LandesrechtSteiermarkVerordnungenSteiermärkische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021 – StHKanlVO 2021

Steiermärkische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021 – StHKanlVO 2021

StHKanlVO 2021
In Kraft seit 16. Oktober 2021
Up-to-date

1. Abschnitt

Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen

§ 1

§ 1 Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen

Kleinfeuerungen dürfen unter den Prüfbedingungen des § 3 bei bestimmungsgemäßem Betrieb folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:

1a. Kleinfeuerungen für feste Brennstoffe mit händischer Beschickung:

Parameter Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
Holzbrennstoffe (zB. Stückholz) sonstige standardisierte biogene Brennstoffe (Raumheizgeräte* bzw. Zentralheizgeräte**)
Raumheiz- Geräte* Zentral- Heizgeräte** ortsfest gesetzte Öfen und Herde unter 50 kW Nennwärme- leistung ab 50 kW Nennwärme-leistung
CO 1100 500 1100 1100 500
NOx 150 100 150 300 300
OGC 80 30 50 50 30
Staub 35 30 35 35 35

* gilt bis 31.12.2021

** gilt nur bis 31.12.2019

1b. Kleinfeuerungen für feste Brennstoffe mit händischer Beschickung:

Parameter Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
fossile Brennstoffe
Raumheiz- Geräte* Zentral- Heizgeräte**
unter 50 kW Nennwärmeleistung ab 50 kW Nennwärmeleistung unter 50 kW Nennwärmeleistung ab 50 kW Nennwärmeleistung
CO 1100 500 1100 500
NO x 100 100 100 100
OGC 80 30 80 30
Staub 35 35 35 35

* gilt bis 31.12.2021

** gilt bis 31.12.2019

2. Kleinfeuerungen für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung:

Parameter Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
Holzpellets Raumheiz-geräte** Holzpellets Zentralheiz-geräte*** sonstige Holzbrennstoffe (Raumheizgeräte** bzw. Zentralheizgeräte***) sonstige standardisierte biogene Brennstoffe (Raumheizgeräte** bzw. Zentralheizgeräte***)
CO 500* 250* 250* 500*
NOx 100 100 100 300
OGC 30 20 30 20
Staub 25 20 30 35

* Bei Teillastbetrieb mit 30 % der Nennwärmeleistung kann der Grenzwert um 50 % überschritten werden.

** gilt bis 31.12.2021

*** gilt bis 31.12.2019

3. Kleinfeuerungen für flüssige Brennstoffe:

Parameter Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
standardisierte biogene Brennstoffe fossile Brennstoffe
CO 20 20
NOx 120 35*
OGC 6 6
Rußzahl 1 1

* gilt nur für Herde

4. Kleinfeuerungen für gasförmige Brennstoffe:

Parameter Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
Erdgas Flüssiggas
atmosphärischer Brenner Gebläsebrenner atmosphärischer Brenner Gebläse- brenner
CO 20 20 35 20“

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

§ 2

§ 2 Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen

Kleinfeuerungen dürfen unter den Prüfbedingungen des § 3 bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:

1. Raumheizgeräte für feste Brennstoffe:

Mindestwirkungsgrad in %
ortsfest gesetzte Öfen und Herde 80
Herde für fossile Brennstoffe* 73
Herde für standardisierte biogene Brennstoffe* 72
sonstige Raumheizgeräte für fossile oder standardisierte biogene Brennstoffe* 80

* gilt bis 31.12.2021

2. Warmwasserbereiter:

Mindestwirkungsgrad in %
Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe 75

3. Zentralheizgeräte für feste fossile und standardisierte biogene Brennstoffe* je nach Höhe der Nennwärmeleistung:

Mindestwirkungsgrad in %
a) mit händischer Beschickung
bis 10 kW 79
über 10 bis 200 kW (71,3 + 7,7 log P n )
über 200 kW 89
b) mit automatischer Beschickung
bis 10 kW 80
über 10 bis 200 kW (72,3 + 7,7 log P n )
über 200 kW 90

* gilt bis 31.12.2019

P n Nennwärmeleistung in Kilowatt

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

§ 3

§ 3 Prüfbedingungen

(1) Die Prüfung des Emissionsverhaltens und der Wirkungsgrade von Kleinfeuerungen hat hinsichtlich der Prüfverfahren und -bedingungen nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Dabei ist vorrangig auf die entsprechenden Önormen oder auf andere gleichwertige europäische Normen oder technische Richtlinien bzw. Prüfverfahren, die ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleisten, eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, von EFTA-Staaten sowie der Türkei, Bedacht zu nehmen.

(2) Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte für feste und flüssige Brennstoffe muss bei Nennlast und bei kleinster von der Herstellerin/ dem Hersteller angegebener Teillast des Wärmeleistungsbereiches nachgewiesen werden. Bei handbeschickten Kleinfeuerungen mit einer Nennwärmeleistung unter 8 kW ist der Nachweis nur bei Nennlast zu erbringen.

(3) (Anm.: entfallen)

(4) Bei Heizölen ist der Stickstoffgehalt anzugeben und beziehen sich die Emissionsgrenzwerte für NO x auf einen Stickstoffgehalt von 140 mg/kg an organisch gebundenem Stickstoff im Heizöl. Bei höheren bzw. niedrigeren Stickstoffgehalten des Brennstoffes ist der Grenzwert für NO x wie folgt zu ermitteln: Bei Stickstoffgehalten des Brennstoffes, die den oben angeführten Basiswert von 140 mg/kg überschreiten, ist der Grenzwert für NO x pro zusätzlichem 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ höher anzusetzen, jedoch höchstens mit 130 mg/MJ. Bei niedrigerem Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff im Brennstoff ist der Grenzwert für NO x pro 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ niedriger anzusetzen.

(5) Kleinfeuerungen, die ausschließlich für den Betrieb mit Flüssiggas konstruiert sind, sind mit dem Prüfgas G 31, alle übrigen Kleinfeuerungen, die mit Gas betrieben werden, mit dem Prüfgas G 20 zu prüfen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

2. Abschnitt

Anforderungen an Brennstoffe

§ 4

§ 4 Zulässige Brenn- und Kraftstoffe

(1) Brenn- bzw. Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:

Art Brenn- bzw. Kraftstoff Anforderungen
Gasförmige Brennstoffe Erdgas
Flüssiggas Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische
Biogas in Erdgasqualität inklusive Mischungen mit Erdgas
Flüssige fossile Brennstoffe, Gasöle* Heizöl extra leicht schwefelfrei Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M
Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M
Heizöl extra leicht schwefelarm Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M
Flüssige fossile Brennstoffe, Schweröle** Heizöl leicht (HL) Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 % M; Zulässig nur in neu errichteten Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung und bis 1. 1. 2018 in bestehenden Anlagen mit mehr als 70 kW Nennwärmeleistung.
Heizöl mittel Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 %M
Heizöl schwer Zulässig nur in Feuerungsanlagen 10 MW Brennstoffwärmeleistung.
Flüssige Kraftstoffe Dieselkraftstoff
Feste fossile Brennstoffe Braun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks Der Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels).
Standardisierte biogene Brenn- und Kraftstoffe Stückholz
Holzhackgut
Holz- und Rindenpellets Presslinge aus naturbelassenem Holz oder naturbelassener Rinde – Pellets und Briketts.
Flüssig biogen (z. B. Biodiesel) Ausschließlich oder überwiegend aus naturbelassener erneuerbarer Materie hergestellt.
Sonstige Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf nicht mehr als 1.500 mg/kg Trockensubstanz betragen.
nicht standardisierte biogene Brenn- und Kraftstoffe Stroh, Ölsaaten, Pflanzenöle, Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas, Reste von Holzwerkstoffen udgl. Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf nicht mehr als 1.500 mg/kg Trockensubstanz betragen.

* Gasöle gemäß der Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016

** Schweröle gemäß der Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016“

(2) Papier und Kartonagen dürfen nur zum Anfeuern verwendet werden. Die sachgemäße Verwendung handelsüblicher Anzündhilfen ist zulässig.

(3) Zum Nachweis, dass nur zulässige Brenn- und Kraftstoffe verwendet werden, haben die Verfügungsberechtigten geeignete Belege (zB Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs) zu führen, aus denen die Einhaltung der Verpflichtungen hervorgeht, und zumindest bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren und den zur Überprüfung befugten Organen zugänglich zu machen. Bei der Verwendung von Heizöl haben die Verfügungsberechtigten diese Belege mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Besteht der begründete Verdacht, dass das gelagerte Heizöl unzulässig ist, so hat die/der Verfügungsberechtigte der Feuerungsanlage den zur Überprüfung befugten Organen bzw. den Prüfberechtigten nachzuweisen, dass das Heizöl diesen Anforderungen entspricht.

(4) In Feuerungsanlagen, bei denen durch den Einsatz von Abgasreinigungseinrichtungen die Einhaltung des Grenzwertes für Chlorwasserstoff von 30 mg/Nm³ (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %) gewährleistet ist, können auch Brennstoffe mit höheren Chloranteilen (über 1.500 mg/kg Trockensubstanz) eingesetzt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

§ 5

§ 5 Ermittlung des heizwertspezifischen Schwefelgehaltes in festen fossilen Brennstoffen

(1) Folgende Untersuchungsmethoden bzw. Methoden, die ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleisten, eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, von EFTA-Staaten sowie der Türkei, sind zur Ermittlung des heizwertspezifischen Schwefelgehaltes in festen fossilen Brennstoffen anzuwenden:

Gesamtschwefelgehalt (S ges .), Schwefelgehalt der veraschten Brennstoffprobe (S geb. ) DIN 51724-1
Veraschung der Brennstoffprobe DIN 51719
Berechnung des Heizwertes (H u ) DIN 51900 -1

(2) Die Berechnung des heizwertspezifischen Schwefelgehaltes in festen fossilen Brennstoffen erfolgt nach den Formeln:

S heizwertspezifisch mit und

S heizwertspezifisch …..verbrennlicher Schwefel, bezogen auf H u

S ges. …..Gesamtschwefelgehalt des Brennstoffes

S geb …..in der Asche gebundener Schwefel

H u ……Wärmemenge, die beim vollständigen Verbrennen des Brennstoffes frei wird

(ohne Berücksichtigung der Verdampfungswärme des Wassers [Heizwert H u ])

S A …Schwefelgehalt der wasserfreien Brennstoffasche (%)

S v ……verbrennlicher Schwefelgehalt

A…….Aschegehalt des Brennstoffes, bezogen auf den wasserfreien Zustand

3. Abschnitt

Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von Feuerungsanlagen und, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen

§ 6

§ 6 Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste

(1) Die in diesem Abschnitt angeführten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen sind Mittelwerte, die auf die jeweilige Probenahmedauer, die Normbedingungen und den jeweiligen Sauerstoffgehalt bezogen sind. Sie gelten für Abgasmessungen vor Ort.

(2) Die Abgasverluste in diesem Abschnitt sind nach folgender Formel zu errechnen:

= Abgasverlust in Prozent, bezogen auf die jeweilige Feuerungsleistung des Wärmeerzeugers

t A = Abgastemperatur in Celsius

t L = Verbrennungslufttemperatur in Celsius

O 2 = Volumengehalt an Sauerstoff im trockenen Abgas in Prozent

A 2 , B = brennstoffspezifische Faktoren ( aus der folgenden Tabelle)

Tabelle: Brennstoffspezifische Faktoren (Interpolation möglich):

Brennstoff Brennstoffspezifische Faktoren
Biomasse Wassergehalt
0% 10% 20% 30% 40% 50%
A 2 0,6572 0,6682 0,6824 0,7017 0,7290 0,7709
B 0,0093 0,0107 0,0125 0,0149 0,0183 0,0235
Braunkohle A 2 0,6717 0,6809 0,6936 0,7070 0,7281
B 0,0073 0,0084 0,0097 0,0115 0,0140
Steinkohle und Koks Wassergehalt
0% 5% 10% 15% 20%
A 2 0,6901 0,6932 0,6967 0,7006 0,7050
B 0,0054 0,0057 0,0061 0,0065 0,0069
Flüssige Brennstoffe Heizöl
Extra leicht Leicht Mittel Schwer
A 2 0,6642 0,6655 0,6687 0,6736
B 0,0086 0,0082 0,0079 0,0076
Flüssige Biobrennstoffe A 2 0,6553
B 0,0080
Gasförmige Gasart
Erdgas H Propan Butan
A 2 0,6440 0,6335 0,6247
B 0,0111 0,0092 0,0089

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

§ 7

§ 7 Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW

(1) Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht überschreiten:

1. Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe:

Parameter händisch beschickt automatisch beschickt
Abgasverlust (%) 20 19
CO (mg/m³) 3.500 1.500

Der Grenzwert für CO ist für biogene Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %,

für fossile Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 6 % bezogen.

2. Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe:

Parameter: Grenzwert:
Abgasverlust (%) 10
Rußzahl* 1
CO (mg/m³) 100

Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.

* gilt nicht für Ölbrennwertgeräte.

3. Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe:

Parameter Feuerungsanlagen Warmwasserbereiter ab 26 kW Nennwärmeleistung
Abgasverlust (%) 10 14
CO (mg/m³) 100 200

Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.

(2) Für Feuerungsanlagen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten für die erstmalige Überprüfung folgende Grenzwerte:

1. Feste biogene Brennstoffe:

Parameter: Grenzwerte:
Abgasverlust (%) 19
Staub (mg/m³) 150
CO (mg/m³) 800*
OGC (mg/m³) 50
NO x (mg/m³) 500

Die Grenzwerte für CO, NO x , OGC und Staub sind auf einen Sauerstoffgehalt von 11 % bezogen.

* Bei Teillastbetrieb kleiner 50% der Nennwärmeleistung darf der Grenzwert um bis zu 50% überschritten werden.

2. Flüssige biogene Brennstoffe:

Parameter: Grenzwerte:
Abgasverlust (%) 10
Rußzahl 1
CO (mg/m³) 100
NO x (mg/m³) 450
SO 2 (mg/m³) 170

Die Grenzwerte für CO, NO x und SO 2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.

Die SO 2 -Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.

3. Gasförmige biogene Brennstoffe:

Parameter: Grenzwerte:
Abgasverlust (%) 10
CO (mg/m³) 100
NO x (mg/m³) 200
SO 2 (mg/m³) 350

Die Grenzwerte für CO, NO x und SO 2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

§ 8

§ 8 Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung

(1) Für Feuerungsanlagen von 50 kW Nennwärmeleistung bis unter 1 MW Brennstoffwärmeleistung dürfen die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV nicht überschritten werden.

(2) Solange und insoweit die Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV keine Vorgaben für Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen enthält, die mit biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten die Grenzwerte des Abs. 3.

(3) Für Feuerungsanlagen von 50 kW Nennwärmeleistung bis unter 1 MW Brennstoffwärmeleistung, die mit standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten folgende Grenzwerte:

1. Feste biogene Brennstoffe:

Parameter: Grenzwerte:
Abgasverlust (%) 19
Staub (mg/m³) 150
CO (mg/m³) 800*
OGC (mg/m³) 50
NOx (mg/m³) 500

Die Grenzwerte für CO, NO x , OGC und Staub sind auf einen Sauerstoffgehalt von 11 % bezogen.

* Der Grenzwert für CO darf bei Feuerungsanlagen bis 100 kW Nennwärmeleistung bei Teillastbetrieb kleiner 50% der Nennwärmeleistung um bis zu 50% überschritten werden.

2. Flüssige biogene Brennstoffe: Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

Parameter: bis unter 1 MW
Abgasverlust (%) 10
Staub (mg/m³) -
Rußzahl 1
CO (mg/m³) 100
NO x (mg/m³) 450
SO 2 (mg/m³) 170

Die Grenzwerte für CO, NO x und SO 2 und Staub sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. Die SO 2 -Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.

3. Gasförmige biogene Brennstoffe:

Parameter: Grenzwerte:
Abgasverlust (%) 10
CO (mg/m³) 100
NO x (mg/m³) 200
SO 2 (mg/m³) 350

Die Grenzwerte für CO, NO x und SO 2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.“

(4) Die Grenzwerte gemäß Abs. 3 gelten auch für umfassende wiederkehrende Überprüfungen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

§ 9

§ 9 Blockheizkraftwerke

(1) Blockheizkraftwerke und Gasturbinen, jeweils mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 1 MW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:

1. Heizöl Extra Leicht, Dieselkraftstoff, Biodiesel, Pflanzenöle:

Parameter Brennstoffwärmeleistung (MW)
bis 0,25 0,25 bis 1
Boschzahl 3
Staub (mg/m³) 50
CO (mg/m³) 650 250
NOx (mg/m³) 1.200 400

2. Erdgas, Flüssiggas:

Parameter Brennstoffwärmeleistung (MW)
bis 1
CO (mg/m³) 200
NOx (mg/m³) 250
NMHC (mg/m³) 150

3. Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas:

Parameter Brennstoffwärmeleistung (MW)
bis 0,25 0,25 bis 1
CO (mg/m³) 1.000* 400*
NOx (mg/m³) 1.000 500
NMHC (mg/m³) 150

Die Grenzwerte für CO, NO x , NMHC und Staub der Z 1 bis 3 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 5 % bezogen.

* Für mit Holzgas betriebene Blockheizkraftwerke gilt ein Wert von 1.500 mg/m³.

Wird ein stationärer Verbrennungsmotor mit einer Entstickungsanlage betrieben, so dürfen die Emissionen von Ammoniak und Ammoniumverbindungen, angegeben als Ammoniak, 10mg/m³ (bezogen auf 15 % O 2 ) nicht überschreiten.

(2) Ausgenommen von den Anforderungen nach Abs 1 sind:

1. Blockheizkraftwerke in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten;

2. Blockheizkraftwerke, die nur als Ausfallreserve dienen oder nachweislich nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr in Betrieb sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

3a. Abschnitt

Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für mittelgroße Feuerungsanlagen

§ 9a

§ 9a Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für mittelgroße Feuerungsanlagen

(1) Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen dürfen je nach Art des Brennstoffes die Emissionsgrenzwerte der Anlage 4 nicht überschreiten. Die übrigen mittelgroßen Feuerungsanlagen dürfen je nach Art des Brennstoffes die Emissionsgrenzwerte der Anlage 5 nicht überschreiten. Für die Ermittlung der Abgasverluste ist die Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV sinngemäß anzuwenden.

(2) Bestehende Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 1 MW dürfen je nach Art des Brennstoffes die Emissionsgrenzwerte für bestehende Motoren und Gasturbinen der Anlage 6 nicht überschreiten. Die übrigen Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 1 MW dürfen je nach Art des Brennstoffes die Emissionsgrenzwerte für Motoren und Gasturbinen der Anlage 7 nicht überschreiten.

(3) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung verwendet wird, hat die/der Verfügungsberechtigte hinsichtlich des effektiven kontinuierlichen Betriebs dieser Minderungsvorrichtung bzw. über etwaige Störungen oder Ausfälle dieser Vorrichtung Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens sechs Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

§ 9b

§ 9b Grenzwertermittlung bei Verwendung mehrerer Brennstoffe

(1) Werden in mittelgroßen Feuerungsanlagen abwechselnd mehrere Brennstoffe verwendet, müssen die Emissionen bei jenem Brennstoff gemessen werden, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist.

(2) Werden in einer mittelgroßen Feuerungsanlage gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffe verwendet, ist der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff durch die Befolgung der Rechenschritte nach Anlage 8 zu berechnen (Mischungsformel).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

§ 9c

§ 9c Alternative Überwachungsmaßnahmen

(1) Durchzuführende Emissionsmessungen betreffend SO 2 dürfen durch den rechnerischen Nachweis ersetzt werden, wenn durch den nachweislich verwendeten Brennstoff die für die jeweiligen Feuerungsanlagen vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für SO 2 nicht überschritten werden.

(2) Für die nachweisliche Verwendung von Heizöl leicht, darf der SO 2 -Emissionsgrenzwert von 350 mg/Nm³ nicht überschritten werden. Bei allen anderen Arten von Heizöl extra leicht wird angenommen, dass der SO 2 -Emissionsgrenzwert eingehalten wird, wenn im Lieferschein bestätigt wird, dass diese der ÖNORM C 1109:2014 entsprechen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

§ 9d

§ 9d Ausnahmen von den Emissionsgrenzwerten bei mittelgroßen Feuerungsanlagen

(1) Mittelgroße Feuerungsanlagen, die ausschließlich als Ausfallreserve zu Zwecken der Notstrom- oder Notwärmeversorgung über einen Zeitraum von drei Jahren und nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr betrieben werden (Betriebsstunden der Verbrennungseinrichtung), sind von der Einhaltung der festgelegten Emissionsgrenzwerte ausgenommen. Bei Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ist jedenfalls der Emissionsgrenzwert für Staub von 100 mg/Nm 3 einzuhalten.

(2) Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen, die ausschließlich als Ausfallreserve zu Zwecken der Notstrom- oder Notwärmeversorgung über einen Zeitraum von fünf Jahren und nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr betrieben werden (Betriebsstunden der Verbrennungseinrichtung), sind von der Einhaltung der festgelegten Emissionsgrenzwerte ausgenommen. Bei Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ist jedenfalls der Emissionsgrenzwert für Staub von 200 mg/Nm 3 einzuhalten.

(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 (Betriebsstunden) ist von der/dem Verfügungsberechtigten der Anlage zu dokumentieren und sind die Aufzeichnungen mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.“

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

4. Abschnitt

Überprüfung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen sowie Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen

§ 10

§ 10 Errichtung und Überprüfung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen

(1) Bei jeder erstmaligen Errichtung oder Überprüfung, sowie bei jedem Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes, einer Gasturbine oder von wesentlichen Teilen davon ist ein Anlagendatenblatt gemäß Anlage 1 zu erstellen.

(1a) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen sowie bei neuen Anlagen, die im Fall der Aggregation eine Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 MW aufweisen, ist vor deren erstmaligen Inbetriebnahme und vor deren Inbetriebnahme nach einem Austausch oder wesentlichen Änderung das vollständig ausgefüllte Stammdatenblatt gemäß Anlage 1a der Landesregierung zur Registrierung in elektronischer Form zu übermitteln.

(2) Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Gasturbinen sind unbeschadet sonstiger gesetzlicher Kontrollpflichten nach Erstinbetriebnahme und danach wiederkehrend einer Überprüfung dahin zu unterziehen, ob sie die Anforderungen der Abschnitte 2, 3 und 3a erfüllen.

(3) Von einer solchen Überprüfung bzw. Überwachung nach § 19 Abs. 1 des StHKanlG 2021 ausgenommen sind:

1. Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 1 MW, die nachweislich nur als Ausfallreserve dienen oder nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr betrieben werden (Betriebsstunden der Verbrennungseinrichtung); das Vorliegen dieser Voraussetzung ist alle zwei Jahre von der/dem Verfügungsberechtigten der Anlage zu kontrollieren und zu dokumentieren;“

2. Anlagen in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten (isolierte Lagen);

3. Raumheizgeräte;

4. bestehende Anlagen, bei denen eine Messöffnung nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand eingebaut werden kann.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019, LGBl. Nr. 95/2021

§ 11

§ 11 Einfache Überprüfung

(1) Soweit für Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke oder Gasturbinen keine umfassende Überprüfung (§ 12) durchzuführen ist, sind diese binnen vier Wochen nach der Erstinbetriebnahme und danach wiederkehrend einer einfachen Überprüfung zu unterziehen. Eine wiederkehrende einfache Überprüfung hat zu erfolgen:

1. alle drei Jahre: bei Gasfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 26 kW;

2. alle zwei Jahre: bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW und Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung ab 26 kW, soweit diese mit standardisierten biogenen oder fossilen Brennstoffen betrieben werden;

3. jährlich:

bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW und Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung ab 26 kW, soweit diese mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,

bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 50 kW,

bei Blockheizkraftwerken und

Gasturbinen.

(2) Die Emissionsmessungen sind bei der einfachen Überprüfung in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Durchführung der Emissionsmessung hat entsprechend den Regeln der Technik für eine einfache Überprüfung zu erfolgen, wobei vorrangig die jeweiligen Önormen anzuwenden sind. Zu bestimmen sind der CO-Gehalt, der CO 2 - oder O 2 –Gehalt, die Verbrennungsluft- und Abgastemperaturen, die Kesseltemperatur, der Förderdruck im Fang und der Abgasverlust. Bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe ist zusätzlich die Rußzahl zu bestimmen, bei Blockheizkraftwerken der CO- und der NO x -Gehalt.

(3) Die Anlage gilt hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet. Der CO- und der NO x -Emissionsgrenzwert ist eingehalten, wenn der unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens ermittelte Beurteilungswert den Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.

(4) Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Prüfprotokoll gemäß der Anlage 2 zu erstellen.

(5) Anlässlich einer einfachen Überprüfung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken oder Gasturbinen haben die Prüfberechtigten gemäß § 25 Abs. 1 StHKanlG 2021 auf eine allfällig bevorstehende Verpflichtung zur Inspektion der Feuerungsanlage hinzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019, LGBl. Nr. 95/2021

§ 12

§ 12 Umfassende Überprüfung

(1) Eine umfassende Überprüfung hat zu erfolgen:

1. binnen vier Wochen nach Erstinbetriebnahme für

a.) Kleinfeuerungen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,

b.) Feuerungsanlagen mit einer Nennleistung über 400 kW,

c.) Blockheizkraftwerke und

d.) Gasturbinen;

2. alle drei Jahre für Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1 MW bis höchstens 20 MW;

3. jährlich bei Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 20 MW.

(2) In den Jahren, in denen eine umfassende Überprüfung durchgeführt wird, ist eine einfache Überprüfung nach § 11 nicht erforderlich.

(3) Die Emissionsmessungen bei der umfassenden Überprüfung sind nach den Regeln der Technik durchzuführen, wobei jeweils sämtliche in Frage kommenden Parameter zu überprüfen sind. Bei der erstmaligen Überprüfung hat die Messung in zwei Laststufen, nämlich im Bereich der kleinsten Leistung und im Bereich der Nennwärmeleistung, zu erfolgen. Bei der wiederkehrenden Überprüfung sind die Messungen in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Emissionsmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Abgaskanal vorzunehmen. Innerhalb eines Zeitraums von drei Stunden sind drei Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden.

(4) Der Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens keiner der Halbstundenmittelwerte den maßgeblichen Emissionsgrenzwert überschreitet. Hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust gilt die Anlage für den weiteren Betrieb als geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet.

(5) Über das Ergebnis der Überprüfung ist ein Prüfprotokoll gemäß den Regeln der Technik zu erstellen.

(6) Anlässlich einer umfassenden Überprüfung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken oder Gasturbinen haben die Prüfberechtigten gemäß § 25 Abs. 2 StHKanlG 2021 auf eine allfällig bevorstehende Verpflichtung zur Inspektion der Feuerungsanlage hinzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019, LGBl. Nr. 95/2021

§ 13

§ 13 Regelmäßige Inspektion von Heizungsanlagen oder von kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen

(1) Bei Heizungsanlagen oder kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW hat eine regelmäßige Inspektion nach den Regeln der Technik alle fünf Jahre zu erfolgen.

(2) Bei der regelmäßigen Inspektion sind die zugänglichen Teile der zur Gebäudeheizung verwendeten Anlagen (beispielsweise Wärmeerzeuger, Steuerungssysteme und Umwälzpumpe) dahingehend zu prüfen, ob

1. eine Überdimensionierung der Heizungsanlage oder der kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage im Verhältnis zum Heizenergiebedarf des Gebäudes bzw. des konditionierten (beheizten) Gebäudebereiches vorliegt,

2. ein hoher spezifischer Energieverbrauch vorliegt (Wirkungsgradprüfung),

3. die Umwälzpumpe(n) richtig dimensioniert und ordnungsgemäß eingestellt ist/sind,

4. die Regelung(en) und Steuerung(en) richtig eingestellt ist/sind, sodass eine möglichst optimale Energieeffizienz gewährleistet werden kann, und

5. der Energieverbrauch der Heizungsanlage bzw. der kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage unter typischen bzw. durchschnittlichen Betriebsbedingungen optimiert werden kann.

(3) Die erstmalige Inspektion bei Heizungsanlagen oder bei kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW, mit Ausnahme bestehender Anlagen gemäß § 17a Abs. 1, ist innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Abs. 2 durchzuführen.

(4) Die Prüfung der Dimensionierung der Heizungsanlage oder der kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage braucht nicht wiederholt zu werden, wenn nach der Inspektion gemäß Abs. 1 an der betreffenden Heizungsanlage oder an der betreffenden kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes bzw. des konditionierten Bereichs keine Änderungen eingetreten sind.

(5) Ist eine Lüftungsanlage sowohl mit einer Heizungs- als auch mit einer Klimaanlage kombiniert und wurde die Lüftungsanlage bereits im Zuge der regelmäßigen Inspektion gemäß § 13a geprüft, ist eine nochmalige Inspektion der Lüftungsanlage gemäß Abs. 1 nicht erforderlich.

(6) Über das Ergebnis der Inspektion ist ein Inspektionsbericht gemäß Anlage 3 zu erstellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019, LGBl. Nr. 95/2021

§ 13a

§ 13a Regelmäßige Inspektion von Klimaanlagen oder von kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen

(1) Bei Klimaanlagen oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennkälteleistung von mehr als 70 kW hat eine regelmäßige Inspektion nach den Regeln der Technik alle fünf Jahre zu erfolgen.

(2) Bei der regelmäßigen Inspektion sind die zugänglichen Teile der zur Gebäudekühlung verwendeten Anlagen (beispielsweise Kälteerzeuger, Kälteverteilung und Speicherung, Regel- und Steuerungssysteme) dahingehend zu prüfen, ob

1. eine Überdimensionierung der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage im Verhältnis zum Kühlenergiebedarf des Gebäudes bzw. des konditionierten (klimatisierten) Gebäudebereiches vorliegt,

2. ein hoher spezifischer Energieverbrauch vorliegt (Wirkungsgradprüfung),

3. die Regelung(en) und Steuerung(en) richtig eingestellt ist/sind, sodass eine möglichst optimale Energieeffizienz gewährleistet werden kann, und

4. der Energieverbrauch der Klimaanlage bzw. der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage unter typischen bzw. durchschnittlichen Betriebsbedingungen optimiert werden kann.

(3) Die erstmalige Inspektion bei Klimaanlagen oder bei kombinierten Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennkälteleistung von mehr als 70 kW, mit Ausnahme bestehender Anlagen gemäß § 17a Abs. 2, ist innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Abs. 2 durchzuführen.

(4) Die Prüfung der Dimensionierung der Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage braucht nicht wiederholt zu werden, wenn nach der Inspektion gemäß Abs. 1 an der betreffenden Klimaanlage oder der kombinierten Klima- und Lüftungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Kühlbedarf des Gebäudes bzw. des konditionierten Bereichs keine Änderungen eingetreten sind.

(5) Ist eine Lüftungsanlage sowohl mit einer Klima- als auch mit einer Heizungsanlage kombiniert und wurde die Lüftungsanlage bereits im Zuge der regelmäßigen Inspektion gemäß § 13 geprüft, ist eine nochmalige Inspektion der Lüftungsanlage gemäß Abs. 1 nicht erforderlich.

(6) Über das Ergebnis der Inspektion ist ein Inspektionsbericht gemäß Anlage 3a zu erstellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 95/2021

§ 14

§ 14 Anforderungen an Messgeräte

Sofern die zu Emissionsmessungen eingesetzten Messgeräte nicht der Eichpflicht unterliegen, müssen sie jährlich von den Lieferfirmen oder von Prüfanstalten auf Funktionstüchtigkeit und Messgenauigkeit überprüft werden. Darüber sind von der Prüfberechtigten/dem Prüfberechtigten und der Lieferfirma Aufzeichnungen zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.

§ 15

§ 15 Unabhängiges Kontrollsystem

Die Daten der Inspektionsberichte gemäß Anlage 3 und 3a sind der Landesregierung gemäß § 32 StHKanlG 2021 zur Verarbeitung in einer zentralen Datenbank in elektronischer Form zu übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 95/2021

5. Abschnitt

Maßnahmen zur Begrenzung von Emissionen aus Feuerungsanlagen

§ 16

§ 16 Verbot von Festbrennstoffzweitheizungen

(1) Der Betrieb von Feuerungsanlagen, die zusätzlich zu einer Primärheizungsanlage als Zweitheizung vorgesehen sind und mit festen Brennstoffen betrieben werden, ist in Zeiträumen mit besonders hoher Feinstaubbelastung nach Maßgabe des Abs. 2 im Sanierungsgebiet Großraum Graz untersagt. Das Sanierungsgebiet Großraum Graz besteht aus den Gemeindegebieten der Landeshauptstadt Graz, Feldkirchen bei Graz, Gössendorf, Grambach, Hart bei Graz, Hausmannstätten, Pirka, Raaba und Seiersberg.

(2) Eine besonders hohe Feinstaubbelastung liegt dann vor, wenn der Tagesmittelwert von 75 µg/m³ des Luftschadstoffes PM10 (Feinstaub) zumindest bei zwei der in Abs. 3 angeführten Messstationen überschritten wird. Das Verbot tritt nach Ablauf von drei aufeinanderfolgenden Tagen mit besonders hoher Feinstaubbelastung in Kraft, wenn für den darauffolgenden Tag ebenfalls eine besonders hohe Feinstaubbelastung prognostiziert wird. Das Verbot endet nach Ablauf des ersten Tages, an dem der Tagesmittelwert von 75 µg/m³ PM10 nicht überschritten wird.

(3) Zur Bestimmung der PM10-Belastung sind die Messwerte folgender Stationen des steirischen Immissionsmessnetzes heranzuziehen: Graz Nord, Graz West, Graz Süd, Graz Ost, Graz Mitte Gries.

(4) Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung hat die Öffentlichkeit rechtzeitig und in geeigneter Weise über das bevorstehende Verbot sowie über dessen Aufhebung zu informieren. Die Information hat jedenfalls regelmäßig und wiederholend zu erfolgen. Als Mittel der Verlautbarung können beispielsweise auch elektronische Medien gewählt werden.

(5) Ausgenommen vom Verbot gemäß Abs. 1 sind ortsfest gesetzte Speicheröfen (Kachelöfen).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 95/2021

6. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 17

§ 17 Übergangsbestimmung für bestehende Anlagen

(1) Auf bestehende Feuerungsanlagen, die vor dem 1. Juli 2016 errichtet worden sind, ist das Stichjahr für die wiederkehrende Überprüfung nach den §§ 11 oder 12 das Kalenderjahr der letzten Überprüfung vor Inkrafttreten der Verordnung, LGBl. Nr. 58/2016.

(2) Für bestehende Feuerungsanlagen nach § 8 Abs. 1, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 58/2016, die vor dem 1. Juli 2016 errichtet worden sind, ist eine Anpassung an die sich ergebenden Emissionsgrenzwerte nach Maßgabe der zeitlichen Vorgaben zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach § 29 Abs. 4 der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV erforderlich.

(3) Bei bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW sind ab dem 1. Jänner 2025 die in den Anlagen 4 und 6 gemäß § 9a Abs. 1 und 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte einzuhalten, sofern Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt.

(4) Bei bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 5 MW sind ab dem 1. Jänner 2030 die in den Anlagen 4 und 6 bis 7 gemäß § 9a Abs. 1 und 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte einzuhalten, sofern Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

§ 17a

§ 17a Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 95/2021

(1) Bei bestehenden Heizungsanlagen mit Kesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW, die bereits einer regelmäßigen Inspektion gemäß § 13 Abs. 1 und 2 der Steiermärkischen Feuerungsanlagenverordnung in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 95/2021 unterzogen worden sind, ist das Stichjahr für die nächste regelmäßige Inspektion nach § 13 Abs. 1 dieser Verordnung das Kalenderjahr der letzten Inspektion laut Inspektionsbericht gemäß § 13 Abs. 6.

(2) Bei bestehenden Klimaanlagen mit einer Nennkälteleistung von mehr als 70 kW, die bereits einer wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 93 Steiermärkisches Baugesetz in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 95/2021 unterzogen worden sind, ist das Stichjahr für die nächste regelmäßige Inspektion nach § 13a Abs. 1 das Kalenderjahr der letzten Überprüfung nach § 93 Abs. 3 laut schriftlichem Überprüfungsbefund gemäß § 93 Abs. 5 Steiermärkisches Baugesetz.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 95/2021

§ 18

§ 18 Verweisungen

(1) Verweisungen auf Bundesgesetze bzw. Verordnungen beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:

1. Feuerungsanlagen-Verordnung –FAV, BGBl. II Nr. 331/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2011.

§ 19

§ 19 EU-Recht

(1) Mit dieser Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1. Richtlinie 92/42/EWG des Rates über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, ABl. Nr. L 167, S. 17, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/28/EG, ABl. Nr. L 81, S. 48;

2. Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe, ABl. Nr. L 132, S. 58;

3. Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153, S. 13;

4. Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Gasverbrauchseinrichtungen, ABl. Nr. L 330, S. 10, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/844, ABl. Nr. L 156, S. 75;

5. Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 313, S. 3;

6. Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz, ABl. L 156, S. 75.

(2) Mit dieser Verordnung werden folgende Verordnungen durchgeführt:

1. Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten, ABl. Nr. L 239, S. 136;

2. Verordnung (EU) Nr. 814/2013 der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern, ABl. Nr. L 239, S. 162;

3. Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Einzelraumheizgeräten, ABl. Nr. L 193, S. 76;

4. Verordnung (EU) 2015/1189 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoffkesseln, ABl. Nr. L 193, S. 100;

5. Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten, ABl. Nr. L 193, S. 1.

(3) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft notifiziert (Notifikationsnummer 2015/493/A).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019, LGBl. Nr. 95/2021

§ 20

§ 20 Zeitlicher Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2016, in Kraft.

(2) Sämtliche Emissionsgrenzwerte für Raumheizgeräte gemäß § 1 Z 1a, 1b und Z 2 treten mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft. Die Emissionsgrenzwerte für Zentralheizgeräte gemäß § 1 Z 1a, 1b und Z 2 treten mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft.

(3) Die Wirkungsgrade gemäß § 2 Z 1 für Herde für fossile Brennstoffe, Herde für standardisierte Brennstoffe, sonstige Raumheizgeräte für fossile oder standardisierte biogene Brennstoffe treten mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft. Die Wirkungsgrade gemäß § 2 Z 3 treten mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft.

(4) Ab dem Zeitpunkt gemäß Abs. 2 und 3 gelten für Raumheizgeräte die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/1185 und für Zentralheizgeräte die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/1189.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

§ 20a

§ 20a Inkrafttreten von Novellen

(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 30/2019 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1, § 2, § 4 Abs. 1, die Überschriften des 3., 3a. und 4. Abschnittes, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Z 2, § 8 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 1, § 9a bis 9d, § 10 Abs. 1 bis Abs. 3, Z 1, § 11 Abs. 1 und 5, § 12 Abs. 1 und 6, § 13 Abs. 1 Z 1 und 2, § 17, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2 bis 4, § 21, Anlage 1, Anlage 1a und Anlage 2 bis 8, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. April 2019 , in Kraft; gleichzeitig treten § 3 Abs. 3 und § 13 Abs. 4 außer Kraft.

(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 95/2021 treten der Titel, das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 4. Abschnittes, die Überschrift des § 10, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und 5, § 12 Abs. 6, § 13, § 13a, § 15, die Überschrift des 5. Abschnittes, § 17a, § 19 Abs. 1 Z 3, 5 und 6, die Überschrift des §20a und die Anlage 3 und 3a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Oktober 2021 , in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019, LGBl. Nr. 95/2021

§ 21

§ 21 Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Steiermärkische Feuerungsanlagenverordnung, LGBl. Nr. 108/2006, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 96/2011 außer Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

Anlage 1

Anl. 1

(Anm.: Das Anlagendatenblatt ist als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

Anhänge

Anlage 1
PDF

Anlage 1a

Anl. 1a

(Anm.: Das Stammdatenblatt ist als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

Anhänge

Anlage 1a
PDF

Anlage 2

Anl. 2

(Anm.: Das Prüfprotokoll für Feuerungsanlagen ist als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

Anhänge

Anlage 2
PDF

Anlage 3

Anl. 3

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019, LGBl. Nr. 95/2021

Anhänge

Anlage 3
PDF

Anlage 3a

Anl. 3a

(Anm.: Anlage 3a ist als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 95/2021

Anhänge

Anlage 3a
PDF

Anlage 4

Anl. 4

(Anm.: Die Emissionsgrenzwerte für den Betrieb von bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

Anhänge

Anlage 4
PDF

Anlage 5

Anl. 5

(Anm.: Die Emissionsgrenzwerte für den Betrieb von neuen mittelgroßen Feuerungsanlagen sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

Anhänge

Anlage 5
PDF

Anlage 6

Anl. 6

(Anm.: Die Emissionsgrenzwerte für den Betrieb von bestehenden Blockheizkraftwerken, Motoren und Gasturbinen mit einer BWL ab 1 MW sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

Anhänge

Anlage 6
PDF

Anlage 7

Anl. 7

(Anm.: Die Emissionsgrenzwerte für den Betrieb von neuen Blockheizkraftwerken, Motoren und Gasturbinen mit einer BWL ab 1 MW sind als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

Anhänge

Anlage 7
PDF

Anlage 8

Anl. 8

(Anm.: Die Mischungsformel ist als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

Anhänge

Anlage 8
PDF