(1) Risikowölfe gemäß § 3 Abs. 1 können jederzeit von jedermann durch optische und akustische Signale in notwendigem Ausmaß vergrämt werden. In das Jagd(ausübungs)recht der bzw. des Berechtigten wird durch solche Maßnahmen nicht eingegriffen.
(2) Im Fall der Erfolglosigkeit von Vergrämungsmaßnahmen nach Abs. 1 sind die bzw. der Jagdausübungsberechtigte, Jagdschutzorgane oder befugte Jägerinnen und Jäger des jeweiligen Jagdgebiets berechtigt, zur Vergrämung einen Warn- oder Schreckschuss oder einen Schuss mit Gummigeschossen mit einer Schusswaffe abzugeben oder es kann eine neuerliche Vergrämung durch optische und akustische Signale (Abs. 1) durch jedermann stattfinden. Eine solche Vergrämung kann innerhalb von bis zu vier Wochen in jenen Jagdgebieten erfolgen, die sich ganz oder teilweise in einem Radius von bis zu 10 km um die Vergrämung gemäß Abs. 1 befinden.
(3) Risikowölfe gemäß § 3 Abs. 1, die ein gefährliches Verhalten gemäß Anlage I zeigen, können, im Fall der Erfolglosigkeit von Vergrämungsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2, von der bzw. dem Jagdausübungsberechtigten, von Jagdschutzorganen oder von befugten Jägerinnen und Jägern des jeweiligen Jagdgebiets durch Fang mit Kennzeichnung oder Besenderung und anschließender Freilassung weidgerecht vorübergehend oder mit einer Schusswaffe durch Abschuss letal entnommen werden. Die Entnahme ist nur nach Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen und anschließender Mitteilung durch das Amt der Landesregierung zulässig. Sie darf nur innerhalb von bis zu vier Wochen nach der letzten Vergrämung und nur in jenen Jagdgebieten erfolgen, die sich ganz oder teilweise in einem Radius von bis zu 10 km um die letzte Vergrämung befinden.
(4) Abweichend vom Abs. 3 ist in als siedlungsfernen Bereichen in der Transitzone (A 2), in als siedlungsfernen Bereichen im Alp- und Weideschutzgebiet (B 2) und im Bereich des Nationalparks Kalkalpen (C) ausgewiesenen Wolfsmanagementzonen gemäß Anlage III (§ 3 Abs. 5 Z 2, 4 und 5) eine letale Entnahme von Risikowölfen (§ 3 Abs. 1) durch Abschuss nur zulässig, wenn diese ein gefährliches Verhalten nach Maßgabe der Punkte 4.5., 4.6., 4.7., 4.8. und 4.9. gemäß Anlage I zeigen.
(5) Abweichend vom Abs. 3 können Risikowölfe gemäß § 3 Abs. 1, die ein gefährliches Verhalten nach Maßgabe der Punkte 4.8. und 4.9. gemäß Anlage I zeigen, von der bzw. dem Jagdausübungsberechtigten, von Jagdschutzorganen oder von befugten Jägerinnen und Jägern des jeweiligen Jagdgebiets ohne vorherige Vergrämungsmaßnahmen durch Fang mit Kennzeichnung oder Besenderung und anschließender Freilassung weidgerecht vorübergehend oder mit einer Schusswaffe durch Abschuss letal entnommen werden. Die Entnahme ist nur nach Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen und anschließender Mitteilung durch das Amt der Landesregierung zulässig. Sie darf nur innerhalb von bis zu vier Wochen nach dem letzten gefährlichen Verhalten und nur in jenen Jagdgebieten erfolgen, die sich ganz oder teilweise in einem Radius von bis zu 10 km um das letzte gefährliche Verhalten befinden.
(6) Für den Fall einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen sind sofortige Entnahmen zulässig.
(7) Können gefährliche Verhaltensweisen gemäß Anlage I keinem bestimmten Wolf zugeordnet werden, ist die Entnahme (Fang mit Kennzeichnung oder Besenderung, Abschuss) eines Wolfs auch ohne Zuordnung der Verhaltensweisen zu einem bestimmten Risikowolf zulässig, wenn auf Grund des räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs, der Sichtungs- bzw. Aufenthaltsorte oder auf Grund besonderer, leicht erkennbarer äußerer Merkmale, davon auszugehen ist, dass es sich um diesen Risikowolf handelt.
Rückverweise
Oö. WMVO 2025 · Oö. Wolfsmanagementverordnung 2025
§ 4 § 4Maßnahmen bei Risikowölfen zum Schutz von Menschen, Nutztieren, Farmwild, zur Schau gestellten Tieren, Hunden und Wildtieren
…Vergrämung und nur in jenen Jagdgebieten erfolgen, die sich ganz oder teilweise in einem Radius von bis zu 10 km um die letzte Vergrämung befinden. (4) Abweichend vom Abs. 3 ist in als siedlungsfernen Bereichen in der Transitzone (A 2), in als siedlungsfernen Bereichen im Alp- und Weideschutzgebiet (B 2…