(1) Die Förderung der Errichtung von Mietwohnungen, Geschäftsräumen in Miete und Heimplätzen erfolgt durch die Gewährung eines Förderungsdarlehens des Landes in Höhe von
1. 1250 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, wenn die Gesamtnutzfläche weniger als 2 000 Quadratmeter beträgt,
2. 1050 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, wenn die Gesamtnutzfläche zwischen 2 000 Quadratmeter und 4 500 Quadratmeter beträgt,
3. 1000 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, wenn die Gesamtnutzfläche mehr als 4 500 Quadratmeter, aber weniger als 10 000 Quadratmeter beträgt,
4. 950 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, wenn die Gesamtnutzfläche zwischen 10 000 Quadratmeter und 15 000 Quadratmeter beträgt,
5. 910 Euro je Quadratmeter Nutzfläche, wenn die Gesamtnutzfläche mehr als 15 000 Quadratmeter beträgt, für die Förderung von Heimplätzen sowie für die nachträgliche Errichtung von Dachgeschossausbauten zum Zwecke der Vermietung, sofern diese nicht von der Stadt Wien oder gemeinnützigen Bauvereinigungen errichtet werden.
(1a) Werden Mietwohnungen und Geschäftsräume in Miete nachweislich für eine Baugruppe oder durch eine Baugruppe selbst errichtet, erfolgt die Förderung abweichend von Abs. 1 ausschließlich durch die Gewährung eines Förderungsdarlehens in Höhe von 910 Euro je Quadratmeter Nutzfläche. Als Basis für die angemessenen Gesamtbaukosten und das Förderungsausmaß dürfen für die Errichtung von Gemeinschaftsräumen maximal 25 vH der Nutzfläche der geförderten Wohnungen zugeschlagen werden. Im Falle der Gewährung eines Förderungsdarlehens nach dieser Bestimmung finden die §§ 1 Abs. 2 dritter und vierter Satz, 6, 6a, 7a und 7b keine Anwendung.
(2) Für die ohne Inanspruchnahme einer Förderung gemäß § 6a errichteten Mietwohnungen dürfen
2. bei den restlichen Mietwohnungen die gemäß § 69 Abs. 1 WWFSG 1989 in Form eines Baukostenbeitrages überwälzbaren Eigenmittel maximal 12,5 vH der angemessenen Gesamtbaukosten betragen.
(3) Bei der Inanspruchnahme von weiteren Darlehen hat mit Ausnahme von Bausparkassendarlehen gewährleistet zu sein, dass
1. die Laufzeit mindestens 15 Jahre beträgt,
2. die Auszahlung des Darlehensbetrages ohne jeden Abzug erfolgt und als Darlehenskosten jeweils nur die dem Darlehensgeber tatsächlich erwachsenden Barauslagen bzw. sonstigen aus der Besicherung entstehenden Kosten in Rechnung gestellt werden,
3. die Berechnung der Zinsen bei halbjährlicher Vorschreibung dekursiv und netto erfolgt und
4. der Zinssatz das ortsübliche Ausmaß nicht überschreitet.
(4) Für die Abstattung der eingesetzten Darlehen bzw. Eigenmittel gemäß § 62 Abs. 1 Z 1 und 2 WWFSG 1989 darf auf Förderungsdauer höchstens der Betrag gemäß § 63 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und 4 WWFSG 1989 begehrt werden.
WWFSG 1989 · Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz
§ 3 Normale Ausstattung
…Normale Ausstattung § 3. (1) Als normale Ausstattung im Sinne des I. Hauptstückes ist eine solche anzusehen, die bei größter Wirtschaftlichkeit des Bauaufwandes unter Bedachtnahme auf die Betriebs…
§ 2 Begriffsbestimmungen
…a und c der Bauordnung für Wien ergibt, seit der Gewährung einer Förderung nach § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 WWFSG 1989 40 Jahre noch nicht abgelaufen sind; f) die unter lit. a bis d angeführten Kriterien gelten auch für Geschäftsräume, Heime und Eigenheime…
§ 4 Gesamtbaukosten
… 1 Abs. 2) sowie die Kosten von Marketingmaßnahmen, 2. die Kosten der Errichtung von der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden Gebäudeteilen und Anlagen, 3. die Kosten der Errichtung der im Hinblick auf die Anzahl der geförderten Wohnungen (Geschäftsräume) gesetzlich vorgeschriebenen Einstellplätze (Garagen) und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge sowie in begründeten…
§ 64
…Eigenmittel auf Förderungsdauer ergeben. Im Falle der Vereinbarung einer Deckungsmiete darf als weiterer Hauptmietzinsbestandteil auf Förderungsdauer zur Finanzierung künftiger Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten (§§ 3, 4 MRG) ein Betrag von höchstens 0,50 Euro je Quadratmeter und Nutzfläche vereinbart werden. Dieser Betrag valorisiert sich gemäß § 63 Abs. …
WWFSG 1989 · Neubauverordnung 2007
§ 3 Förderung der Errichtung von Mietwohnungen, Geschäftsräumen in Miete und Heimplätzen
… 1 und 2 WWFSG 1989 darf auf Förderungsdauer höchstens der Betrag gemäß § 63 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und 4 WWFSG 1989 begehrt werden.…
§ 6a
…nicht mehr als 60 Euro pro Quadratmeter Wohnnutzfläche einhebt und c) als höchstzulässiger monatlicher Hauptmietzins gemäß § 63 Abs. 1 erster Satz WWFSG 1989 der, in Verbindung mit Abs. 3 valorisierte Betrag, reduziert um 25 vH, pro Quadratmeter Wohnnutzfläche begehrt wird. Bei Baustellen bis zu einer Gesamtnutzfläche von 10 000 Quadratmeter erhöht sich…
§ 6
…Euro je Quadratmeter Nutzfläche gewährt werden, wenn die Förderungswerberin oder der Förderungswerber von den Mietern lediglich einen Finanzierungsbeitrag gemäß § 69 Abs. 1 WWFSG 1989 im Ausmaß von nicht mehr als 57,41 Euro je Quadratmeter Nutzfläche begehrt. Dieser Betrag vermindert oder erhöht sich jeweils zum 1. April entsprechend…
§ 7a
…für tatsächlich angefallene Baukosten gemäß § 1 gewährt werden, wenn die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber keinen Finanzierungsbeitrag gemäß § 69 Abs. 1 WWFSG 1989 begehrt.…
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