§ 9c Alternative Überwachungsmaßnahmen
In Kraft seit 04. April 2019
Up-to-date
(1) Durchzuführende Emissionsmessungen betreffend SO 2 dürfen durch den rechnerischen Nachweis ersetzt werden, wenn durch den nachweislich verwendeten Brennstoff die für die jeweiligen Feuerungsanlagen vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für SO 2 nicht überschritten werden.
(2) Für die nachweisliche Verwendung von Heizöl leicht, darf der SO 2 -Emissionsgrenzwert von 350 mg/Nm³ nicht überschritten werden. Bei allen anderen Arten von Heizöl extra leicht wird angenommen, dass der SO 2 -Emissionsgrenzwert eingehalten wird, wenn im Lieferschein bestätigt wird, dass diese der ÖNORM C 1109:2014 entsprechen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019
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