TBV 2026
Gliederung
(1) Als angemessene Anzahl an Fahrradabstellplätzen gilt in Bezug auf
a) Nichtwohngebäude mit mehr als fünf Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge, die Bereitstellung von Fahrradabstellplätzen, die mindestens 15 v. H. der durchschnittlichen oder mindestens 10 v. H. der gesamten Nutzerkapazität von Nichtwohngebäuden ausmachen, unter Berücksichtigung des erforderlichen Platzes auch für Fahrräder mit größeren Abmessungen als Standardfahrräder;
b) Wohngebäude mit mehr als drei Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge, die Bereitstellung von mindestens zwei Fahrradabstellplätzen für jede Wohneinheit. Ist bei einer größeren Renovierung die Sicherstellung von zwei Fahrradabstellplätzen je Wohneinheit nicht realisierbar, so ist eine angemessene Anzahl zu errichten.
(2) Die Anzahl der Fahrradabstellplätze gemäß Abs. 1 lit. a kann
a)bei Einkaufszentren des Betriebstypes A gemäß § 8 Abs 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz 51/2026, außerhalb von Kernzonen für Einkaufszentren gemäß § 8 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, um 50 v.H. reduziert werden;
b)bei Einkaufzentren des Betriebstypes B gemäß § 8 Abs 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, um 90 v.H. reduziert werden;
c)im Gewerbe- und Industriegebiet gemäß des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 und bei Sonderflächen für Betriebsstandorte ohne geeignete Radwegerschließung, um 90 v.H. reduziert werden;
d) bei Parkplätzen für Seilbahnanlagen, soweit diese den baurechtlichen Bestimmungen unterliegen und ganzjährig genutzt werden, um 90 v.H. reduziert werden;
e) bei Parkplätzen, soweit diese den baurechtlichen Bestimmungen unterliegen und nur in der Wintersaison genutzt werden, um 100 v.H. reduziert werden.
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