§ 3 § 3Unmittelbar zulässige Abwehrmaßnahmen
In Kraft seit 11. April 2024
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Wölfe dürfen ohne Zulassung einer Ausnahme der Behörde von jeder Person verscheucht werden, soweit dies zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben von Menschen und Nutztieren erforderlich ist.
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