S.TZV 2025
Gliederung
4. Abschnitt Besamungswesen, Embryotransfer
§ 8 Belegschein, Besamungsschein, Embryoübertragungsschein, Aufzeichnungen
Rückverweise
(1) Belegscheine, Besamungsscheine und Embryoübertragungsscheine und die entsprechenden Aufzeichnungen nach den §§ 10 Abs 1, 12 Abs 3 und 14 Abs 2 S.TZG 2021 (jeweils in Papierform oder in jeder anderen technisch möglichen Weise) haben für Zuchttiere und Nichtzuchttiere zumindest die jeweiligen Inhalte nach Anlage 1 oder Anlage 2 aufzuweisen.
(2) Die Unterlagen gemäß Abs 1 sind für die Behörde, die von dieser beauftragten Personen sowie die sonstigen nach § 21 Abs 9 S.TZG 2021 berechtigten Personen, die ihre Kontrollen in Anwesenheit und Zusammenarbeit mit den Kontrollorganen durchführen, zugänglich und geordnet aufzubewahren.