§ 6 § 6Meldepflichten
In Kraft seit 11. April 2024
Up-to-date
(1) Die Durchführung in einer Ausnahme gemäß § 4 bestimmten Maßnahme ist der Behörde unverzüglich zu melden.
(2) Die Behörde hat den zuständigen Behörden der anderen Bundesländer die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 4 und die Durchführung einer darin bestimmten Maßnahme mitzuteilen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden