TBV 2026
Vorwort/Präambel
(1) Bauliche Anlagen und alle ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und entsprechend dem Stand der Technik die bautechnischen Erfordernisse insbesondere
a) der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit,
b) des Brandschutzes,
c) der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes,
d) der Nutzungssicherheit und der Barrierefreiheit,
e) des Schallschutzes,
f) der Gesamtenergieeffizienz, der Energieeinsparung, des Wärmeschutzes und
g) der elektronischen Kommunikation
erfüllen. Diese Erfordernisse müssen bei vorhersehbaren Einwirkungen und bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Dabei sind Unterschiede hinsichtlich der Lage, der Größe und der Verwendung der baulichen Anlagen zu berücksichtigen.
(2) Bauliche Anlagen sind so zu gestalten, dass sie möglichst ohne Erschwernisse ihrem Verwendungszweck entsprechend benützt werden können. Soweit der jeweilige Verwendungszweck dies erfordert, ist dabei insbesondere auch auf die Bedürfnisse von Kindern, älteren Menschen und Menschen mit Behinderung Bedacht zu nehmen.
(3) Bauteile, die schädigenden Einwirkungen ausgesetzt sind, müssen aus entsprechend widerstandsfähigen Bauprodukten hergestellt oder gegen diese schädigenden Einwirkungen geschützt ausgeführt sein. Schädigende Einwirkungen sind insbesondere Umweltschadstoffe, Witterungseinflüsse, Erschütterungen und korrosive Einwirkungen.
(1) Bauliche Anlagen und alle ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie während der Errichtung und der gesamten Dauer ihrer Verwendung tragfähig sind. Dabei sind ständige, veränderliche und außergewöhnliche Einwirkungen zu berücksichtigen. Die Gebrauchstauglichkeit darf unter Berücksichtigung der ständigen und veränderlichen Einwirkungen nicht durch Verformungen oder Schwingungen beeinträchtigt werden.
(2) Insbesondere sind zu vermeiden:
a) der Einsturz der baulichen Anlage oder von Teilen davon,
b) Verformungen, durch die die Gebrauchstauglichkeit oder die Erfüllung der bautechnischen Erfordernisse beeinträchtigt wird,
c) Beschädigungen von Bauteilen, Einrichtungen oder Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion,
d) Beschädigungen, die im Hinblick auf das verursachende Ereignis unverhältnismäßig groß sind.
Bauliche Anlagen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen im Brandfall vorgebeugt und die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.
(1) Bauliche Anlagen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass im Brandfall die Tragfähigkeit mindestens für den Zeitraum erhalten bleibt, der für die sichere Flucht oder Rettung der Menschen, die sich in der baulichen Anlage aufhalten, erforderlich ist. Dabei sind alle für die sichere Flucht oder Rettung maßgebenden Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Größe und der Verwendungszweck der baulichen Anlage sowie die Zugangsmöglichkeiten für die Rettungskräfte.
(2) Wenn dies aufgrund der Lage oder der Größe der baulichen Anlage erforderlich ist, muss überdies gewährleistet sein, dass durch den Einsturz der baulichen Anlage oder von Teilen davon auf bebauten und bebaubaren Nachbargrundstücken keine größeren Schäden an bestehenden bzw. künftig zu errichtenden Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen entstehen können.
(1) Bauliche Anlagen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass im Brandfall die Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb der baulichen Anlage begrenzt wird.
(2) Bauteile zur Abgrenzung von Nutzungseinheiten, insbesondere Decken und Wände zwischen Wohnungen, müssen einen Feuerwiderstand aufweisen, der
a) eine unmittelbare Gefährdung von Menschen in anderen Nutzungseinheiten ausschließt und
b) die Brandausbreitung wirksam einschränkt.
Dabei sind die Größe und der Verwendungszweck der jeweiligen baulichen Anlage zu berücksichtigen.
(3) Bauliche Anlagen sind in Brandabschnitte zu unterteilen, wenn dies aufgrund ihrer Größe oder ihres Verwendungszweckes zur Sicherung der Fluchtwege oder einer wirksamen Brandbekämpfung erforderlich ist. Brandabschnitte müssen eine zweckentsprechende Größe und Anordnung aufweisen. Die die einzelnen Brandabschnitte begrenzenden Bauteile müssen so ausgeführt sein, dass sie die Brandausbreitung wirksam einschränken.
(4) Räume, von denen aufgrund ihres Verwendungszweckes eine erhöhte Brandgefahr ausgeht, wie Heizräume, Brennstofflagerräume, Abfallsammelräume und dergleichen, müssen als eigene Brandabschnitte ausgeführt sein. In solchen Räumen dürfen nur Bauprodukte, wie Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe und dergleichen, verwendet werden, die die Brandentstehung und die Brandausbreitung nicht begünstigen.
(5) Fassaden einschließlich der Dämmung, der Unterkonstruktion und der Verankerungen müssen so ausgeführt sein, dass im Brandfall ein Übergreifen des Brandes auf andere Nutzungseinheiten und eine Gefährdung der Rettungskräfte weitestgehend vermieden werden. Dabei ist insbesondere die Höhe der baulichen Anlage zu berücksichtigen.
(6) Hohlräume in Wänden, Decken, Böden, Fassaden oder sonstigen Bauteilen dürfen nicht zur Ausbreitung von Feuer und Rauch auf andere Nutzungseinheiten oder andere Brandabschnitte beitragen. Dies gilt auch für haustechnische Anlagen, insbesondere für Lüftungsanlagen, sofern diese Nutzungseinheiten verbinden, zwischen denen brandschutztechnische Anforderungen bestehen.
(7) Feuerungsanlagen sind in allen Teilen so anzuordnen und auszuführen, dass keine Brandgefahr, insbesondere durch die Erwärmung von Bauteilen, entsteht.
(8) Um die Ausbreitung eines Brandes bereits im Entstehungsstadium bekämpfen zu können, müssen ausreichende und geeignete Einrichtungen für die erste Löschhilfe vorhanden sein. Dabei sind die Lage, die Größe und der Verwendungszweck der baulichen Anlage und ihrer Teile zu berücksichtigen. Überdies müssen
a) geeignete technische Brandschutzeinrichtungen, wie automatische Brandmeldeanlagen, ortsfeste Löschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen und dergleichen, sowie
b) geeignete Einrichtungen der erweiterten Löschhilfe
vorhanden sein, wenn dies aufgrund der Lage, der Größe oder des Verwendungszweckes der baulichen Anlage erforderlich ist.
(1) Bauliche Anlagen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass im Brandfall der Ausbreitung von Feuer auf andere bauliche Anlagen vorgebeugt wird.
(2) Die Außenwände von baulichen Anlagen mit einer Brutto-Grundfläche von mehr als 15 m² müssen so ausgeführt sein, dass im Brandfall ein Übergreifen des Brandes auf andere bauliche Anlagen wirksam eingeschränkt oder, sofern dies aufgrund der Größe und des Verwendungszweckes der jeweiligen baulichen Anlage genügt, ausreichend verzögert wird. Dies gilt nicht, wenn die bauliche Anlage einen entsprechenden Abstand zur Grundstücksgrenze und zu baulichen Anlagen auf demselben Grundstück aufweist oder wenn aufgrund der baulichen Umgebung eine Brandübertragung auf bestehende bauliche Anlagen auf angrenzenden Grundstücken nicht zu erwarten ist. Dabei sind auch Bauvorhaben, für die eine rechtskräftige Baubewilligung oder eine Bauanzeige, aufgrund deren ein Bauvorhaben ausgeführt werden darf, vorliegt, zu berücksichtigen.
(3) Dacheindeckungen müssen so ausgeführt sein, dass eine Brandentstehung durch Flugfeuer wirksam eingeschränkt wird.
(4) Dachöffnungen sowie Öffnungen in Dachgauben und ähnlichen Dachaufbauten müssen so ausgeführt und angeordnet sein, dass das Übergreifen eines Brandes auf andere bauliche Anlagen wirksam eingeschränkt wird.
(1) Bauliche Anlagen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die Menschen, die sich in der baulichen Anlage aufhalten,
a) diese im Brandfall rasch und sicher verlassen oder
b) durch bauliche oder organisatorische Maßnahmen, wie die Schaffung von Rettungswegen und dergleichen, gerettet werden
können.
(2) Bauliche Anlagen müssen den Erfordernissen nach Abs. 3 entsprechende Fluchtwege aufweisen, soweit diese unter Berücksichtigung der Größe, des Verwendungszweckes und der Anwendbarkeit von Rettungsgeräten erforderlich sind, damit die bauliche Anlage im Brandfall rasch und sicher verlassen werden kann.
(3) Die in Fluchtwegen verwendeten Baustoffe, wie Fußbodenbeläge, Wandverkleidungen, Deckenverkleidungen und dergleichen, müssen so ausgeführt sein, dass im Brandfall das rasche und sichere Verlassen der baulichen Anlage nicht durch Feuer, Rauch oder brennendes Abtropfen beeinträchtigt wird. Wenn dies insbesondere aufgrund der Größe oder des Verwendungszweckes der baulichen Anlage erforderlich ist, müssen zusätzliche Maßnahmen, wie technische Brandschutzeinrichtungen, Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtungen, Sicherheitsbeleuchtungen und dergleichen, vorgesehen werden.
(1) Bauliche Anlagen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die Sicherheit der Lösch- und Rettungskräfte weitestmöglich gewährleistet ist und dass weiters eine wirksame Brandbekämpfung möglich ist.
(2) Die unter Berücksichtigung der Lage, der Größe und des Verwendungszweckes der baulichen Anlage für die Löscharbeiten erforderlichen Zugänge, Aufstell- und Bewegungsflächen und sonstigen technischen Einrichtungen, wie Löschwasserleitungen, Feuerwehraufzüge und dergleichen, müssen vorhanden sein.
Bauliche Anlagen müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes entsprechen.
Gebäude mit Aufenthaltsräumen müssen mit einer ausreichenden Anzahl von Sanitäreinrichtungen, insbesondere mit Toiletten und Wasserentnahmestellen, ausgestattet sein. Diese müssen im Hinblick auf die Größe und den Verwendungszweck des Gebäudes den Erfordernissen der Hygiene entsprechen. Sonstige bauliche Anlagen müssen diese Anforderungen erfüllen, wenn sie zur Ansammlung einer größeren Anzahl von Menschen bestimmt sind.
(1) Bauliche Anlagen müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend mit Einrichtungen zur Sammlung und Beseitigung der Niederschlagswässer und der Abwässer ausgestattet sein.
(2) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung der Niederschlagswässer und der Abwässer sind so zu planen und auszuführen, dass
a) die hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Sammlung und Beseitigung der Niederschlagswässer und der Abwässer gewährleistet ist,
b) die Anlagen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können und
c) die Tragfähigkeit des Untergrundes und die Trockenheit von baulichen Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Sonstige Abflüsse, insbesondere von Wässern aus landwirtschaftlichen Anlagen, wie Stallungen, Düngersammelanlagen, Silos und dergleichen, sind so zu planen und auszuführen, dass sie den Anforderungen der Hygiene und des Schutzes der Gesundheit von Menschen entsprechen.
Bauliche Anlagen müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend mit Einrichtungen zur hygienisch einwandfreien, gesundheitlich unbedenklichen und belästigungsfreien Sammlung und Abfuhr von Abfällen ausgestattet sein.
(1) Abgase von Feuerstätten sind unter Berücksichtigung der Art der Feuerstätte und des Brennstoffes so ins Freie abzuführen, dass das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und diese nicht unzumutbar belästigt werden.
(2) Abgasanlagen müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.
(1) Bauliche Anlagen müssen entsprechend ihrem Verwendungszweck dauerhaft gegen das Eindringen und Aufsteigen von Wasser und Feuchtigkeit aus dem Boden abgedichtet sein. Dabei ist insbesondere auch auf vorhersehbare Hochwasserereignisse Bedacht zu nehmen.
(2) Dacheindeckungen, Außenwände, Außenfenster und -türen sowie sonstige Außenbauteile müssen Schutz gegen Niederschlagswässer bieten.
(3) Bauliche Anlagen müssen in allen ihren Teilen entsprechend ihrem Verwendungszweck so ausgeführt sein, dass bei üblicher Nutzung Schäden durch Wasserdampfkondensation vermieden werden.
(1) Gebäude mit Aufenthaltsräumen sowie sonstige bauliche Anlagen, die zur Ansammlung einer größeren Anzahl von Menschen bestimmt sind, müssen über eine Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser verfügen.
(2) Vorratsbehälter, Rohrleitungen, Armaturen, Bauteile zur Wasserbehandlung, insbesondere zur Erwärmung und Enthärtung des Wassers, und sonstige Bauteile, die mit Trinkwasser in Berührung kommen, wie Drucksteigerungsanlagen, dürfen die Wassereigenschaften nicht in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit von Menschen beeinträchtigender Weise verändern.
(3) Weiters ist sicherzustellen, dass das Trinkwasser nicht durch äußere Einwirkungen, insbesondere durch schadhafte Dichtungen, unbeabsichtigten Rückfluss oder Migration oder durch das Eindringen mineralischer oder organischer Schadstoffe, in die Gesundheit von Menschen gefährdender oder hygienisch bedenklicher Weise verunreinigt oder mikrobiologisch verändert wird.
(1) Einrichtungen, die ausschließlich der Versorgung mit Nutzwasser dienen, müssen von der Trinkwasserversorgung vollständig getrennt sein.
(2) Eine Verwechslung von Nutz- und Trinkwasser ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.
(1) Bauliche Anlagen müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht durch Immissionen, insbesondere in Form von gefährlichen Gasen, Partikeln oder Strahlen, gefährdet werden.
(2) Wenn aufgrund des Verwendungszweckes der baulichen Anlage, wie etwa bei Garagen, das Entstehen von Emissionen in gefährlichen Konzentrationen nicht ausgeschlossen werden kann, müssen geeignete bauliche oder sonstige Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen getroffen werden. Als Maßnahmen kommen insbesondere der Einbau von Be- und Entlüftungseinrichtungen und Warngeräten in Betracht.
(3) Im Fall gefährlicher Emissionen aus dem Untergrund oder im Fall der Verwendung von Bauprodukten, deren nach § 26 Abs. 1 des Tiroler Bauproduktegesetzes 2016, LGBl. Nr. 41/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2026, bestimmter Aktivitätskonzentrationsindex den Wert von 1 übersteigt, müssen bauliche Anlagen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet werden. In Innenräumen wird der Referenzwert für die Radonkonzentration in der Luft im Jahresmittel mit 300 Becquerel (Bq)/m³ festgelegt. Weiters gilt der in Art. 75 Abs. 1 der Richtlinie 2013/59/Euratom festgelegte Referenzwert.
(1) Aufenthaltsräume müssen über eine für den Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens von Menschen ausreichende natürliche Belichtung verfügen, sofern nicht aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes eine ausschließlich künstliche Beleuchtung ausreichend ist. Dabei sind insbesondere die Raumgeometrie und die Belichtungsverhältnisse zu berücksichtigen.
(2) Bei Neubauten von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen sind der notwendige Lichteinfall und die freie Sicht nach außen zu gewährleisten. Dabei sind hinsichtlich des betroffenen Grundstückes
a) der Baubestand und
b) Bauvorhaben für die eine rechtskräftige Baubewilligung oder eine Bauanzeige, aufgrund deren ein Bauvorhaben ausgeführt werden darf, vorliegt,
zu berücksichtigen. Hinsichtlich der angrenzenden bzw. gegenüberliegenden Grundstücke ist das Ausmaß der nach den baurechtlichen Vorschriften dort zulässigen Bebauung zu berücksichtigen.
(3) Beim Abbruch und Wiederaufbau von Gebäuden gelten der notwendige Lichteinfall und die freie Sicht nach außen für Aufenthaltsräume als gesichert, sofern diese mindestens im selben Ausmaß wie beim abgebrochenen bzw. zerstörten Gebäude gegeben sind.
(4) Alle Räume und allgemein zugänglichen Bereiche in baulichen Anlagen müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend beleuchtbar sein.
Räume müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend lüftbar und beheizbar sein. Durch Lüftungsanlagen dürfen die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und die ordnungsgemäße Ableitung der Abgase von Feuerstätten nicht beeinträchtigt werden.
(1) Das Fußbodenniveau der Räume gegenüber dem Gelände muss so geplant und ausgeführt sein, dass entsprechend ihrem Verwendungszweck die Gesundheit und das Wohlbefinden von Menschen nicht beeinträchtigt werden. Dabei ist insbesondere auch auf vorhersehbare Hochwasserereignisse Bedacht zu nehmen.
(2) Die Raumhöhe muss so bemessen sein, dass entsprechend dem Verwendungszweck der Räume ein zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens von Menschen ausreichendes Luftvolumen gewährleistet ist.
Bauliche Anlagen oder Teile davon, in denen gefährliche Stoffe gelagert werden, müssen so ausgeführt sein, dass eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie eine Gefährdung der Umwelt durch das Entweichen oder das Eindringen dieser Stoffe in den Boden verhindert werden.
Bauliche Anlagen müssen entsprechend ihrem Verwendungszweck so geplant und ausgeführt sein, dass Unfällen vorgebeugt wird, durch die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet werden, wie Rutsch-, Stolper-, Absturz- oder Aufprallunfälle. Dabei ist entsprechend dem Verwendungszweck insbesondere auch auf Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderung Bedacht zu nehmen.
(1) Alle Teile von baulichen Anlagen sind so zu erschließen, dass sie entsprechend ihrem jeweiligen Verwendungszweck sicher zugänglich und benützbar sind. Die Durchgangshöhen von Türen, Toren, Treppen und dergleichen sind so zu bemessen, dass eine gefahrlose Benützung möglich ist.
(2) In Gebäuden oder Gebäudeteilen, die barrierefrei (§ 29) zu gestalten sind, müssen zur Überwindung von Niveauunterschieden Rampen oder zusätzlich zu Treppen Hebeanlagen nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012, LGBl. Nr. 153/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2026 errichtet werden, die alle Geschoße miteinander verbinden. Wenn nicht mehr als ein Geschoß überwunden werden muss, sind anstelle von Hebeanlagen nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b auch solche nach § 2 Abs. 3 oder 6 des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 zulässig. Wenn nicht mehr als zwei Geschoße überwunden werden müssen, sind anstelle von Hebeanlagen nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b auch solche nach § 2 Abs. 6 des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 mit allseits geschlossenen Lastträgern und Lastträgertüren zulässig.
(3) Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m müssen jedenfalls über Hebeanlagen nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 verfügen, die alle Geschoße miteinander verbinden.
(1) Begehbare Teile von baulichen Anlagen dürfen keine Rutsch- und Stolperstellen durch eine zu geringe oder unvermutet wechselnde Rutschhemmung, durch gefährliche Hindernisse oder Unebenheiten und dergleichen aufweisen. Dabei sind der jeweilige Verwendungszweck und das mögliche Auftreten von Nässe zu berücksichtigen.
(2) Treppen und Rampen sind entsprechend dem Verwendungszweck der baulichen Anlage so zu bemessen und auszuführen, dass sie sicher und bequem benutzt werden können.
(1) An zugänglichen Stellen von baulichen Anlagen, an denen eine Absturzgefahr besteht, müssen entsprechend dem jeweiligen Verwendungszweck geeignete Schutzvorrichtungen gegen ein Abstürzen von Menschen, wie Geländer, Brüstungen, absturzsichernde Verglasungen und dergleichen, angebracht sein. Dies gilt nicht, wenn die Anbringung einer Absicherung dem jeweiligen Verwendungszweck widersprechen würde, wie bei Laderampen, Schwimmbecken und dergleichen.
(2) Wenn absturzgefährliche Stellen entsprechend dem Verwendungszweck der baulichen Anlage oder von Teilen davon auch für Kinder zugänglich sind, müssen Schutzvorrichtungen im Sinn des Abs. 1 so ausgeführt sein, dass Kindern das Durchschlüpfen und Durchrutschen nicht möglich ist und das Hochklettern erschwert wird.
(3) Schächte, Einbringöffnungen und dergleichen müssen trag- und verkehrssicher abgedeckt sein.
(1) Verglasungen müssen unter Berücksichtigung der Einbausituation gegen das Anprallen von Personen gesichert oder so ausgeführt sein, dass sie nicht gefahrbringend zersplittern.
(2) Bauliche Anlagen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass Menschen vor herabstürzenden Gegenständen geschützt sind. Dies schließt insbesondere auch die sichere Befestigung von Bauteilen, wie Fassaden und Glasteilen, Maßnahmen gegen das Herabfallen von gefahrbringenden Glasstücken bei Horizontalverglasungen sowie Maßnahmen gegen das Abrutschen von Schnee und Eis von Dächern auf Nachbargrundstücke und allgemein zugängliche Bereiche ein.
Bauliche Anlagen müssen mit Blitzschutzanlagen ausgestattet sein, wenn sie aufgrund ihrer Lage, Größe oder Bauweise durch Blitzschlag gefährdet sind oder wenn dies aufgrund ihres Verwendungszweckes oder ihrer kulturhistorischen Bedeutung erforderlich ist.
(1) Gebäude oder Teile von Gebäuden,
a) die öffentlichen Zwecken dienen, wie der Unterbringung von Ämtern, Behörden und dergleichen,
b) die Bildungszwecken dienen, wie der Unterbringung von Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Erwachsenenbildungseinrichtungen und dergleichen,
c) in denen Handels- oder Dienstleistungsbetriebe, Geldinstitute, Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, Arztpraxen, Apotheken und dergleichen untergebracht sind,
d) in denen öffentliche Toiletten untergebracht sind,
e) die sonst allgemein zugänglich und für mindestens 50 Besucher oder Kunden bestimmt sind,
f) die Wohnanlagen sind, ausgenommen Reihenhäuser,
müssen derart barrierefrei geplant und ausgeführt sein, dass die für die Besucher bzw. Kunden bestimmten Teile auch für Kinder sowie für ältere Menschen und Menschen mit Behinderung gefahrlos und möglichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind.
(2) Abs. 1 gilt auch für sonstige bauliche Anlagen, die allgemein zugänglich und für mindestens 50 Besucher oder Kunden ausgelegt sind.
(3) Zur Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 1 müssen insbesondere
(1) Gebäude müssen so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Menschen, die sich in demselben oder einem unmittelbar anschließenden Gebäude aufhalten, durch den von außen einwirkenden Schall oder bei bestimmungsgemäßer Verwendung entstehenden Schall aus anderen Nutzungseinheiten oder aus unmittelbar anschließenden baulichen Anlagen weder in ihrer Gesundheit gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage der baulichen Anlagen und ihrer Räume zu berücksichtigen.
(2) Wenn der besondere Verwendungszweck dies erfordert, ist eine diesem Verwendungszweck entsprechende Raumakustik hinsichtlich Hörsamkeit oder Lärmminderung sicherzustellen.
(3) Bei baulichen Anlagen oder Teilen davon, in denen Schwingungen von technischen Einrichtungen oder anderen Schwingungserregern ausgehen, sind Maßnahmen zu treffen, die eine Übertragung derselben derart verhindern, dass in anderen Nutzungseinheiten desselben Gebäudes oder in unmittelbar anschließenden Gebäuden gesunde, normal empfindende Menschen durch Erschütterungen weder in ihrer Gesundheit gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.
Bauteile, insbesondere Außen- und Trennbauteile sowie begehbare Flächen in baulichen Anlagen, müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die Weiterleitung von Luft-, Tritt- und Körperschall so weit gedämmt wird, dass die Anforderungen nach § 30 Abs. 1 erfüllt sind.
Haustechnische Anlagen, ortsfeste Maschinen und technische Einrichtungen, bei deren Betrieb Schall übertragen wird, sind so einzubauen und aufzustellen, dass die Anforderungen nach § 30 Abs. 1 erfüllt sind.
(1) Bauliche und gebäudetechnische Anlagen sowie die Einrichtungen für Heizung, Kühlung, Beleuchtung und Lüftung müssen unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes derart entworfen, ausgeführt und gewartet werden, dass der Energieverbrauch während ihrer Nutzungsphase sehr gering gehalten wird.
(2) Bewilligungspflichtige Neubauten von Gebäuden sowie größere Renovierungen von Gebäuden haben außer in den Fällen des § 22 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, den Anforderungen der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe September 2025, zu entsprechen.
(3) Bei größeren Renovierungen gilt Abs. 2 nicht nur für jene Teile, die Gegenstand der Renovierung sind, sondern für das gesamte bestehende konditionierte Gebäude.
(4) Neubauten, Umbauten und Zubauten, sofern dadurch Räume mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50 m² neu geschaffen werden, haben den Anforderungen gemäß Punkt 4.5.1 der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe September 2025, zu entsprechen und diese um mindestens 24 v.H. zu unterschreiten.
(5) Bewilligungspflichtige Zubauten von Gebäuden, sofern dadurch Räume mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von mehr als 50 m² neu geschaffen werden, haben den Anforderungen für größere Renovierungen der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe September 2025, zu entsprechen, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.
(6) Bewilligungspflichtige Umbauten sowie sonstige Änderungen von Gebäuden, sofern diese Gebäudekomponenten umfassen, die Teil der Gebäudehülle sind, und die sich wesentlich auf die Gesamtenergieeffizienz auswirken, haben den Anforderungen gemäß Punkt 4.5.1 der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe September 2025, zu entsprechen und diese um mindestens 24 v.H. zu unterschreiten.
(1) Die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ist entsprechend der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe September 2025, einschließlich des Leitfadens Energietechnisches Verhalten von Gebäuden, Ausgabe September 2025, zu berechnen.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 gelten für Wohngebäude, die ausschließlich zu Wohnzwecken dienen, die Anforderungen der Gesamtenergieeffizienz im Sinn der Punkte 4.4.1, 4.5, 4.9.5, 4.9.6 und 4.10 der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe September 2025, auch als erfüllt, wenn
a)die Bauteile des Gebäudes derart ausgeführt oder saniert werden, dass zumindest die in Anlage 6c angeführten U-Wert-Anforderungen eingehalten werden. Im Fall der größeren Renovierung betrifft dies zumindest die gekennzeichneten Bauteile;
b) sichergestellt ist, dass die Deckung des gesamten Heizenergiebedarfs durch ein oder die Kombination mehrerer hocheffizienter alternativer Systeme im Sinn des § 2 Abs. 34 der Tiroler Bauordnung 2022 erfolgt;
c) eine Solarenergieanlage in der nachfolgenden Mindestgröße errichtet wird:
1. bei Wohngebäuden mit 1 oder 2 Nutzungseinheiten:
aa) eine Photovoltaikanlage mit 7 kWp, oder
bb) eine Solarthermieanlage mit 9,8 m² Kollektorfläche;
2. bei Wohngebäuden mit 3 bis 10 Nutzungseinheiten:
aa) eine Photovoltaikanlage mit 2 kWp je Nutzungseinheit, insgesamt jedoch zumindest mit 7 kWp, oder
bb) eine Solarthermieanlagen mit 2,8 m² Kollektorfläche je Nutzungseinheit, insgesamt jedoch zumindest mit 9,8 m² Kollektorfläche;
3. bei Wohngebäuden mit 11 und mehr Nutzungseinheiten:
(1) Der Energieausweis hat den Vorgaben der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe September 2025, zu entsprechen. Weiters sind dem Energieausweis mittels Formblatt, das dem Muster der Anlage 6a zu entsprechen hat, zusätzlich folgende Informationen anzuschließen:
a) ergänzende Informationen zur Bautechnik;
b) ergänzende Informationen zur Haustechnik;
c)im Fall der Anwendung des § 34 Abs. 2, ein Nachweis über die Erfüllung der darin enthaltenen Anforderungen.
(2) Der Energieausweis ist im Sinn des § 26 Abs. 6 Tiroler Bauordnung 2022 gültig, sofern das OIB-Dokument „Unabhängiges Kontrollsystem für Energieausweise“, Ausgabe April 2026, eingehalten ist.
Der Renovierungspass hat dem Muster in der Anlage 6d zu entsprechen.
(1) Die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen (Alternativenprüfung) ist nach dem Muster der Anlage 6b zu dokumentieren.
(2) Beim Einsatz eines hocheffizienten alternativen Systems sind bei der wirtschaftlichen Prüfung nach Abs. 1 die Anfangsinvestitionskosten gemäß Art. 2 Z 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 244/2012 mit 80 v.H. anzusetzen.
(3) Die Festsetzung der Energiekosten, der Energiepreissteigerungen, des Diskontsatzes und der Nutzungsdauern hat nach der OIB-Richtlinie 6, Kostenoptimalität, Ausgabe März 2023, Fassung Juni 2026, zu erfolgen.
(1) Im Sinn der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. L 2024/1275, 8.4.2024, ist
a) ein Gebäudetechnisches System die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteils für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und -steuerung, Erzeugung von erneuerbarer Energie und Speicherung von Energie am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen;
b) ein System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung ein System, das sämtliche Produkte, Software und Engineering-Leistungen umfasst, mit denen ein energieeffizienter, wirtschaftlicher und sicherer Betrieb gebäudetechnischer Systeme durch automatische Steuerungen sowie durch die Erleichterung des manuellen Managements dieser gebäudetechnischen Systeme unterstützt werden kann,
c)ein Energieleistungsvertrag ein Vertrag gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 33 der Richtlinie (EU) 2023/1791,
d) die Raumklimaqualität das Ergebnis einer Bewertung der Bedingungen im Innern eines Gebäudes, die die Gesundheit und das Wohlbefinden der Bewohner beeinflussen, auf der Grundlage von Parametern wie Temperatur, Feuchtigkeit, Luftwechselzahl und Vorhandensein von Kontaminanten.
(2) Bei der Installation neuer gebäudetechnischer Systeme sowie bei der Ersetzung und Modernisierung von gebäudetechnischen Systemen sind die Systemanforderungen nach Punkt 4.9.1 in Verbindung mit Punkt 8 der OIB-Richtlinie 6, Ausgabe September 2025, betreffend die Gesamtenergieeffizienz, die ordnungsgemäße Installation und angemessene Dimensionierung, Einstellung und Steuerung einzuhalten. Dies gilt nur, sofern diese Anforderungen technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar sind.
Die Landesregierung hat – soweit nicht vom Bund, gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen oder sonstigen Dritten Vorsorge getroffen wird – dafür zu sorgen, dass
a) Eigentümer oder Mieter von Gebäuden oder Gebäudeteilen auf geeignete Weise über die verschiedenen Methoden und praktischen Verfahren zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes informiert werden; dabei ist mittels zugänglicher und transparenter Beratungsinstrumente auch über Energieausweise einschließlich ihres Zweckes und ihrer Ziele, über kosteneffiziente Maßnahmen sowie gegebenenfalls zur Verfügung stehende Finanzinstrumente für die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes und über den Austausch von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln gegen nachhaltigere Alternativen zu informieren, sowie schutzbedürftigen Haushalten maßgeschneiderte Informationen bereitzustellen;
b)Informationen über die Nettovorteile, die Kosten und die Energieeffizienz von Anlagen und Systemen für die Nutzung von Wärme, Kälte und Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen bereitgestellt werden;
c)zur Ausstellung von Energieausweisen und Renovierungspässe befugten Personen entsprechende Anleitungen und Schulungen zur Verfügung stehen; auf die Bedeutung der Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz, die Berücksichtigung einer optimalen Kombination von Verbesserungen der Energieeffizienz, der Verwendung erneuerbarer Energien und des Einsatzes von Fernwärme und Fernkühlung bei der Planung, dem Entwurf, dem Bau und der Renovierung ist dabei besonders zu achten;
d) den mit der Planung, Errichtung und Renovierung von Gebäuden befassten Berufsgruppen erforderlichenfalls Leitlinien zur Verfügung stehen, damit diese bei ihrer Tätigkeit die optimale Kombination von Energie aus erneuerbaren Quellen, hocheffizienten Technologien und Fernwärme und -kühlung sachgerecht in Erwägung ziehen können;
(1) Bei Neubauten und umfangreichen Renovierungen im Sinn der Verordnung (EU) 2024/1309 oder größeren Renovierungen von Gebäuden sind diese mit der Informations- und Kommunikationstechnologie zur Schaffung von glasfaserfähigen gebäudeinternen physischen Infrastruktur und gebäudeinterner Glasfaserverkabelung, einschließlich Verbindungen bis zu dem physischen Punkt, an dem der Endnutzer eine Anbindung an das öffentliche Netz hat, auszustatten.
(2) Bei Neubauten und umfangreichen Renovierungen im Sinn der Verordnung (EU) 2024/1309 oder größeren Renovierungen von Wohnanlagen ist zusätzlich ein Zugangspunkt zu errichten.
(3) Die Anforderungen nach den Abs. 1 und 2 gelten nicht für:
a) Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benutzung während eines bestimmten Zeitraumes im Jahr bestimmt sind, wie Almgebäude, Ferienhäuser und dergleichen;
b) land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude,
c) Gebäude, die für den Gottesdienst oder sonstige religiöse Zwecke genutzt werden,
d) Militärgebäude oder andere Gebäude, die für Zwecke der nationalen Sicherheit genutzt werden,
e) Gebäude, deren Erschließung mit den entsprechenden Infrastrukturen aufgrund ihrer Entlegenheit wirtschaftlich nicht vertretbar wäre,
f) denkmalgeschützte und historische Gebäude,
g) Bauvorhaben, für die das Bauansuchen vor dem 1. Jänner 2017 gestellt wurde.
(1) Als angemessene Anzahl an Fahrradabstellplätzen gilt in Bezug auf
a) Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge, die Bereitstellung von Fahrradabstellplätzen, die mindestens 15 v. H. der durchschnittlichen oder mindestens 10 v. H. der gesamten Nutzerkapazität von Nichtwohngebäuden ausmachen, unter Berücksichtigung des erforderlichen Platzes auch für Fahrräder mit größeren Abmessungen als Standardfahrräder;
b) Wohngebäude mit mehr als drei Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge, die Bereitstellung von mindestens zwei Fahrradabstellplätzen für jede Wohneinheit. Ist bei einer größeren Renovierung die Sicherstellung von zwei Fahrradabstellplätzen je Wohneinheit nicht realisierbar, so ist eine angemessene Anzahl zu errichten.
(2) Die Anzahl der Fahrradabstellplätze gemäß Abs. 1 lit. a kann
a)bei Einkaufszentren des Betriebstypes A gemäß § 8 Abs 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz 51/2026, außerhalb von Kernzonen für Einkaufszentren gemäß § 8 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, um 50 v.H. reduziert werden;
b)bei Einkaufzentren des Betriebstypes B gemäß § 8 Abs 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, um 90 v.H. reduziert werden;
c)im Gewerbe- und Industriegebiet gemäß § 39 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 und bei Sonderflächen für Betriebsstandorte ohne geeignete Radwegerschließung, um 90 v.H. reduziert werden;
d) bei Parkplätzen für Seilbahnanlagen, soweit diese den baurechtlichen Bestimmungen unterliegen und ganzjährig genutzt werden, um 90 v.H. reduziert werden;
e) bei Parkplätzen, soweit diese den baurechtlichen Bestimmungen unterliegen und nur in der Wintersaison genutzt werden, um 100 v.H. reduziert werden.
(1) In Bezug auf neue Nichtwohngebäude, die über mehr als fünf Autostellplätze verfügen, und Nichtwohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden und über mehr als fünf Autostellplätze verfügen, ist
a) mindestens ein Ladepunkt für jeden fünften Autostellplatz, und
b) die Vorverkabelung für mindestens 50 % der Autostellplätze und die Leitungsinfrastruktur, nämlich Schutzrohre für Elektrokabel, für die restlichen Autostellplätze, um die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge, elektromotorisch unterstützte Fahrräder und andere Fahrzeugtypen der Klasse L zu ermöglichen, zu installieren. Die Infrastruktur ist so zu dimensionieren, dass die vorgeschriebene Anzahl von Ladepunkten gleichzeitig und effizient genutzt werden kann und gegebenenfalls die Installation eines Belastungs- oder Lademanagementsystems unterstützt wird, soweit dies technisch und wirtschaftlich realisierbar und vertretbar ist.
(2) Bei neuen Bürogebäuden und Bürogebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, ist mindestens ein Ladepunkt je zwei Stellplätze zu errichten.
(3) In Bezug auf neue Wohngebäude, die über mehr als drei Autostellplätze verfügen, und Wohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden und über mehr als drei Autostellplätze verfügen, ist
a) mindestens ein Ladepunkt zu errichten, und
b) die Vorverkabelung für mindestens 50 % der Autostellplätze und die Leitungsinfrastruktur, nämlich Schutzrohre für Elektrokabel, für die restlichen Autostellplätze, um die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge, elektromotorisch unterstützte Fahrräder und andere Fahrzeugtypen der Klasse L zu ermöglichen, zu installieren. Die Auslegung der Vorverkabelung muss die gleichzeitige Nutzung von Ladepunkten auf allen Stellplätzen ermöglichen.
(4) In Bezug auf alle Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge ist bis
(1) Folgende vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegebene bautechnische Richtlinien werden für verbindlich erklärt:
a)OIB-Richtlinie 1, Mechanische Festigkeit und Standsicherheit, Ausgabe Mai 2023, wobei keine Anforderung an die Standsicherheit von eingeschoßigen Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und für Schutzdächer mit jeweils höchstens 15 m² Brutto-Grundfläche gestellt werden, einschließlich des Leitfadens Festlegung der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit von bestehenden Tragwerken, Ausgabe Mai 2023 (Anlage 1),
b) hinsichtlich Brandschutz
1. OIB-Richtlinie 2, Brandschutz, Ausgabe Mai 2023, wobei abweichend von Punkt 2.2.1, Tabelle 1b, Zeilen 1.2, 2.2, 4.3 und die Fußnote (5) bei frei stehenden, bei an mindestens drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung von außen zugänglichen Wohngebäuden der Gebäudeklasse 5 mit nicht mehr als sechs oberirdischen Geschoßen eine Feuerwiderstandsdauer von 60 Minuten genügt und 3.5.14, 3.13 und abweichend von Punkt 7.6.3 die Tabelle 5 nur mit Zellenstruktur anzuwenden ist, einschließlich des Leitfadens Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte, Ausgabe Mai 2023,
2. OIB-Richtlinie 2.1, Brandschutz bei Betriebsbauten, Ausgabe Mai 2023,
3. OIB-Richtlinie 2.2, Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks, Ausgabe Mai 2023, wobei abweichend von Pkt. 5.5.2 auch der zusätzliche Fluchtweg nicht unabhängig sein muss und auch die beiden Fluchtwege gemeinsam verlaufen dürfen,
4.OIB-Richtlinie 2.3, Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m, Ausgabe Mai 2023 (alle Anlage 2),
c)OIB-Richtlinie 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Ausgabe Mai 2023 (Anlage 3),
d)OIB-Richtlinie 4, Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Ausgabe Mai 2023, wobei keine Anforderungen an die Grundfläche von Hebeanlagen nach § 2 Abs. 3 des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 gestellt werden und mit Ausnahme der Punkte 2.1.1 und 2.1.5 (Anlage 4),
e)OIB-Richtlinie 5, Schallschutz, Ausgabe Mai 2023, mit Ausnahme des Punktes 5 (Anlage 5),
f) OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe September 2025,
1. mit Ausnahme des Punktes 2.2 und 2.3.1
2. einschließlich des Leitfadens Energietechnisches Verhalten von Gebäuden, Ausgabe September 2025,
3. einschließlich der Berechnung des kostenoptimalen Anforderungsniveaus, Ausgabe März 2023, Fassung Juni 2026,
4. einschließlich des OIB-Dokuments Nationales Begleitdokument zu ISO-Anhängen, Ausgabe November 2022, sowie
5.einschließlich des OIB-Dokuments „Unabhängiges Kontrollsystem für Energieausweise“, Ausgabe April 2026 (alle Anlage 6).
(2) Weiters wird die vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegebene Richtlinie Begriffsbestimmungen, Ausgabe September 2025, die die in den bautechnischen Richtlinien laut den Anlagen 1 bis 6 verwendeten bautechnischen Begriffe definiert, für verbindlich erklärt (Anlage 7).
(3) Ferner werden die in der vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegebenen Richtlinie Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke, Ausgabe September 2025 (Anlage 8) enthaltenen technischen Regelwerke in der in dieser Richtlinie jeweils angeführten Fassung für verbindlich erklärt. Diese technischen Regelwerke sind zur Gänze oder, soweit in den bautechnischen Richtlinien laut den Anlagen 1 bis 7 nur auf bestimmte Inhalte dieser technischen Regelwerke verwiesen wird, hinsichtlich der betreffenden Inhalte verbindlich.
(4) Den in dieser Verordnung festgelegten bautechnischen Anforderungen wird unbeschadet des § 40 entsprochen, wenn die in Abs. 1 für verbindlich erklärten Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik eingehalten werden.
(5) Für die Durchführung der Wartung und Eigenkontrollen von Brandmeldeanlagen und Gefahrenmeldeanlagen bei Schutzhütten in Extremlage wird das Merkblatt der österreichischen Brandverhütungsstellen, Dezember 2019 (Anlage 2a), für verbindlich erklärt.
(1) Mit dieser Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:
1.Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. L 2024/1275, 8.4.2024,
2.Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), Abl. L 328, S. 82,
3.Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. 2014 Nr. L13, S. 1,
(2) Mit dieser Verordnung werden begleitende Maßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1309 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (), ABl. L, 2024/1309, 08.05.2024, festgelegt.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig treten die Technischen Bauvorschriften 2008, LGBl. Nr. 93/2007, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 41/2015, außer Kraft.
(2) Der Gegenstand, die Fundstellen und die Bezugsquellen der bautechnischen Richtlinien laut den Anlagen zu dieser Verordnung sowie der technischen Regelwerke, auf die in diesen bautechnischen Richtlinien Bezug genommen wird, werden auf der Internetseite des Landes Tirol bekannt gemacht.
(1) Für Bauverfahren, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig waren, genügt es, wenn das Bauvorhaben statt dieser Verordnung den Technischen Bauvorschriften 2008 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2015 entspricht.
(2) Der 9. Abschnitt ist auf am 9. März 2020 anhängige Baubewilligungsverfahren und Verfahren aufgrund von Bauanzeigen nicht anzuwenden.
(3) Für Bauverfahren, welche am 1. Juni 2020 anhängig waren, genügt es unbeschadet des Abs 2, wenn das Bauvorhaben statt dieser Verordnung den Technischen Bauvorschriften 2016 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 36/2020 entspricht.
(4) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2026 anhängigen Baubewilligungsverfahren und Verfahren aufgrund von Bauanzeigen sowie auf die diesen Verfahren zugrunde liegenden Bauvorhaben sind die Technischen Bauvorschriften 2016 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 102/2022 weiter anzuwenden.
a) der Haupteingang oder, wenn dies nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und zu einer Verkürzung des Erschließungsweges führt, ein anderer Eingang barrierefrei erreichbar sein,
b)im Bereich von Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse möglichst vermieden werden; unvermeidbare Niveauunterschiede sind durch Rampen oder Hebeanlagen nach § 2 Abs. 1 lit. a oder b auch solche nach § 2 Abs. 3 oder 6 des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 zu überwinden oder auszugleichen,
c) Türen und Gänge die notwendigen Mindestbreiten aufweisen,
d) eine dem jeweiligen Verwendungszweck entsprechende Anzahl von behindertengerechten Sanitärräumen vorhanden sein.
(4) Wohnungen in Wohnanlagen, ausgenommen Reihenhäuser, müssen nach den Grundsätzen des anpassbaren Wohnbaus geplant und ausgeführt sein.
(5) Für Gebäude zur Beherbergung von Gästen mit mehr als 50 Gästebetten gilt Abs. 3 sinngemäß. Weiters muss zumindest ein Gästezimmer und ab jeweils weiteren 100 Gästebetten je ein weiteres Gästezimmer barrierefrei geplant und ausgeführt sein.
bb) eine Solarthermieanlage mit 1,4 m² Kollektorfläche je Nutzungseinheit, insgesamt jedoch zumindest mit 28 m² Kollektorfläche.
(3) Bei der Installation eines gebäudetechnischen Systems ist die Gesamtenergieeffizienz des veränderten Teils oder, sofern relevant, des gesamten veränderten Systems vom Verfügungsberechtigten der Anlage durch eine nach den berufsrechtlichen Vorschriften hierzu befugte Person bewerten zu lassen. Ausgenommen davon sind Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie die Ersetzung kleinerer Systemkomponenten, welche keinen erheblichen Einfluss auf die Gesamtenergieeffizienz haben. Als relevant im Sinn des ersten Satzes gilt, wenn
a) ein neues gebäudetechnisches System installiert wird, oder
b) das gesamte gebäudetechnische System ausgetauscht wird, oder
c) ein Teil oder mehrere Teile eines gebäudetechnischen Systems einer größeren Modernisierung unterzogen werden, die die Gesamtenergieeffizienz dieses Systems wesentlich beeinflussen können.
(4) Die Ergebnisse der Bewertung gemäß Abs. 3 sind zu dokumentieren und an den Eigentümer und den Verfügungsberechtigten des Gebäudes zu übermitteln, sodass sie weiter zur Verfügung stehen und für die Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß Abs. 2 und für die Erstellung eines Energieausweises verwendet werden können. Der Eigentümer hat die Ergebnisse der Bewertung aufzubewahren.
(5) Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung für eine Heizungsanlage oder eine kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage bzw. für eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage
a) von mehr als 290 kW, oder
b) ab 31. Dezember 2029 von mehr als 70 kW,
sind, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung auszurüsten.
(6) Die Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung müssen in der Lage sein,
a) den Energieverbrauch kontinuierlich zu überwachen, zu protokollieren, zu analysieren und dessen Anpassung zu ermöglichen,
b)Benchmarks in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen, Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen zu erkennen und die für die Einrichtungen oder das gebäudetechnische Management zuständige Person über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu informieren,
c) die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes zu ermöglichen und gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben zu werden, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern, sowie
d) die Raumklimaqualität zu überwachen.
(7) Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung für Heizungsanlagen, Klimaanlagen, kombinierte Raumheizungsanlagen und Lüftungsanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen
a) von mehr als 290 kW ab dem 31. Dezember 2027 oder
b) von mehr als 70 kW ab dem 31. Dezember 2029
sind mit automatischen Beleuchtungssteuerungen auszustatten. Die automatischen Beleuchtungssteuerungen müssen angemessen zoniert sein und über eine Belegungserkennung verfügen.
(8) Neue Wohngebäude und Wohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, sind, sofern technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar, mit Folgendem auszustatten:
a) einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, welche die Effizienz des Systems misst und den Eigentümer oder Verwalter des Gebäudes darüber informiert, wenn sich die Effizienz erheblich geändert hat und eine Wartung des Systems erforderlich ist,
b) wirksamen Steuerungsfunktionen zur Gewährleistung der optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Nutzung der Energie und des optimalen hydraulischen Abgleichs, und
c) der Fähigkeit, auf externe Signale zu reagieren und den Energieverbrauch anzupassen.
e) der Öffentlichkeit auf der Internetseite des Landes Tirol regelmäßig aktualisierte Listen von zur Ausstellung von Energieausweisen und Renovierungspässe befugten Stellen sowie für die wiederkehrenden Überprüfungen von Heizungs- und Klimaanlagen Prüfberechtigten zur Verfügung stehen;
f) in jeder Region zumindest eine zentrale Anlaufstelle zur ganzheitlichen Unterstützung für alle Fragen in Zusammenhang mit der Gesamtenergieeffizienz in Gebäuden zur Verfügung steht;
g) Informationskampagnen und Schulungen in Zusammenhang mit der Gesamtenergieeffizienz in Gebäuden durchgeführt werden.
Die Landesregierung kann sich bei der Erfüllung der Informationspflichten eines beauftragten Dritten bedienen.
a) 1. Jänner 2027, oder
b) 1. Jänner 2029, sofern bei dem Gebäude in den zwei Jahren vor dem 28. Mai 2024 nachträglich zumindest ein Ladepunkt für Elektrofahrzeuge geschaffen wurde,
zumindest ein Ladepunkt je zehn Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge oder eine Leitungsinfrastruktur in Form von Schutzrohren für Elektrokabel zur Ermöglichung der späteren Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge für mindestens 50 v. H. der Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge zu errichten.
(5) Bei öffentlich zugänglichen Abstellmöglichkeiten kann die Verpflichtung nach Abs. 4 auch dadurch erfüllt werden, dass die Ladeleistung der öffentlich zugänglichen Ladepunkte mindestens dem Produkt aus der Anzahl der öffentlich zugänglichen Abstellmöglichkeiten und der Ladeleistung von 1,1 kW entspricht.
(6) Die Ladepunkte ermöglichen intelligentes Laden, sowie bidirektionales Laden im Sinn des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2023/1804, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.
(3) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2026/45/AT).