(1) Über jede Vergrämung und jede Entnahme von Wölfen gemäß dieser Verordnung ist unverzüglich die bzw. der Jagdausübungsberechtigte zu informieren.
(2) Sämtliche Vergrämungsmaßnahmen sind entsprechend zu dokumentieren und unverzüglich im Wege der Internetseite des Landes Oberösterreich (Onlineformular) dem Amt der Landesregierung (Abteilung Land- und Forstwirtschaft, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz) zu melden.
(3) Jede Entnahme ist von der bzw. dem Jagdausübungsberechtigten unverzüglich telefonisch (Oö. Wolfhotline) an das Amt der Landesregierung zu melden.
(4) Zu Zwecken des Monitorings (§ 7), der Wissenschaft und des Unterrichts sind entnommene und tot aufgefundene Wölfe fachgerecht aufzubewahren und von der bzw. dem Jagdausübungsberechtigten dem Amt der Landesregierung ehestmöglich zur Verfügung zu stellen.
(5) Für den Fang dürfen nur Fallen verwendet werden, die durch ihre Funktionalität, Bauart und Größe eine Unversehrtheit der Tiere beim Fangen gewährleisten. Es dürfen nur solche Fallen verwendet werden, die jagdrechtlich zum Fang anderer von der Größe her vergleichbarer Wildtierarten eingesetzt werden. Wolfsfallen für den Lebendfang müssen so ausgestaltet sein, dass andere Wildarten damit möglichst nicht gefangen werden können. Der Fallenstandort ist witterungsgeschützt zu wählen und mit einem elektronischen Meldesystem auszustatten. Für den Fall einer Meldung über das elektronische Meldesystem ist die Falle unverzüglich zu kontrollieren.
(6) Die Bejagung mit Schusswaffen kann unter Verwendung künstlicher Nachtzielhilfen erfolgen, wenn dies zur Abschussdurchführung erforderlich ist.
Rückverweise
Oö. WMVO 2025 · Oö. Wolfsmanagementverordnung 2025
§ 8 § 8Wolfshybriden
…Schusswaffen durch die Jagdausübungsberechtigte bzw. den Jagdausübungsberechtigten, durch Jagdschutzorgane oder durch befugte Jägerinnen und Jäger des jeweiligen Jagdgebiets, unter Einhaltung der Vorgaben des § 6 Abs. 3, 4 und 6 zulässig.…
§ 3 § 3Begriffsbestimmungen
…Verhalten gemäß Anlage II zeigen. (3) Als Almen gelten alle tatsächlich durch Beweidung oder Mahd bewirtschafteten Flächen, die als solche im Almbuch gemäß § 6 Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz geführt werden. (4) Als biogeographische Regionen gelten die gemäß Anlage III festgelegten Gebiete, deren Grenzen im Übersichtsplan im Maßstab 1 : 191.323 (Anlage…