§ 1 § 1Ziel
In Kraft seit 11. April 2024
Up-to-date
Ziel dieser Verordnung ist der Schutz der öffentlichen Sicherheit und der Volksgesundheit, die Aufrechterhaltung der Alpbewirtschaftung sowie die Verhütung ernster Schäden an Nutztierbeständen durch den Wolf. Mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen soll ein möglichst konfliktarmes Zusammenleben mit Wölfen erreicht werden.
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