TBV 2026
Gliederung
(1) In Bezug auf neue Nichtwohngebäude, die über mehr als fünf Autostellplätze verfügen, und Nichtwohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden und über mehr als fünf Autostellplätze verfügen, ist
a) mindestens ein Ladepunkt für jeden fünften Autostellplatz, und
b) die Vorverkabelung für mindestens 50 % der Autostellplätze und die Leitungsinfrastruktur, nämlich Schutzrohre für Elektrokabel, für die restlichen Autostellplätze, um die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge, elektromotorisch unterstützte Fahrräder und andere Fahrzeugtypen der Klasse L zu ermöglichen, zu installieren. Die Infrastruktur ist so zu dimensionieren, dass die vorgeschriebene Anzahl von Ladepunkten gleichzeitig und effizient genutzt werden kann und gegebenenfalls die Installation eines Belastungs- oder Lademanagementsystems unterstützt wird, soweit dies technisch und wirtschaftlich realisierbar und vertretbar ist.
(2) Bei neuen Bürogebäuden und Bürogebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, ist mindestens ein Ladepunkt je zwei Stellplätze zu errichten.
(3) In Bezug auf neue Wohngebäude, die über mehr als drei Autostellplätze verfügen, und Wohngebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden und über mehr als drei Autostellplätze verfügen, ist
a) mindestens ein Ladepunkt zu errichten, und
b) die Vorverkabelung für mindestens 50 % der Autostellplätze und die Leitungsinfrastruktur, nämlich Schutzrohre für Elektrokabel, für die restlichen Autostellplätze, um die spätere Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge, elektromotorisch unterstützte Fahrräder und andere Fahrzeugtypen der Klasse L zu ermöglichen, zu installieren. Die Auslegung der Vorverkabelung muss die gleichzeitige Nutzung von Ladepunkten auf allen Stellplätzen ermöglichen.
(4) In Bezug auf alle Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge ist bis
a) 1. Jänner 2027, oder
b) 1. Jänner 2029, sofern bei dem Gebäude in den zwei Jahren vor dem 28. Mai 2024 nachträglich zumindest ein Ladepunkt für Elektrofahrzeuge geschaffen wurde,
zumindest ein Ladepunkt je zehn Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge oder eine Leitungsinfrastruktur in Form von Schutzrohren für Elektrokabel zur Ermöglichung der späteren Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge für mindestens 50 v. H. der Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge zu errichten.
(5) Bei öffentlich zugänglichen Abstellmöglichkeiten kann die Verpflichtung nach Abs. 4 auch dadurch erfüllt werden, dass die Ladeleistung der öffentlich zugänglichen Ladepunkte mindestens dem Produkt aus der Anzahl der öffentlich zugänglichen Abstellmöglichkeiten und der Ladeleistung von 1,1 kW entspricht.
(6) Die Ladepunkte ermöglichen intelligentes Laden, sowie bidirektionales Laden im Sinn des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie (EU) 2023/1804, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.
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