§ 2 § 2Regelungsbereich
In Kraft bis 30. Juni 2028
Up-to-date
Diese Verordnung sieht Maßnahmen
1. zum Schutz vor Risikowölfen gemäß § 3 Abs. 1,
2. zum Schutz vor Schadwölfen gemäß § 3 Abs. 2,
3. zum Schutz vor Wolfshybriden gemäß § 8 und
4. in Bezug auf Wölfe
vor.
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