Damit die Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustands des Wolfs im Bundesland Oberösterreich in seinem natürlichen Verbreitungsgebiet, trotz der vorübergehenden Ausnahme von der Schonzeit, nicht behindert wird, hat die Landesregierung zur Kontrolle über die Bestandsentwicklung und den Erhaltungszustand des Wolfs ein begleitendes Monitoring durchzuführen.
Rückverweise
Oö. WMVO 2025 · Oö. Wolfsmanagementverordnung 2025
§ 6 § 6Meldepflichten, Dokumentation, Fangmittel, künstliche Nachtzielhilfen
…dem Amt der Landesregierung (Abteilung Land- und Forstwirtschaft, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz) zu melden. (3) Jede Entnahme ist von der bzw. dem Jagdausübungsberechtigten unverzüglich telefonisch (Oö. Wolfhotline) an das Amt der Landesregierung zu melden. (4) Zu Zwecken des Monitorings (§ 7), der Wissenschaft und des Unterrichts sind entnommene und…