S.TZV 2025
Gliederung
4. Abschnitt Besamungswesen, Embryotransfer
§ 9 Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zur Besamungstechnikerin oder zum Besamungstechniker
(1) Als Ausbildung zur Besamungstechnikerin oder zum Besamungstechniker gemäß § 15 Abs 2 Z 1 S.TZG 2021 gilt
1. eine abgeschlossene Ausbildung zur Tierärztin oder zum Tierarzt oder
2.ein erfolgreicher Abschluss eines Ausbildungslehrganges, der die Anforderungen der Abs 2 bis 7 erfüllt.
(2) Ein Ausbildungslehrgang für Besamungstechnikerinnen oder Besamungstechniker hat in einer Ausbildungseinrichtung stattzufinden, die für die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung der Tätigkeit einer Besamungstechnikerin oder eines Besamungstechnikers geeignet ist und insbesondere aufgrund ihrer personellen, räumlichen und sonstigen Ausstattung in der Lage ist, die Lehrinhalte gemäß Abs 3 für eine oder mehrere Tierarten praktisch und theoretisch zu vermitteln.
(3) Folgende Lehrinhalte sind entsprechend ihrer Bedeutung für die künstliche Besamung im Ausbildungslehrgang für eine bestimmte Tierart zu vermitteln:
1. Tierzucht und Tierhaltung einschließlich Fütterung;
2. Tierhygiene, Tierseuchen, Tiergesundheit und Tierschutz;
3. Anatomie und Physiologie des Tieres, insbesondere der Geschlechtsorgane;
5. Fruchtbarkeitsstörungen, genetische Besonderheiten und Erbfehler;
6. einschlägige Rechtsvorschriften einschließlich Bescheinigungen, Aufzeichnungen und Schriftverkehr.
(4) Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen, wobei von den angegebenen Stunden mindestens 20 % als praktische Übungen abzuhalten sind:
1. Rinder und Büffel: 135 Stunden;
2. Schweine: 60 Stunden;
3. Schafe und Ziegen: 135 Stunden;
4. Equiden: 135 Stunden.
Mit einzelnen Lehrinhalten gemäß Abs 3 fachlich gleichwertige Ausbildungen können angerechnet werden.
(5) Als Vortragende eines Ausbildungslehrganges dürfen nur Personen herangezogen werden, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in den im Abs 3 umschriebenen Lehrinhalten verfügen. Die Leiterin oder der Leiter eines Ausbildungslehrganges muss eine Tierärztin oder ein Tierarzt sein.
(6) Der Ausbildungslehrgang gilt mit bestandener Prüfung als erfolgreich abgeschlossen. Bei der Prüfung hat die Kandidatin oder der Kandidat nachzuweisen, dass sie oder er die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in den im Abs 3 angeführten Lehrinhalten besitzt. Die Prüfung darf nur abgenommen werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat den Ausbildungslehrgang zumindest zu 80 % besucht hat. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfung ist von einer fachlich geeigneten Prüfungskommission abzunehmen, der eine Person vorzusitzen hat, die nicht an der Ausbildung der Kandidatinnen oder Kandidaten beteiligt war. Wird der praktische Teil der Prüfung nicht bestanden, ist eine weitere Prüfung erst nach neuerlichem Besuch des praktischen Teiles des Ausbildungslehrganges zulässig.
(7) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Prüfung abgelegt, so erhält sie oder er hierüber ein Zeugnis, aus dem Name und Anschrift der die Prüfung abnehmenden Einrichtung, Name und Geburtsdatum der Kandidatin oder des Kandidaten sowie Gegenstand, Ort, Datum und Ergebnis der Prüfung ersichtlich sind.
(8) Ausbildungslehrgänge für Besamungstechnikerinnen oder Besamungstechniker in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 3 angeführt sind, werden gemäß § 22 Abs 2 S.TZG 2021 anerkannt. Personen, die diese Ausbildungslehrgänge erfolgreich abgeschlossen haben, gelten als fachlich geeignet im Sinn des § 15 Abs 2 S.TZG 2021.
§ 9 S.TZV 2025 · S.TZV 2025 · Salzburger Tierzuchtverordnung 2025
§ 9 Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zur Besamungstechnikerin oder zum Besamungstechniker
…§ 9 (1) Als Ausbildung zur Besamungstechnikerin oder zum Besamungstechniker gemäß § 15 Abs 2 Z 1 S.TZG 2021 gilt 1. eine abgeschlossene…
§ 13 Übergangsbestimmungen
…dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossene Ausbildungskurse für Besamungstechnikerinnen oder Besamungstechniker bzw Ausbildungskurse für Eigenbestandsbesamerinnen oder Eigenbestandsbesamer gelten als erfolgreich abgeschlossene Ausbildungslehrgänge nach den §§ 9 oder 10 dieser Verordnung. (2) Nach dem Salzburger Tierzuchtgesetz 2009, LGBl Nr 38/2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2021, begonnene Prüfeinsätze…
§ 11 Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung
…für die ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis gemäß § 15 Abs 2 S.TZG 2021 vorgelegt wurde, keine Ausbildung in einzelnen gemäß § 9 Abs 3 angeführten Lehrinhalten (Fächern) umfassen oder das Ausmaß der Ausbildung nicht mindestens 75 % des in § 9 Abs 4 oder…
§ 10 Zulassungsvoraussetzung, Inhalt, Dauer und Abschluss der Ausbildung zur Eigenbestandsbesamerin oder zum Eigenbestandsbesamer
…§ 10 Für die Ausbildung zur Eigenbestandsbesamerin oder zum Eigenbestandsbesamer gilt § 9 mit folgenden Abweichungen sinngemäß: 1. Die Lehrinhalte gemäß § 9 Abs 3 sind in einem für Eigenbestandsbesamerinnen oder Eigenbestandsbesamer ausreichendem Ausmaß zu vermitteln…
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