(1) Der Energieausweis hat den Vorgaben der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe September 2025, zu entsprechen. Weiters sind dem Energieausweis mittels Formblatt, das dem Muster der Anlage 6a zu entsprechen hat, zusätzlich folgende Informationen anzuschließen:
a) ergänzende Informationen zur Bautechnik;
b) ergänzende Informationen zur Haustechnik;
c)im Fall der Anwendung des § 34 Abs. 2, ein Nachweis über die Erfüllung der darin enthaltenen Anforderungen.
(2) Der Energieausweis ist im Sinn des § 26 Abs. 6 Tiroler Bauordnung 2022 gültig, sofern das OIB-Dokument „Unabhängiges Kontrollsystem für Energieausweise“, Ausgabe April 2026, eingehalten ist.
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