§ 2 § 2Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
In Kraft seit 11. April 2024
Up-to-date
(1) Diese Verordnung gilt für Wölfe, insbesondere für Risikowölfe und für Schadwölfe.
(2) Als Risikowölfe gelten Wölfe, die ein kritisches oder gefährliches Verhalten gemäß Anlage I zeigen.
(3) Als Schadwölfe gelten Wölfe, die ein kritisches oder gefährliches Verhalten gemäß Anlage II zeigen.
(4) Als Verscheuchung gilt das Vertreiben von Wölfen durch optische oder akustische Signale oder das Bewerfen mit stumpfen Gegenständen ohne die Absicht, den Wolf zu verfolgen oder zu verletzen.
(5) Als Vergrämung gilt die Abgewöhnung eines bestimmten, aus Sicht des Menschen unerwünschten Verhaltens des Wolfes mit speziell gesetzten Maßnahmen ohne die Absicht, den Wolf schwer zu verletzen.
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