(1) Bei der Vergabe von Leistungen einschließlich von Bauleistungen sind die Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 3 der ÖNORM A 2050 "Vergebung von Leistungen" vom 30. März 1957 nach Maßgabe des Abs. 2 anzuwenden. Der Ab schnitt 4 der ÖNORM A 2050 "Vergebung von Leistungen" vom 30. März 1957 ist nur insoweit anzuwenden, als er nach den Ausschreibungsbedingungen Be stand teil des Vertrages wird.
(2) Die ÖNORM A 2050 "Vergebung von Leistungen" vom 30. März 1957 ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen anzuwenden:
Zu Abschnitt 1,63
Sofern aus dem Vertrag nicht erkennbar ist, ob Festpreise oder veränder
liche Preise vereinbart sind, gelten Leistungen, die nach dem Vertrag innerhalb von zwölf Monaten nach Ende der Angebotsfrist zu beenden sind, als zu Festpreisen abgeschlossen.
Zu Abschnitt 1,711Der Erlag des Vadiums ist nur in besonders begründeten Fällen zu verlangen.
Zu Abschnitt 1,8
Sofern der Förderungswerber nicht über ausreichende Kenntnisse verfügt, sind tunlichst gerichtlich beeidete Sachverständige, autorisierte Personen, Ziviltechniker, autorisierte Prüfanstalten oder Forschungsinstitute heran
zuziehen.
Zu Abschnitt 2,2
Vorarbeiten für Ausschreibungen, wie etwa die Ausarbeitung des Leistungs
den, die im gegenständlichen Bauvorhaben zur Angebotserstellung eingeladen werden.
Zu Abschnitt 2,214
Die Einheitspreise sind nach Lohn und Sonstigem (Material) aufzugliedern.
Zu Abschnitt 2,234
Für Fixgeschäfte sind insbesondere die Bestimmungen des § 919 ABGB bzw. § 376 Abs. 1 HGB maßgebend.
Zu Abschnitt 2,235
Eine Vertragsstrafe ist in jedem Vertrag vorzusehen. Deren Höhe und Er
mittlung ist in der Ausschreibung festzulegen.
Zu Abschnitt 2,2373
Bei Leistungen mit einem zivilrechtlichen Preis über 36 340 Euro ist jeden
falls ein Haftungsrücklaß einzubehalten. Die Höhe des Haftungsrücklasses beträgt mindestens 3%.
Zu Abschnitt 2,5
In den Ausschreibungsunterlagen ist die Zuschlagsfrist anzugeben.
Zu Abschnitt 3,4
Die Kalkulation und alle hiezu erforderlichen Vorarbeiten sowie die Aus
arbei
tung der Angebote sind nicht als besondere Arbeiten anzusehen und so
mit kostenlos zu erstellen.
WWFSG 1989 · Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz
§ 1
…I. HAUPTSTÜCK WOHNBAUFÖRDERUNG § 1. (1) Das Land Wien fördert die Errichtung von Wohnhäusern, Wohnungen, Heimen, Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern durch Neubau, Zubau, Einbau oder Umbau. (2) Die Förderung kann auch…
§ 79a Umsetzungshinweis
…Umsetzungshinweis § 79a. (1) § 1 Abs. 4 und § 33 Abs. 3 Z 4 dienen der Umsetzung des Art. 17 Abs. …
§ 4 Gesamtbaukosten
…Gesamtbaukosten § 4. (1) Gesamtbaukosten im Sinne des I. Hauptstückes sind: 1. die Kosten der Errichtung von Wohnungen, Wohnhäusern, Heimen, Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern, die Kosten der Errichtung von…
WWFSG 1989 · Neubauverordnung 2007
§ 1 Angemessene Gesamtbaukosten
…Angemessene Gesamtbaukosten § 1. (1) Die angemessenen Gesamtbaukosten im Sinne des § 4 Abs. 3 WWFSG 1989 sind im Wege der Vergabe von Leistungen gemäß Verordnung der Wiener Landesregierung über die Vergabe von Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden im…
§ 6a
…Nutzfläche nach § 1 Abs. 2 – beträgt, b) der Förderungswerber von den Mietern lediglich einen Finanzierungsbeitrag gemäß § 69 Abs. 1 WWFSG 1989 im Ausmaß von nicht mehr als 60 Euro pro Quadratmeter Wohnnutzfläche einhebt und c) als höchstzulässiger monatlicher Hauptmietzins gemäß § 63 Abs. …
§ 7a
…Wohnnutzfläche für tatsächlich angefallene Baukosten gemäß § 1 gewährt werden, wenn die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber keinen Finanzierungsbeitrag gemäß § 69 Abs. 1 WWFSG 1989 begehrt.…
§ 3 Förderung der Errichtung von Mietwohnungen, Geschäftsräumen in Miete und Heimplätzen
…ohne Inanspruchnahme einer Förderung gemäß § 6a errichteten Mietwohnungen dürfen 1. bei mindestens einem Drittel der Mietwohnungen die gemäß § 69 Abs. 1 WWFSG 1989 in Form eines Finanzierungsbeitrages überwälzbaren Eigenmittel den in § 6 Abs. 1 festgelegten Betrag nicht übersteigen; 2. bei den restlichen Mietwohnungen die gemäß…
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