(1) Bauliche und gebäudetechnische Anlagen sowie die Einrichtungen für Heizung, Kühlung, Beleuchtung und Lüftung müssen unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes derart entworfen, ausgeführt und gewartet werden, dass der Energieverbrauch während ihrer Nutzungsphase sehr gering gehalten wird.
(2) Bewilligungspflichtige Neubauten von Gebäuden sowie größere Renovierungen von Gebäuden haben außer in den Fällen des § 22 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, den Anforderungen der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe September 2025, zu entsprechen.
(3) Bei größeren Renovierungen gilt Abs. 2 nicht nur für jene Teile, die Gegenstand der Renovierung sind, sondern für das gesamte bestehende konditionierte Gebäude.
(4) Neubauten, Umbauten und Zubauten, sofern dadurch Räume mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von weniger als 50 m² neu geschaffen werden, haben den Anforderungen gemäß Punkt 4.5.1 der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe September 2025, zu entsprechen und diese um mindestens 24 v.H. zu unterschreiten.
(5) Bewilligungspflichtige Zubauten von Gebäuden, sofern dadurch Räume mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von mehr als 50 m² neu geschaffen werden, haben den Anforderungen für größere Renovierungen der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe September 2025, zu entsprechen, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.
(6) Bewilligungspflichtige Umbauten sowie sonstige Änderungen von Gebäuden, sofern diese Gebäudekomponenten umfassen, die Teil der Gebäudehülle sind, und die sich wesentlich auf die Gesamtenergieeffizienz auswirken, haben den Anforderungen gemäß Punkt 4.5.1 der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe September 2025, zu entsprechen und diese um mindestens 24 v.H. zu unterschreiten.
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