(1) Folgende Untersuchungsmethoden bzw. Methoden, die ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleisten, eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, von EFTA-Staaten sowie der Türkei, sind zur Ermittlung des heizwertspezifischen Schwefelgehaltes in festen fossilen Brennstoffen anzuwenden:
Gesamtschwefelgehalt (S ges .), Schwefelgehalt der veraschten Brennstoffprobe (S geb. ) | DIN 51724-1 |
Veraschung der Brennstoffprobe | DIN 51719 |
Berechnung des Heizwertes (H u ) | DIN 51900 -1 |
(2) Die Berechnung des heizwertspezifischen Schwefelgehaltes in festen fossilen Brennstoffen erfolgt nach den Formeln:
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S heizwertspezifisch …..verbrennlicher Schwefel, bezogen auf H u
S ges. …..Gesamtschwefelgehalt des Brennstoffes
S geb …..in der Asche gebundener Schwefel
H u ……Wärmemenge, die beim vollständigen Verbrennen des Brennstoffes frei wird
(ohne Berücksichtigung der Verdampfungswärme des Wassers [Heizwert H u ])
S A …Schwefelgehalt der wasserfreien Brennstoffasche (%)
S v ……verbrennlicher Schwefelgehalt
A…….Aschegehalt des Brennstoffes, bezogen auf den wasserfreien Zustand
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