(1) Betreffend Wölfe kann die Behörde unter Beachtung des § 27 Abs. 6 Jagdgesetz Ausnahmen von den Geboten und Verboten nach den §§ 19 und 20 Jagdverordnung, je nach Betroffenheit mit Verordnung oder von Amts wegen mit Bescheid, zulassen, wenn die Grundsätze des § 27 Abs. 1 Jagdgesetz nicht verletzt werden und die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 4 Jagdgesetz vorliegen.
(2) Betreffend Wölfe kann die Behörde für den Verwaltungsbezirk oder für Teile desselben, im Falle des § 63 Abs. 3 Jagdgesetz auch für mehrere Verwaltungsbezirke oder für Teile derselben, unter Beachtung des § 36 Abs. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 6 Jagdgesetz Ausnahmen von der ganzjährigen Schonung nach § 26 Abs. 1 lit b Jagdverordnung, je nach Betroffenheit mit Verordnung oder von Amts wegen mit Bescheid, zulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 4 Jagdgesetz vorliegen.
(3) Ausnahmen nach den Abs. 1 und 2 dürfen darüber hinaus nur zugelassen werden, wenn dies mit Art. 16 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen („FFH-Richtlinie“) vereinbar ist.
(4) Bei Zulassung einer Ausnahme nach den Abs. 1 und 2 hat die Behörde die geeignete Maßnahme gemäß Anlage I oder Anlage II zu bestimmen. Diese Maßnahme und die eingesetzten Mittel müssen darüber hinaus verhältnismäßig sein.
(5) Zur Frage, ob es im Hinblick auf den Schutz von Nutztieren eine andere zufriedenstellende Lösung, insbesondere betreffend die Möglichkeit, Eignung, Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit von Herdenschutzmaßnahmen, gibt, hat die Behörde unter Berücksichtigung von § 5 jedenfalls eine landwirtschaftsfachliche Stellungnahme einzuholen.
(6) Zur Frage, ob die betroffenen Wolfs-Populationen in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahme ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen können, hat die Behörde jedenfalls eine wildökologische Stellungnahme einzuholen.
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