Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Loebenstein und die Hofräte Dr. Jurasek, Dr. Draxler, Dr. Großmann und Dr. Hoffmann als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Jisa, über die Beschwerde des GW in E, vertreten durch Dr. Josef Broinger, Rechtsanwalt in Eferding, Kirchenplatz 8, gegen den Bescheid der durch die Finanzprokuratur vertretenen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 10. Februar 1976, Zl. St-185/1975, betreffend Verbot des Besitzes von Waffen und Munition, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Dem Beschwerdeführer wurde am 22. August 1975 von der Bezirkshauptmannschaft Eferding eine Waffenbesitzkarte ausgestellt. Am 16. September 1975 kaufte er sich einen Trommelrevolver. Waffe und Waffenbesitzkarte wurden dem Beschwerdeführer am 16. September 1975 nach dem Vorfall, der in der unten wiedergegebenen Begründung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Eferding geschildert wird, abgenommen und sichergestellt.
Die Bezirkshauptmannschaft Eferding verbot dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 3. November 1975 gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1967, BGBl. Nr. 121 (WaffG), den Besitz von Waffen und Munition mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe am 16. September 1975 gegen 21.35 Uhr in der Nähe seines Wohnhauses aus seinem Trommelrevolver neun Schüsse abgegeben, um einen Radfahrer entweder stellig zu machen oder abzuschrecken, von dem angenommen worden sei, daß er durch das Schlafzimmerfenster der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Abendtoilette zuzusehen hoffte. Der Beschwerdeführer sei nicht berechtigt gewesen, die Faustfeuerwaffe zu führen; überdies habe er auch deshalb nicht schießen dürfen, weil er nicht genau habe feststellen können, ob sich jemand in der Nähe befunden habe. Es sei daher die öffentliche Sicherheit gefährdet gewesen.
Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er vorbrachte, er habe durch seine Handlungsweise weder Personen noch Sachen gefährdet. Er habe neun ungezielte Schüsse in die Luft abgegeben und sei dabei allein mitten auf einem freien Feld von 300 m Durchmesser gestanden. Die Schüsse habe er abgegeben, um jene Person stellig zu machen, von der er zu Recht angenommen habe, sie würde sich schon lange vor seinem Haus herumtreiben. Durch diese Belästigungen seien die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers, der beruflich oft bis in die späten Abendstunden auswärts zu tun habe, in Furcht und Unruhe versetzt worden. Der Beschwerdeführer habe daher mit Recht annehmen können, die das Haus umschleichende Person könnte einmal eindringen und die Familienangehörigen oder das Vermögen des Beschwerdeführers gefährden. Der Beschwerdeführer sei vom Bezirksgericht Eferding, wo gegen ihn unter der GZ 2 U 448/75 ein Verfahren wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit (§ 89 StGB) und Verletzung des Waffengesetzes (§ 36 WaffG) anhängig gewesen sei, freigesprochen worden, da bezüglich der Übertretungen des Waffengesetzes die Voraussetzungen des § 42 StGB gegeben gewesen seien.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung mit der Begründung keine Folge, bei dem fraglichen Vorfall habe es sich um nicht viel mehr als eine strafrechtlich kaum faßbare Belästigung gehandelt. Sich zur Abwehr solchen Unfugs überhaupt einer Schußwaffe zu bedienen, sei bei Abwägung der dadurch auf dem Spiel stehenden Güter bedenklich. Der Beschwerdeführer habe, obwohl er einen Waffenpaß beantragt habe, nur eine Waffenbesitzkarte erhalten. Diese habe ihn nicht berechtigt, außerhalb seines Wohnraumes oder der eingefriedeten Liegenschaft eine Faustfeuerwaffe mit sich zu führen. Sowohl auf Grund des Umstandes, daß der Beschwerdeführer, obwohl ihm nur eine Waffenbesitzkarte ausgestellt worden sei, die Schußwaffe auch außerhalb seiner Wohnräume oder eingefriedeten Liegenschaften bei sich gehabt habe, als auch deshalb, weil der Beschwerdeführer die ganze Trommel (neun Schüsse) abgefeuert habe, sei die belangte Behörde zu dem Schluß gekommen, dem Beschwerdeführer sei Unüberlegtheit und Unbeherrschtheit beim Umgang mit Waffen vorzuwerfen. Der Beschwerdeführer könnte in einer nur wenig verschärften Situation nicht nur bloß in die Luft schießen, sondern die Waffe gegen Menschen richten und damit durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden. Da die Voraussetzung zur Verhängung des Waffenverbotes gegeben sei, sei die belangte Behörde zu dieser Maßnahme verpflichtet gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften eingebrachte Beschwerde. In ihr wird ausgeführt, für die Frage, ob eine Person durch die mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könne, sei das Persönlichkeitsbild und das bisherige Vorleben des Betreffenden von besonderer Bedeutung. Die belangte Behörde hätte daher die diesbezüglichen Beweisanträge des Beschwerdeführers nicht als unerheblich abtun dürfen. Die belangte Behörde werfe dem Beschwerdeführer zu Unrecht vor, er sei von der Situation am 16. September 1975 überfordert worden. Durch den nächtlichen Umtrieb dieses "Belästigers" seien die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers "sehr in Furcht und Unruhe versetzt worden". Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten gefürchtet, daß "diesem Herumschleichen einmal ein Einstieg in das ebenerdige Haus folgen könne". Sie hätten mit Angriffen gegen ihre persönliche Sicherheit und ihr Eigentum rechnen müssen. Der Beschwerdeführer habe die Schüsse nicht in einer Bedrängnis abgegeben, vielmehr sei diese Schußabgabe durch den Beschwerdeführer die letzte Möglichkeit gewesen, dadurch vielleicht den noch fliehenden Radfahrer zum Stehenbleiben zu zwingen und zu identifizieren. Der vom Beschwerdeführer begangene Formalverstoß gegen das Waffengesetz trete "gegenüber dem berechtigten Anliegen des Beschwerdeführers auf Führen der Waffe in den Hintergrund"; auch das Strafgericht habe diesbezüglich nur eine geringe Schuld des Beschwerdeführers im Sinne des § 42 StGB gesehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 12 Abs. 1 WaffG, auf welche Bestimmung die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid stützt, hat die Behörde einer Person den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß diese Person durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden könnte. Diese Bestimmung dient, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat (siehe z. B. die Erkenntnisse vom 3. Juni 1969, Zl. 1711/68, vom 9. September 1975, Zl. 330/74, und vom 15. Juni 1976, Zl. 1228/75, auf deren Ausführungen gemäß Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird), offensichtlich der Verhütung einer mißbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, daß bereits tatsächlich eine solche mißbräuchliche Verwendung stattgefunden hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. November 1976, Zl. 1342/76, dargelegt hat, ist nämlich schon das Abfeuern von Schüssen aus einer Waffe zur Nachtzeit auch ohne die Absicht, jemand zu treffen oder auch nur zu gefährden, selbst wenn damit nur ungebührlicherweise Lärm erregt wird, als mißbräuchlich und leichtfertig anzusehen. Umsomehr muß daher das Verhalten des Beschwerdeführers, nämlich das Abfeuern eines ganzen Magazins (9 Schüsse) - wenn auch nur in die Luft - als eine mißbräuchliche Verwendung der Waffe angesehen werden.
Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, dem vom Beschwerdeführer nicht widersprochen wird, mit Recht zu der Annahme gekommen, der Beschwerdeführer habe, obwohl er auf Grund der Waffenbesitzkarte nicht das Recht gehabt habe, eine Waffe zu führen, sondern nur berechtigt war, sie innerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung der zur Benützung dieser Räume oder Liegenschaften Berechtigten oder ungeladen und lediglich zum Zweck, diese Waffe von einem Ort zum anderen zu führen, bei sich zu haben (§ 5 Abs. 2 WaffG), die Waffe trotzdem geladen außerhalb der im § 5 Abs. 2 umschriebenen Räumlichkeiten bei sich gehabt und in der Folge die ganze Trommel (neun Schüsse) abgefeuert. Aus diesem Verhalten des Beschwerdeführers konnte die belangte Behörde mit Recht annehmen, daß der Beschwerdeführer schon durch diese relativ harmlose Situation - der Beschwerdeführer hat die betreffende Person selbst nur als Belästiger bezeichnet - überfordert gewesen sei, zumal er die rechtlichen Schranken des Waffengesetzes übersprungen hat, und daher zu befürchten ist, der Beschwerdeführer könne in einer nur wenig verschärften Situation nicht nur bloß in die Luft schießen, sondern die Waffe gegen Menschen richten und damit die öffentliche Sicherheit gefährden.
Ist aber die belangte Behörde mit Recht zu dem Schluß gekommen, der Beschwerdeführer könne durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen die öffentliche Sicherheit gefährden, war sie auf Grund der Bestimmungen des § 12 Abs. 1 WaffG verpflichtet, ein Waffenverbot zu verhängen (siehe z.B. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. September 1975, Zl. 330/74). Auch ein noch so untadeliges Vorleben einer Partei darf die Behörde nicht davon abhalten, mit einem Waffenverbot nach § 12 Abs. 1 WaffG vorzugehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind (siehe z.B. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juni 1976, Zl. 1228/75). Die belangte Behörde war daher nicht verhalten, Erhebungen über das bisherige Vorleben des Beschwerdeführers anzustellen und hiezu Zeugen zu vernehmen.
Die Beschwerde war gemäß 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die § 47 VwGG 1965 im Zusammenhang mit Art. 1 Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 19. Dezember 1974, BGBl. Nr. 4/1975. Wien, am 1. März 1977
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