Allgemeines
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Zuchtpopulation einer Rasse
§ 4Prüfeinsatz
§ 5Ausreichende eigene Zuchtpopulation
§ 6Anforderungen an Personal von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen
§ 7Jahresbericht
§ 8Belegschein, Besamungsschein, Embryoübertragungsschein, Aufzeichnungen
§ 9Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zur Besamungstechnikerin oder zum Besamungstechniker
§ 10Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zur Eigenbestandsbesamerin oder zum Eigenbestandsbesamer
§ 11Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung
§ 12Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis
§ 13Übergangsbestimmungen
§ 14In- und Außerkrafttreten
Anl. 1Anl. 2
Anl. 3
Anl. 4
Vorwort
Im Sinn dieser Verordnung gelten als
1. eigene Zuchtpopulation eines anerkannten Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens: die in ihrem Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragenen oder vermerkten Tiere;
2. Nichtzuchttiere: Tiere gemäß Art 2 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/1012, die keine Zuchttiere sind;
3. Prüfeinsatz: die Erzeugung einer begrenzten Anzahl von Nachkommen zum Zweck der anschließenden Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung.
(1) Der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen hat zum Nachweis der Erfüllung der Vorgabe gemäß Anhang I Teil 1 Abschnitt A Z 4 der Verordnung (EU) 2016/1012 unter Beachtung der Festlegungen im Zuchtprogramm seine zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegende und im Fall der Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen eigene Zuchtpopulation (§ 2 Z 1) wie folgt anzugeben:
1. Anzahl der Zuchtbetriebe;
2. Anzahl der Tiere gesamt;
3. Anzahl der Tiere nach Tierkategorien mit wesentlicher Bedeutung für das Zuchtprogramm gegliedert nach Tieren in Abteilungen (Hauptabteilung, zusätzliche Abteilungen) und Klassen sowie nach Geschlecht;
4. Anzahl der Tiere in den einzelnen Selektionsstufen im Zuchtprogramm;
5. Ausreichende eigene Zuchtpopulation gemäß § 5.
(2) Weiters hat der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen anzugeben, ob und wenn ja in welcher Form und in welchem Umfang zum Zeitpunkt der Antragstellung eine tierzüchterische Anbindung an Zuchtpopulationen anderer Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen in Übereinstimmung mit dem Zuchtprogramm besteht.
Sofern Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen einen Prüfeinsatz im Rahmen des Zuchtprogramms vorsehen, haben diese unter besonderer Beachtung der Festlegungen für die Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung mindestens festzulegen, welche Anteile oder Altersgruppen der eigenen Zuchtpopulation für den Prüfeinsatz vorgesehen sind.
(1) Im Fall der Reinzucht ist eine ausreichende Zuchtpopulation gegeben, wenn mindestens zehn weibliche und zwei männliche fortpflanzungsfähige Zuchttiere in der Hauptabteilung des Zuchtbuches eingetragen sind.
(2) Im Fall von Hybridzuchtschweinen gilt Abs 1 mit der Maßgabe, dass die Populationsgröße der gemäß Art 2 Z 10 der Verordnung (EU) 2016/1012 für die Kreuzung verwendeten Rassen, Linien oder Kreuzungen (Hybriden) die in Abs 1 genannten Werte erreichen muss.
(1) Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen müssen über eine für die Zuchtarbeit verantwortliche Person verfügen, die fachlich geeignet ist. Die fachliche Eignung ist insbesondere durch den erfolgreichen Abschluss
1. eines Studiums an der Universität für Bodenkultur in den Fachrichtungen Agrarwissenschaften, Pferdewissenschaften oder Nutztierwissenschaften,
2. des Studiums an der Veterinärmedizinischen Universität,
3. einer Höheren Bundeslehranstalt, Fachrichtung Landwirtschaft oder
4. einer mit Z 1 bis 3 vergleichbaren Ausbildung
nachzuweisen.
(2) Die fachliche Eignung ist auch gegeben, wenn aus anderen Gründen eine hinreichende tatsächliche fachliche Eignung der für die Zucht verantwortlichen Person angenommen werden kann.
(1) Der Jahresbericht gemäß § 21 Abs 4 S.TZG 2021 über die Durchführung der genehmigten Zuchtprogramme und die erzielten Ergebnisse ist von den anerkannten Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres der Behörde vorzulegen.
(2) Der Jahresbericht hat sich für nach dem S.TZG 2021 anerkannte Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen auf die Durchführung aller genehmigten Zuchtprogramme in ihren jeweiligen gesamten räumlichen Tätigkeitsbereichen zu beziehen und je Rasse folgende Punkte in strukturierter Form zu enthalten:
1. Entwicklung der Anzahl von Zuchtbetrieben und der Anzahl von Tieren gesamt sowie nach Geschlecht in der Hauptabteilung (gegebenenfalls bezogen auf verschiedene Klassen) und in etwaigen zusätzlichen Abteilungen des Zuchtbuches;
2. Angaben über Form und Umfang der tatsächlichen tierzüchterischen Anbindung an andere Zuchtpopulationen;
3. Übersicht über die durchschnittliche phänotypische Entwicklung der eigenen Zuchtpopulation in den Merkmalen, bei denen gemäß Zuchtprogramm eine Leistungsprüfung durchgeführt wird;
4. Übersicht über die genetischen Trends bei der eigenen Zuchtpopulation in den Merkmalen, bei denen gemäß Zuchtprogramm eine Zuchtwertschätzung durchgeführt wird;
5. im Fall der Durchführung von Prüfeinsätzen: Angabe der Tiere, für die im Jahresberichtszeitraum der Prüfeinsatz abgeschlossen worden ist, und Angabe der Anzahl der im Rahmen des Prüfeinsatzes eingesetzten Spermaportionen;
(1) Belegscheine, Besamungsscheine und Embryoübertragungsscheine und die entsprechenden Aufzeichnungen nach den §§ 10 Abs 1, 12 Abs 3 und 14 Abs 2 S.TZG 2021 (jeweils in Papierform oder in jeder anderen technisch möglichen Weise) haben für Zuchttiere und Nichtzuchttiere zumindest die jeweiligen Inhalte nach Anlage 1 oder Anlage 2 aufzuweisen.
(2) Die Unterlagen gemäß Abs 1 sind für die Behörde, die von dieser beauftragten Personen sowie die sonstigen nach § 21 Abs 9 S.TZG 2021 berechtigten Personen, die ihre Kontrollen in Anwesenheit und Zusammenarbeit mit den Kontrollorganen durchführen, zugänglich und geordnet aufzubewahren.
(1) Als Ausbildung zur Besamungstechnikerin oder zum Besamungstechniker gemäß § 15 Abs 2 Z 1 S.TZG 2021 gilt
1. eine abgeschlossene Ausbildung zur Tierärztin oder zum Tierarzt oder
2. ein erfolgreicher Abschluss eines Ausbildungslehrganges, der die Anforderungen der Abs 2 bis 7 erfüllt.
(2) Ein Ausbildungslehrgang für Besamungstechnikerinnen oder Besamungstechniker hat in einer Ausbildungseinrichtung stattzufinden, die für die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung der Tätigkeit einer Besamungstechnikerin oder eines Besamungstechnikers geeignet ist und insbesondere aufgrund ihrer personellen, räumlichen und sonstigen Ausstattung in der Lage ist, die Lehrinhalte gemäß Abs 3 für eine oder mehrere Tierarten praktisch und theoretisch zu vermitteln.
(3) Folgende Lehrinhalte sind entsprechend ihrer Bedeutung für die künstliche Besamung im Ausbildungslehrgang für eine bestimmte Tierart zu vermitteln:
1. Tierzucht und Tierhaltung einschließlich Fütterung;
2. Tierhygiene, Tierseuchen, Tiergesundheit und Tierschutz;
3. Anatomie und Physiologie des Tieres, insbesondere der Geschlechtsorgane;
4. Gewinnung und Behandlung des Samens sowie Besamungstechnik;
5. Fruchtbarkeitsstörungen, genetische Besonderheiten und Erbfehler;
Für die Ausbildung zur Eigenbestandsbesamerin oder zum Eigenbestandsbesamer gilt § 9 mit folgenden Abweichungen sinngemäß:
1. Die Lehrinhalte gemäß § 9 Abs 3 sind in einem für Eigenbestandsbesamerinnen oder Eigenbestandsbesamer ausreichendem Ausmaß zu vermitteln.
2. Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen, wobei von den angegebenen Stunden mindestens 30 % als praktische Übungen abzuhalten sind:
a) Rinder und Büffel: 24 Stunden;
b) Schweine: 12 Stunden;
c) Schafe und Ziegen: 24 Stunden;
d) Equiden: 24 Stunden.
3. Die Prüfung ist von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter oder einer oder einem von dieser oder diesem bestimmten Vortragenden abzunehmen.
4. Die Ausbildungslehrgänge für Eigenbestandsbesamerinnen oder Eigenbestandsbesamer in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 4 angeführt sind, werden gemäß § 22 Abs 2 S.TZG 2021 anerkannt. Personen, die diese Ausbildungslehrgänge erfolgreich abgeschlossen haben, gelten als fachlich geeignet im Sinn des § 15 Abs 2 S.TZG 2021.
(1) Soweit Ausbildungen, für die ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis gemäß § 15 Abs 2 S.TZG 2021 vorgelegt wurde, keine Ausbildung in einzelnen gemäß § 9 Abs 3 angeführten Lehrinhalten (Fächern) umfassen oder das Ausmaß der Ausbildung nicht mindestens 75 % des in § 9 Abs 4 oder § 10 Z 2 angeführten Stundenausmaßes umfasst, wird gemäß dem Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung in dem betreffenden Fach vorgeschrieben.
(2) Eignungsprüfungen nach Abs 1 sind vor jeweils fachkundigen Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern aus dem Dienststand der Behörde gemäß § 19 Abs 1 S.TZG 2021 abzulegen.
(1) Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:
1. Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl Nr L 16 vom 23. Jänner 2004, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl Nr L 132 vom 19. Mai 2011;
2. Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl Nr L 158 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl Nr L 229 vom 29. Juni 2004 und ABl Nr L 204 vom 4. August 2007;
3. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. September 2005, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl Nr L 354 vom 28. Dezember 2013, sowie der Berichtigungen ABl Nr L 268 vom 15. Oktober 2015 und ABl Nr L 95 vom 9. April 2016;
(1) Nach den §§ 33 und 34 Salzburger Tierzuchtverordnung 2010, LGBl Nr 41/2010, begonnene und bis spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossene Ausbildungskurse für Besamungstechnikerinnen oder Besamungstechniker bzw Ausbildungskurse für Eigenbestandsbesamerinnen oder Eigenbestandsbesamer gelten als erfolgreich abgeschlossene Ausbildungslehrgänge nach den §§ 9 oder 10 dieser Verordnung.
(2) Nach dem Salzburger Tierzuchtgesetz 2009, LGBl Nr 38/2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2021, begonnene Prüfeinsätze können nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Bestimmungen abgeschlossen werden.
Diese Verordnung tritt mit 8. Juli 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Salzburger Tierzuchtverordnung 2010, LGBl Nr 41/2010, außer Kraft.
Anhänge
Anlage 1PDFAnhänge
Anlage 2PDFAnhänge
Anlage 3PDFAnhänge
Anlage 4PDF(1) Diese Verordnung dient der Durchführung der Vorschriften des Salzburger Tierzuchtgesetzes 2021 – S.TZG 2021 einschließlich der damit durchgeführten und umgesetzten Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht. Von dieser Verordnung nicht erfasst sind die Förderungsregelungen gemäß § 23 S.TZG 2021.
(2) Sofern nicht anderes geregelt ist, sind alle an die Behörde zu übermittelnden Schriftstücke, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, zusätzlich in deutscher Übersetzung zur Verfügung zu stellen.
(3) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.
6. Satzungsänderungen betreffend die im Anhang I Teil 1 Abschnitt B Z 1 lit b der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Angelegenheiten.
(3) Für alle im Land Salzburg auf der Basis des S.TZG 2021 sonst tätigen Zuchtverbände und Zuchtunternehmen hat der Jahresbericht hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Land Salzburg die Angaben gemäß Abs 2 Z 1, 3 und 5 zu enthalten.
(4) Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen, wobei von den angegebenen Stunden mindestens 20 % als praktische Übungen abzuhalten sind:
1. Rinder und Büffel: 135 Stunden;
2. Schweine: 60 Stunden;
3. Schafe und Ziegen: 135 Stunden;
4. Equiden: 135 Stunden.
Mit einzelnen Lehrinhalten gemäß Abs 3 fachlich gleichwertige Ausbildungen können angerechnet werden.
(5) Als Vortragende eines Ausbildungslehrganges dürfen nur Personen herangezogen werden, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in den im Abs 3 umschriebenen Lehrinhalten verfügen. Die Leiterin oder der Leiter eines Ausbildungslehrganges muss eine Tierärztin oder ein Tierarzt sein.
(6) Der Ausbildungslehrgang gilt mit bestandener Prüfung als erfolgreich abgeschlossen. Bei der Prüfung hat die Kandidatin oder der Kandidat nachzuweisen, dass sie oder er die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in den im Abs 3 angeführten Lehrinhalten besitzt. Die Prüfung darf nur abgenommen werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat den Ausbildungslehrgang zumindest zu 80 % besucht hat. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfung ist von einer fachlich geeigneten Prüfungskommission abzunehmen, der eine Person vorzusitzen hat, die nicht an der Ausbildung der Kandidatinnen oder Kandidaten beteiligt war. Wird der praktische Teil der Prüfung nicht bestanden, ist eine weitere Prüfung erst nach neuerlichem Besuch des praktischen Teiles des Ausbildungslehrganges zulässig.
(7) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Prüfung abgelegt, so erhält sie oder er hierüber ein Zeugnis, aus dem Name und Anschrift der die Prüfung abnehmenden Einrichtung, Name und Geburtsdatum der Kandidatin oder des Kandidaten sowie Gegenstand, Ort, Datum und Ergebnis der Prüfung ersichtlich sind.
(8) Ausbildungslehrgänge für Besamungstechnikerinnen oder Besamungstechniker in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 3 angeführt sind, werden gemäß § 22 Abs 2 S.TZG 2021 anerkannt. Personen, die diese Ausbildungslehrgänge erfolgreich abgeschlossen haben, gelten als fachlich geeignet im Sinn des § 15 Abs 2 S.TZG 2021.
5. Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl Nr L 337 vom 20. Dezember 2011, berichtigt durch ABl Nr L 167 vom 30. Juni 2017;
6. Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl Nr L 343 vom 23. Dezember 2011;
7. Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl Nr L 128 vom 30. April 2014;
8. Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl Nr L 132 vom 21. Mai 2016;
9. Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl Nr L 382 vom 28. Oktober 2021.
(2) In Vorbereitung dieser Verordnung ist das Verfahren aufgrund der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl Nr L 241 vom 17. September 2015, unter der Notifikationsnummer 2025/83/AT, durchgeführt worden.