§ 1 § 1Ziel
In Kraft bis 30. Juni 2028
Up-to-date
Im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, zur Abwendung von erheblichen Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen und in der Tierhaltung, zum Schutz anderer wildlebender Tiere, zu Zwecken der Wissenschaft und zu sonstigen öffentlichen Zwecken, wird selektiv und unter streng überwachten Bedingungen, in Ermangelung einer anderen zufriedenstellenden Lösung, entsprechend den Bedingungen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie), nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine vorübergehende Ausnahme von der ganzjährigen Schonzeit für den Wolf zugelassen.
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