Vorwort
Ziel dieser Verordnung ist der Schutz der öffentlichen Sicherheit und der Volksgesundheit, die Aufrechterhaltung der Alpbewirtschaftung sowie die Verhütung ernster Schäden an Nutztierbeständen durch den Wolf. Mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen soll ein möglichst konfliktarmes Zusammenleben mit Wölfen erreicht werden.
(1) Diese Verordnung gilt für Wölfe, insbesondere für Risikowölfe und für Schadwölfe.
(2) Als Risikowölfe gelten Wölfe, die ein kritisches oder gefährliches Verhalten gemäß Anlage I zeigen.
(3) Als Schadwölfe gelten Wölfe, die ein kritisches oder gefährliches Verhalten gemäß Anlage II zeigen.
(4) Als Verscheuchung gilt das Vertreiben von Wölfen durch optische oder akustische Signale oder das Bewerfen mit stumpfen Gegenständen ohne die Absicht, den Wolf zu verfolgen oder zu verletzen.
(5) Als Vergrämung gilt die Abgewöhnung eines bestimmten, aus Sicht des Menschen unerwünschten Verhaltens des Wolfes mit speziell gesetzten Maßnahmen ohne die Absicht, den Wolf schwer zu verletzen.
Wölfe dürfen ohne Zulassung einer Ausnahme der Behörde von jeder Person verscheucht werden, soweit dies zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben von Menschen und Nutztieren erforderlich ist.
(1) Betreffend Wölfe kann die Behörde unter Beachtung des § 27 Abs. 6 Jagdgesetz Ausnahmen von den Geboten und Verboten nach den §§ 19 und 20 Jagdverordnung, je nach Betroffenheit mit Verordnung oder von Amts wegen mit Bescheid, zulassen, wenn die Grundsätze des § 27 Abs. 1 Jagdgesetz nicht verletzt werden und dies mit § 27 Abs. 4 Jagdgesetz vereinbar ist.
(2) Betreffend Wölfe kann die Behörde für den Verwaltungsbezirk oder für Teile desselben, im Falle des § 63 Abs. 3 Jagdgesetz auch für mehrere Verwaltungsbezirke oder für Teile derselben, unter Beachtung des § 36 Abs. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 6 Jagdgesetz Ausnahmen von der ganzjährigen Schonung nach § 26 Abs. 1 lit b Jagdverordnung, je nach Betroffenheit mit Verordnung oder von Amts wegen mit Bescheid, zulassen, wenn dies mit § 36 Abs. 3 lit. b erster Teilsatz Jagdgesetz vereinbar ist. Liegen die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 lit. b erster Teilsatz Jagdgesetz nicht vor, so ist der erste Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausnahme nur zugelassen werden darf, wenn sie mit § 27 Abs. 4 Jagdgesetz vereinbar ist; dabei sind die Abs. 3 bis 5 zu beachten.
(3) Bei Zulassung einer Ausnahme nach Abs. 2 letzter Satz hat die Behörde die geeignete Maßnahme gemäß Anlage I oder Anlage II zu bestimmen. Diese Maßnahme und die eingesetzten Mittel müssen darüber hinaus verhältnismäßig sein.
(4) Zur Frage, ob es im Hinblick auf den Schutz von Nutztieren eine andere zufriedenstellende Lösung, insbesondere betreffend die Möglichkeit, Eignung, Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit von Herdenschutzmaßnahmen, gibt, hat die Behörde unter Berücksichtigung von § 5 jedenfalls eine landwirtschaftsfachliche Stellungnahme einzuholen.
(5) Zur Frage, ob die betroffenen Wolfs-Populationen in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahme ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen können, hat die Behörde jedenfalls eine wildökologische Stellungnahme einzuholen.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/2025
Weideschutzgebiete sind Alpgebiete und andere landwirtschaftlich genutzte Gebiete, in denen Herdenschutz mittels Einzäunung der Nutztiere zum Schutz vor Wölfen auf Grund der topografischen Verhältnisse, insbesondere Hangneigung, Oberflächenrauhigkeit der Zaunlinie, Bodenbeschaffenheit, Wasserläufe, Straßen und Wege sowie Wald bzw. Waldweide, faktisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Als solche Weideschutzgebiete gelten die in der Anlage III/0 festgelegten Gebiete, deren Flächen im Übersichtsplan im Maßstab 1:110.000 (Anlage III/0) sowie in den Teilplänen im Maßstab 1:30.000 (Anlage III/1 bis III/8) farblich dargestellt sind.
(1) Die Durchführung in einer Ausnahme gemäß § 4 bestimmten Maßnahme ist der Behörde unverzüglich zu melden.
(2) Die Behörde hat den zuständigen Behörden der anderen Bundesländer die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 4 und die Durchführung einer darin bestimmten Maßnahme mitzuteilen.
Anhänge
Anlage IPDFAnhänge
Anlage IIPDFAnhänge
Anlage III/0PDFAnhänge
Anlage III/1PDFAnhänge
Anlage III/2PDFAnhänge
Anlage III/3PDFAnhänge
Anlage III/4PDFAnhänge
Anlage III/5PDFAnhänge
Anlage III/6PDFAnhänge
Anlage III/7PDFAnhänge
Anlage III/8PDF