Im Sinn dieser Verordnung gelten als
1. eigene Zuchtpopulation eines anerkannten Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens: die in ihrem Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragenen oder vermerkten Tiere;
2.Nichtzuchttiere: Tiere gemäß Art 2 Z 1 der Verordnung (EU) 2016/1012, die keine Zuchttiere sind;
3. Prüfeinsatz: die Erzeugung einer begrenzten Anzahl von Nachkommen zum Zweck der anschließenden Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung.
§ 2 S.TZV 2025 · S.TZV 2025 · Salzburger Tierzuchtverordnung 2025
§ 2 Begriffsbestimmungen
…§ 2 Im Sinn dieser Verordnung gelten als 1. eigene Zuchtpopulation eines anerkannten Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens: die in ihrem Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragenen oder vermerkten Tiere; 2…
§ 3 Zuchtpopulation einer Rasse
…unter Beachtung der Festlegungen im Zuchtprogramm seine zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegende und im Fall der Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen eigene Zuchtpopulation ( § 2 Z 1 ) wie folgt anzugeben: 1. Anzahl der Zuchtbetriebe; 2. Anzahl der Tiere gesamt; 3. Anzahl der Tiere nach Tierkategorien mit wesentlicher Bedeutung für…
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