S.TZV 2025
Gliederung
4. Abschnitt Besamungswesen, Embryotransfer
§ 11 Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung
(1) Soweit Ausbildungen, für die ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis gemäß § 15 Abs 2 S.TZG 2021 vorgelegt wurde, keine Ausbildung in einzelnen gemäß § 9 Abs 3 angeführten Lehrinhalten (Fächern) umfassen oder das Ausmaß der Ausbildung nicht mindestens 75 % des in § 9 Abs 4 oder § 10 Z 2 angeführten Stundenausmaßes umfasst, wird gemäß dem Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung in dem betreffenden Fach vorgeschrieben.
(2) Eignungsprüfungen nach Abs 1 sind vor jeweils fachkundigen Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern aus dem Dienststand der Behörde gemäß § 19 Abs 1 S.TZG 2021 abzulegen.
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