(1) Folgende vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegebene bautechnische Richtlinien werden für verbindlich erklärt:
a)OIB-Richtlinie 1, Mechanische Festigkeit und Standsicherheit, Ausgabe Mai 2023, wobei keine Anforderung an die Standsicherheit von eingeschoßigen Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und für Schutzdächer mit jeweils höchstens 15 m² Brutto-Grundfläche gestellt werden, einschließlich des Leitfadens Festlegung der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit von bestehenden Tragwerken, Ausgabe Mai 2023 (Anlage 1),
b) hinsichtlich Brandschutz
1. OIB-Richtlinie 2, Brandschutz, Ausgabe Mai 2023, wobei abweichend von Punkt 2.2.1, Tabelle 1b, Zeilen 1.2, 2.2, 4.3 und die Fußnote (5) bei frei stehenden, bei an mindestens drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung von außen zugänglichen Wohngebäuden der Gebäudeklasse 5 mit nicht mehr als sechs oberirdischen Geschoßen eine Feuerwiderstandsdauer von 60 Minuten genügt und 3.5.14, 3.13 und abweichend von Punkt 7.6.3 die Tabelle 5 nur mit Zellenstruktur anzuwenden ist, einschließlich des Leitfadens Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte, Ausgabe Mai 2023,
2. OIB-Richtlinie 2.1, Brandschutz bei Betriebsbauten, Ausgabe Mai 2023,
3. OIB-Richtlinie 2.2, Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks, Ausgabe Mai 2023, wobei abweichend von Pkt. 5.5.2 auch der zusätzliche Fluchtweg nicht unabhängig sein muss und auch die beiden Fluchtwege gemeinsam verlaufen dürfen,
4.OIB-Richtlinie 2.3, Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m, Ausgabe Mai 2023 (alle ),
c)OIB-Richtlinie 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Ausgabe Mai 2023 (Anlage 3),
d)OIB-Richtlinie 4, Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Ausgabe Mai 2023, wobei keine Anforderungen an die Grundfläche von Hebeanlagen nach § 2 Abs. 3 des Tiroler Aufzugs- und Hebeanlagengesetzes 2012 gestellt werden und mit Ausnahme der Punkte 2.1.1 und 2.1.5 (Anlage 4),
e)OIB-Richtlinie 5, Schallschutz, Ausgabe Mai 2023, mit Ausnahme des Punktes 5 (Anlage 5),
f) OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe September 2025,
1. mit Ausnahme des Punktes 2.2 und 2.3.1
2. einschließlich des Leitfadens Energietechnisches Verhalten von Gebäuden, Ausgabe September 2025,
3. einschließlich der Berechnung des kostenoptimalen Anforderungsniveaus, Ausgabe März 2023, Fassung Juni 2026,
4. einschließlich des OIB-Dokuments Nationales Begleitdokument zu ISO-Anhängen, Ausgabe November 2022, sowie
5.einschließlich des OIB-Dokuments „Unabhängiges Kontrollsystem für Energieausweise“, Ausgabe April 2026 (alle Anlage 6).
(2) Weiters wird die vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegebene Richtlinie Begriffsbestimmungen, Ausgabe September 2025, die die in den bautechnischen Richtlinien laut den Anlagen 1 bis 6 verwendeten bautechnischen Begriffe definiert, für verbindlich erklärt (Anlage 7).
(3) Ferner werden die in der vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegebenen Richtlinie Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke, Ausgabe September 2025 (Anlage 8) enthaltenen technischen Regelwerke in der in dieser Richtlinie jeweils angeführten Fassung für verbindlich erklärt. Diese technischen Regelwerke sind zur Gänze oder, soweit in den bautechnischen Richtlinien laut den Anlagen 1 bis 7 nur auf bestimmte Inhalte dieser technischen Regelwerke verwiesen wird, hinsichtlich der betreffenden Inhalte verbindlich.
(4) Den in dieser Verordnung festgelegten bautechnischen Anforderungen wird unbeschadet des § 40 entsprochen, wenn die in Abs. 1 für verbindlich erklärten Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik eingehalten werden.
(5) Für die Durchführung der Wartung und Eigenkontrollen von Brandmeldeanlagen und Gefahrenmeldeanlagen bei Schutzhütten in Extremlage wird das Merkblatt der österreichischen Brandverhütungsstellen, Dezember 2019 (Anlage 2a), für verbindlich erklärt.
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