LandesrechtVorarlbergVerordnungenWolfsmanagementverordnung

Wolfsmanagementverordnung

WMVO
In Kraft seit 11. April 2024
Up-to-date

§ 1 § 1 Ziel

Ziel dieser Verordnung ist der Schutz der öffentlichen Sicherheit und der Volksgesundheit, die Aufrechterhaltung der Alpbewirtschaftung sowie die Verhütung ernster Schäden an Nutztierbeständen durch den Wolf. Mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen soll ein möglichst konfliktarmes Zusammenleben mit Wölfen erreicht werden.

§ 2 § 2 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung gilt für Wölfe, insbesondere für Risikowölfe und für Schadwölfe.

(2) Als Risikowölfe gelten Wölfe, die ein kritisches oder gefährliches Verhalten gemäß Anlage I zeigen.

(3) Als Schadwölfe gelten Wölfe, die ein kritisches oder gefährliches Verhalten gemäß Anlage II zeigen.

(4) Als Verscheuchung gilt das Vertreiben von Wölfen durch optische oder akustische Signale oder das Bewerfen mit stumpfen Gegenständen ohne die Absicht, den Wolf zu verfolgen oder zu verletzen.

(5) Als Vergrämung gilt die Abgewöhnung eines bestimmten, aus Sicht des Menschen unerwünschten Verhaltens des Wolfes mit speziell gesetzten Maßnahmen ohne die Absicht, den Wolf schwer zu verletzen.

§ 3 § 3 Unmittelbar zulässige Abwehrmaßnahmen

Wölfe dürfen ohne Zulassung einer Ausnahme der Behörde von jeder Person verscheucht werden, soweit dies zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben von Menschen und Nutztieren erforderlich ist.

§ 4 § 4 Behördlich zugelassene Maßnahmen

(1) Betreffend Wölfe kann die Behörde unter Beachtung des § 27 Abs. 6 Jagdgesetz Ausnahmen von den Geboten und Verboten nach den §§ 19 und 20 Jagdverordnung, je nach Betroffenheit mit Verordnung oder von Amts wegen mit Bescheid, zulassen, wenn die Grundsätze des § 27 Abs. 1 Jagdgesetz nicht verletzt werden und die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 4 Jagdgesetz vorliegen.

(2) Betreffend Wölfe kann die Behörde für den Verwaltungsbezirk oder für Teile desselben, im Falle des § 63 Abs. 3 Jagdgesetz auch für mehrere Verwaltungsbezirke oder für Teile derselben, unter Beachtung des § 36 Abs. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 6 Jagdgesetz Ausnahmen von der ganzjährigen Schonung nach § 26 Abs. 1 lit b Jagdverordnung, je nach Betroffenheit mit Verordnung oder von Amts wegen mit Bescheid, zulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 4 Jagdgesetz vorliegen.

(3) Ausnahmen nach den Abs. 1 und 2 dürfen darüber hinaus nur zugelassen werden, wenn dies mit Art. 16 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen („FFH-Richtlinie“) vereinbar ist.

(4) Bei Zulassung einer Ausnahme nach den Abs. 1 und 2 hat die Behörde die geeignete Maßnahme gemäß Anlage I oder Anlage II zu bestimmen. Diese Maßnahme und die eingesetzten Mittel müssen darüber hinaus verhältnismäßig sein.

(5) Zur Frage, ob es im Hinblick auf den Schutz von Nutztieren eine andere zufriedenstellende Lösung, insbesondere betreffend die Möglichkeit, Eignung, Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit von Herdenschutzmaßnahmen, gibt, hat die Behörde unter Berücksichtigung von § 5 jedenfalls eine landwirtschaftsfachliche Stellungnahme einzuholen.

(6) Zur Frage, ob die betroffenen Wolfs-Populationen in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahme ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen können, hat die Behörde jedenfalls eine wildökologische Stellungnahme einzuholen.

§ 5 § 5 Weideschutzgebiete

Weideschutzgebiete sind Alpgebiete und andere landwirtschaftlich genutzte Gebiete, in denen Herdenschutz mittels Einzäunung der Nutztiere zum Schutz vor Wölfen auf Grund der topografischen Verhältnisse, insbesondere Hangneigung, Oberflächenrauhigkeit der Zaunlinie, Bodenbeschaffenheit, Wasserläufe, Straßen und Wege sowie Wald bzw. Waldweide, faktisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Als solche Weideschutzgebiete gelten die in der Anlage III/0 festgelegten Gebiete, deren Flächen im Übersichtsplan im Maßstab 1:110.000 (Anlage III/0) sowie in den Teilplänen im Maßstab 1:30.000 (Anlage III/1 bis III/8) farblich dargestellt sind.

§ 6 § 6 Meldepflichten

(1) Die Durchführung in einer Ausnahme gemäß § 4 bestimmten Maßnahme ist der Behörde unverzüglich zu melden.

(2) Die Behörde hat den zuständigen Behörden der anderen Bundesländer die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 4 und die Durchführung einer darin bestimmten Maßnahme mitzuteilen.

Anl. 1

Anhänge

Anlage I
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Anl. 2

Anhänge

Anlage II
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Anl. 3/0

Anl. 3/1

Anl. 3/2

Anl. 3/3

Anl. 3/4

Anl. 3/5

Anl. 3/6

Anl. 3/7

Anl. 3/8