(1) Die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ist entsprechend der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe September 2025, einschließlich des Leitfadens Energietechnisches Verhalten von Gebäuden, Ausgabe September 2025, zu berechnen.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 gelten für Wohngebäude, die ausschließlich zu Wohnzwecken dienen, die Anforderungen der Gesamtenergieeffizienz im Sinn der Punkte 4.4.1, 4.5, 4.9.5, 4.9.6 und 4.10 der OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe September 2025, auch als erfüllt, wenn
a)die Bauteile des Gebäudes derart ausgeführt oder saniert werden, dass zumindest die in Anlage 6c angeführten U-Wert-Anforderungen eingehalten werden. Im Fall der größeren Renovierung betrifft dies zumindest die gekennzeichneten Bauteile;
b) sichergestellt ist, dass die Deckung des gesamten Heizenergiebedarfs durch ein oder die Kombination mehrerer hocheffizienter alternativer Systeme im Sinn des § 2 Abs. 34 der Tiroler Bauordnung 2022 erfolgt;
c) eine Solarenergieanlage in der nachfolgenden Mindestgröße errichtet wird:
1. bei Wohngebäuden mit 1 oder 2 Nutzungseinheiten:
aa) eine Photovoltaikanlage mit 7 kWp, oder
bb) eine Solarthermieanlage mit 9,8 m² Kollektorfläche;
2. bei Wohngebäuden mit 3 bis 10 Nutzungseinheiten:
aa) eine Photovoltaikanlage mit 2 kWp je Nutzungseinheit, insgesamt jedoch zumindest mit 7 kWp, oder
bb) eine Solarthermieanlagen mit 2,8 m² Kollektorfläche je Nutzungseinheit, insgesamt jedoch zumindest mit 9,8 m² Kollektorfläche;
3. bei Wohngebäuden mit 11 und mehr Nutzungseinheiten:
aa) eine Photovoltaikanlage mit 1 kWp je Nutzungseinheit, insgesamt jedoch zumindest mit 20 kWp, oder
bb) eine Solarthermieanlage mit 1,4 m² Kollektorfläche je Nutzungseinheit, insgesamt jedoch zumindest mit 28 m² Kollektorfläche.
§ 35 TBV 2026 · TBV 2026 · Technische Bauvorschriften 2026
§ 35 § 35
…zu entsprechen hat, zusätzlich folgende Informationen anzuschließen: a) ergänzende Informationen zur Bautechnik; b) ergänzende Informationen zur Haustechnik; c) im Fall der Anwendung des § 34 Abs. 2 , ein Nachweis über die Erfüllung der darin enthaltenen Anforderungen. (2) Der Energieausweis ist im Sinn des § 26 Abs. 6…
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