Gegenstand des erstbehördlichen Verfahrens war", und er wendet sich gegen die Bestätigung der auf die Annahme von Gefahr im Verzug gegründeten Aussprüche im erstinstanzlichen Bescheid und deren Ausdehnung auf die genehmigungspflichtigen Schusswaffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Gemäß § 25 Abs. 2 WaffG hat die Behörde die Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde die waffenrechtlichen Urkunden zu entziehen (§ 25 Abs. 3 WaffG). § 25 Abs. 4 WaffG regelt die Ablieferung der entzogenen Urkunden und der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, auf deren Besitz sich die Urkunden bezogen, nach dem Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides.
§ 8 Abs. 1 WaffG lautet:
"Verlässlichkeit
§ 8. (1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden