LandesrechtSteiermarkVerordnungenSteiermärkische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021 – StHKanlVO 2021§ 7

§ 7Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW

In Kraft seit 04. April 2019
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(1) Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht überschreiten:

1. Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe:

Parameter händisch beschickt automatisch beschickt
Abgasverlust (%) 20 19
CO (mg/m³) 3.500 1.500

Der Grenzwert für CO ist für biogene Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %,

für fossile Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 6 % bezogen.

2. Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe:

Parameter: Grenzwert:
Abgasverlust (%) 10
Rußzahl* 1
CO (mg/m³) 100

Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.

* gilt nicht für Ölbrennwertgeräte.

3. Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe:

Parameter Feuerungsanlagen Warmwasserbereiter ab 26 kW Nennwärmeleistung
Abgasverlust (%) 10 14
CO (mg/m³) 100 200

Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.

(2) Für Feuerungsanlagen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten für die erstmalige Überprüfung folgende Grenzwerte:

1. Feste biogene Brennstoffe:

Parameter: Grenzwerte:
Abgasverlust (%) 19
Staub (mg/m³) 150
CO (mg/m³) 800*
OGC (mg/m³) 50
NO x (mg/m³) 500

Die Grenzwerte für CO, NO x , OGC und Staub sind auf einen Sauerstoffgehalt von 11 % bezogen.

* Bei Teillastbetrieb kleiner 50% der Nennwärmeleistung darf der Grenzwert um bis zu 50% überschritten werden.

2. Flüssige biogene Brennstoffe:

Parameter: Grenzwerte:
Abgasverlust (%) 10
Rußzahl 1
CO (mg/m³) 100
NO x (mg/m³) 450
SO 2 (mg/m³) 170

Die Grenzwerte für CO, NO x und SO 2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.

Die SO 2 -Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.

3. Gasförmige biogene Brennstoffe:

Parameter: Grenzwerte:
Abgasverlust (%) 10
CO (mg/m³) 100
NO x (mg/m³) 200
SO 2 (mg/m³) 350

Die Grenzwerte für CO, NO x und SO 2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

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