LandesrechtSteiermarkVerordnungenSteiermärkische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021 – StHKanlVO 2021§ 8

§ 8Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung

In Kraft seit 04. April 2019
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(1) Für Feuerungsanlagen von 50 kW Nennwärmeleistung bis unter 1 MW Brennstoffwärmeleistung dürfen die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV nicht überschritten werden.

(2) Solange und insoweit die Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV keine Vorgaben für Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen enthält, die mit biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten die Grenzwerte des Abs. 3.

(3) Für Feuerungsanlagen von 50 kW Nennwärmeleistung bis unter 1 MW Brennstoffwärmeleistung, die mit standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten folgende Grenzwerte:

1. Feste biogene Brennstoffe:

Parameter: Grenzwerte:
Abgasverlust (%) 19
Staub (mg/m³) 150
CO (mg/m³) 800*
OGC (mg/m³) 50
NOx (mg/m³) 500

Die Grenzwerte für CO, NO x , OGC und Staub sind auf einen Sauerstoffgehalt von 11 % bezogen.

* Der Grenzwert für CO darf bei Feuerungsanlagen bis 100 kW Nennwärmeleistung bei Teillastbetrieb kleiner 50% der Nennwärmeleistung um bis zu 50% überschritten werden.

2. Flüssige biogene Brennstoffe: Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung

Parameter: bis unter 1 MW
Abgasverlust (%) 10
Staub (mg/m³) -
Rußzahl 1
CO (mg/m³) 100
NO x (mg/m³) 450
SO 2 (mg/m³) 170

Die Grenzwerte für CO, NO x und SO 2 und Staub sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen. Die SO 2 -Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.

3. Gasförmige biogene Brennstoffe:

Parameter: Grenzwerte:
Abgasverlust (%) 10
CO (mg/m³) 100
NO x (mg/m³) 200
SO 2 (mg/m³) 350

Die Grenzwerte für CO, NO x und SO 2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.“

(4) Die Grenzwerte gemäß Abs. 3 gelten auch für umfassende wiederkehrende Überprüfungen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2019

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