§ 5 § 5Weideschutzgebiete
In Kraft seit 11. April 2024
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Weideschutzgebiete sind Alpgebiete und andere landwirtschaftlich genutzte Gebiete, in denen Herdenschutz mittels Einzäunung der Nutztiere zum Schutz vor Wölfen auf Grund der topografischen Verhältnisse, insbesondere Hangneigung, Oberflächenrauhigkeit der Zaunlinie, Bodenbeschaffenheit, Wasserläufe, Straßen und Wege sowie Wald bzw. Waldweide, faktisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Als solche Weideschutzgebiete gelten die in der Anlage III/0 festgelegten Gebiete, deren Flächen im Übersichtsplan im Maßstab 1:110.000 (Anlage III/0) sowie in den Teilplänen im Maßstab 1:30.000 (Anlage III/1 bis III/8) farblich dargestellt sind.
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