LandesrechtOberösterreichVerordnungenOö. Wolfsmanagementverordnung 2025

Oö. Wolfsmanagementverordnung 2025

Oö. WMVO 2025
In Kraft bis 30. Juni 2028
Up-to-date

§ 1 § 1 Ziel

Im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, zur Abwendung von erheblichen Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen und in der Tierhaltung, zum Schutz anderer wildlebender Tiere, zu Zwecken der Wissenschaft und zu sonstigen öffentlichen Zwecken, wird selektiv und unter streng überwachten Bedingungen, in Ermangelung einer anderen zufriedenstellenden Lösung, entsprechend den Bedingungen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie), nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine vorübergehende Ausnahme von der ganzjährigen Schonzeit für den Wolf zugelassen.

§ 2 § 2 Regelungsbereich

Diese Verordnung sieht Maßnahmen

1. zum Schutz vor Risikowölfen gemäß § 3 Abs. 1,

2. zum Schutz vor Schadwölfen gemäß § 3 Abs. 2,

3. zum Schutz vor Wolfshybriden gemäß § 8 und

4. in Bezug auf Wölfe

vor.

§ 3 § 3 Begriffsbestimmungen

(1) Als Risikowölfe gelten Wölfe, die ein kritisches oder gefährliches Verhalten gemäß Anlage I zeigen.

(2) Als Schadwölfe gelten Wölfe, die ein kritisches oder gefährliches Verhalten gemäß Anlage II zeigen.

(3) Als Almen gelten alle tatsächlich durch Beweidung oder Mahd bewirtschafteten Flächen, die als solche im Almbuch gemäß § 6 Oö. Alm- und Kulturflächenschutzgesetz geführt werden.

(4) Als biogeographische Regionen gelten die gemäß Anlage III festgelegten Gebiete, deren Grenzen im Übersichtsplan im Maßstab 1 : 191.323 (Anlage III) sowie in den Teilplänen im Maßstab 1 : 33.000 (Anlage III/1 bis III/28) dargestellt sind. Hinsichtlich dieser Gebiete ist zwischen

1. der biogeographischen kontinentalen Region Nord,

2. der biogeographischen kontinentalen Region Süd und

3. der biogeographischen alpinen Region

zu unterscheiden.

(5) Als Wolfsmanagementzonen gelten die gemäß Anlage III festgelegten Bereiche, deren Grenzen im Übersichtsplan im Maßstab 1 : 191.323 (Anlage III) sowie in den Teilplänen im Maßstab 1 : 33.000 (Anlage III/1 bis III/28) dargestellt sind. Hinsichtlich dieser Bereiche ist zwischen

1. der Transitzone (A 1),

2. den siedlungsfernen Bereichen in der Transitzone (A 2),

3. dem Alp- und Weideschutzgebiet (B 1),

4. den siedlungsfernen Bereichen im Alp- und Weideschutzgebiet (B 2) und

5. dem Bereich Nationalpark Kalkalpen (C)

zu unterscheiden.

(6) Von einem Annähern oder einer unmittelbaren Nähe im Sinn der Anlage I ist - im Fall der fehlenden konkreten Angabe einer Entfernung - auszugehen, wenn ein Wolf sich in einem Umkreis von weniger als 100 m zum bezugnehmenden Objekt bzw. zur bezugnehmenden Person aufhält.

(7) Als Vergrämung gelten Maßnahmen wie das gezielte, auch wiederholte Einwirken mit Strafreizen auf einen Wolf in klar erkennbaren Situationen, um ihn dauerhaft von der Annäherung an Menschen, an vom Menschen bewohnten oder genutzten Gebäuden oder Gehöften, an Siedlungen, an Stallungen, an Viehweiden, an Gehegen, an Tiergärten, an Wildwintergatter für Rotwild, an beschickten Fütterungsanlagen für Rotwild oder an Almen abzuhalten.

(8) Als Entnahme gilt der gezielte Fang gegebenenfalls mit Kennzeichnung oder Besenderung (vorübergehende Entnahme) oder der gezielte Abschuss (letale Entnahme) eines Wolfs.

(9) Als Nutztiere gelten die im Rahmen einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung in Gehegen oder im Freien gehaltene Weidetiere oder in Stallungen gehaltene Tiere, wie zB Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Equiden (Pferdeartige), Neuweltkameliden (zB Lamas oder Alpakas), Hühner-, Enten- oder Laufvögel. Ebenso gelten das im Rahmen einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung in Gehegen gehaltene Farmwild (zB Dam- oder Rotwild) und in Tiergärten zur Schau gestellte Tiere als Nutztiere im Sinn dieser Verordnung. Nutzhunde (zB Jagd-, Blinden-, Polizei-, Hirten- bzw. Herdenschutzhunde) oder Heimhunde (zB Haushunde) gelten als Hunde im Sinn dieser Verordnung.

(10) Als Jungtiere gelten Wölfe oder Wolfshybriden mit einem Alter von bis zu 22 Monaten. Als Welpen gelten Wölfe oder Wolfshybriden mit einem Alter von bis zu 6 Monaten.

§ 4 § 4 Maßnahmen bei Risikowölfen zum Schutz von Menschen, Nutztieren, Farmwild, zur Schau gestellten Tieren, Hunden und Wildtieren

(1) Risikowölfe gemäß § 3 Abs. 1 können jederzeit von jedermann durch optische und akustische Signale in notwendigem Ausmaß vergrämt werden. In das Jagd(ausübungs)recht der bzw. des Berechtigten wird durch solche Maßnahmen nicht eingegriffen.

(2) Im Fall der Erfolglosigkeit von Vergrämungsmaßnahmen nach Abs. 1 sind die bzw. der Jagdausübungsberechtigte, Jagdschutzorgane oder befugte Jägerinnen und Jäger des jeweiligen Jagdgebiets berechtigt, zur Vergrämung einen Warn- oder Schreckschuss oder einen Schuss mit Gummigeschossen mit einer Schusswaffe abzugeben oder es kann eine neuerliche Vergrämung durch optische und akustische Signale (Abs. 1) durch jedermann stattfinden. Eine solche Vergrämung kann innerhalb von bis zu vier Wochen in jenen Jagdgebieten erfolgen, die sich ganz oder teilweise in einem Radius von bis zu 10 km um die Vergrämung gemäß Abs. 1 befinden.

(3) Risikowölfe gemäß § 3 Abs. 1, die ein gefährliches Verhalten gemäß Anlage I zeigen, können, im Fall der Erfolglosigkeit von Vergrämungsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2, von der bzw. dem Jagdausübungsberechtigten, von Jagdschutzorganen oder von befugten Jägerinnen und Jägern des jeweiligen Jagdgebiets durch Fang mit Kennzeichnung oder Besenderung und anschließender Freilassung weidgerecht vorübergehend oder mit einer Schusswaffe durch Abschuss letal entnommen werden. Die Entnahme ist nur nach Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen und anschließender Mitteilung durch das Amt der Landesregierung zulässig. Sie darf nur innerhalb von bis zu vier Wochen nach der letzten Vergrämung und nur in jenen Jagdgebieten erfolgen, die sich ganz oder teilweise in einem Radius von bis zu 10 km um die letzte Vergrämung befinden.

(4) Abweichend vom Abs. 3 ist in als siedlungsfernen Bereichen in der Transitzone (A 2), in als siedlungsfernen Bereichen im Alp- und Weideschutzgebiet (B 2) und im Bereich des Nationalparks Kalkalpen (C) ausgewiesenen Wolfsmanagementzonen gemäß Anlage III (§ 3 Abs. 5 Z 2, 4 und 5) eine letale Entnahme von Risikowölfen (§ 3 Abs. 1) durch Abschuss nur zulässig, wenn diese ein gefährliches Verhalten nach Maßgabe der Punkte 4.5., 4.6., 4.7., 4.8. und 4.9. gemäß Anlage I zeigen.

(5) Abweichend vom Abs. 3 können Risikowölfe gemäß § 3 Abs. 1, die ein gefährliches Verhalten nach Maßgabe der Punkte 4.8. und 4.9. gemäß Anlage I zeigen, von der bzw. dem Jagdausübungsberechtigten, von Jagdschutzorganen oder von befugten Jägerinnen und Jägern des jeweiligen Jagdgebiets ohne vorherige Vergrämungsmaßnahmen durch Fang mit Kennzeichnung oder Besenderung und anschließender Freilassung weidgerecht vorübergehend oder mit einer Schusswaffe durch Abschuss letal entnommen werden. Die Entnahme ist nur nach Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen und anschließender Mitteilung durch das Amt der Landesregierung zulässig. Sie darf nur innerhalb von bis zu vier Wochen nach dem letzten gefährlichen Verhalten und nur in jenen Jagdgebieten erfolgen, die sich ganz oder teilweise in einem Radius von bis zu 10 km um das letzte gefährliche Verhalten befinden.

(6) Für den Fall einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen sind sofortige Entnahmen zulässig.

(7) Können gefährliche Verhaltensweisen gemäß Anlage I keinem bestimmten Wolf zugeordnet werden, ist die Entnahme (Fang mit Kennzeichnung oder Besenderung, Abschuss) eines Wolfs auch ohne Zuordnung der Verhaltensweisen zu einem bestimmten Risikowolf zulässig, wenn auf Grund des räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs, der Sichtungs- bzw. Aufenthaltsorte oder auf Grund besonderer, leicht erkennbarer äußerer Merkmale, davon auszugehen ist, dass es sich um diesen Risikowolf handelt.

§ 5 § 5 Maßnahmen bei Schadwölfen zum Schutz, zur Abwendung von Übergriffen auf und zur Verhütung erheblicher Schäden an Nutztier- und Farmwildbeständen, zur Schau gestellten Tieren und Hunden

(1) Schadwölfe gemäß § 3 Abs. 2 können jederzeit von jedermann durch optische und akustische Signale in notwendigem Ausmaß vergrämt werden. In das Jagd(ausübungs)recht der bzw. des Berechtigten wird durch solche Maßnahmen nicht eingegriffen.

(2) Im Fall der Erfolglosigkeit von Vergrämungsmaßnahmen nach Abs. 1 sind die bzw. der Jagdausübungsberechtigte, Jagdschutzorgane oder befugte Jägerinnen und Jäger des jeweiligen Jagdgebiets berechtigt, zur Vergrämung einen Warn- oder Schreckschuss oder einen Schuss mit Gummigeschossen mit einer Schusswaffe abzugeben oder es kann eine neuerliche Vergrämung durch optische und akustische Signale (Abs. 1) durch jedermann stattfinden.

(3) Schadwölfe gemäß § 3 Abs. 2, die ein gefährliches Verhalten gemäß Anlage II zeigen, können, wenn keine gelinderen Schutzmittel oder Eingriffsmaßnahmen in Betracht kommen, von der bzw. dem Jagdausübungsberechtigten, von Jagdschutzorganen oder von befugten Jägerinnen und Jägern des jeweiligen Jagdgebiets durch Fang mit Kennzeichnung oder Besenderung und anschließender Freilassung weidgerecht vorübergehend oder mit einer Schusswaffe durch Abschuss letal entnommen werden. Die Entnahme ist nur nach Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen und anschließender Mitteilung durch das Amt der Landesregierung zulässig. Sie darf nur innerhalb von bis zu vier Wochen nach dem letzten Riss- oder Verletzungsereignis und nur in jenen Jagdgebieten erfolgen, die sich ganz oder teilweise in einem Radius von bis zu 10 km um das letzte Riss- bzw. Verletzungsereignis befinden.

(4) Abweichend vom Abs. 3 ist in der im Bereich des Nationalparks Kalkalpen (C) ausgewiesenen Wolfsmanagementzone gemäß Anlage III (§ 3 Abs. 5 Z 5) eine letale Entnahme von Schadwölfen (§ 3 Abs. 2), die ein gefährliches Verhalten nach Maßgabe der Punkte 4.1. und 4.2. gemäß Anlage II zeigen, durch Abschuss nicht zulässig.

(5) Maßnahmen gemäß Abs. 3 sind dann zulässig, wenn Schadwölfe, die ein gefährliches Verhalten nach Maßgabe der Punkte 4.1. und 4.2. gemäß Anlage II zeigen, im Bereich von vom Menschen bewohnten oder genutzten Gebäuden oder Gehöften, von Stallungen, von Gehegen, von Heimweiden, von Tiergärten, von Almen oder von sonstigen Flächen nachweislich

1. zwei Rinder bzw. Equiden oder zehn übrige Nutztiere in einer biogeographischen Region, in einem politischen Bezirk oder in aneinander angrenzenden politischen Bezirken innerhalb von einem Monat, oder

2. drei Rinder bzw. Equiden oder 20 übrige Nutztiere in einer biogeographischen Region, in einem politischen Bezirk oder in aneinander angrenzenden politischen Bezirken innerhalb von drei Monaten

getötet oder verletzt haben. Innerhalb derselben Monatsfristen gerissene oder verletzte Nutztiere, deren Riss oder Verletzung in einem an die biogeographische Region bzw. den politischen Bezirk angrenzenden Verwaltungsbezirk stattgefunden haben, können in die Schadzahlen gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 miteinbezogen werden, wenn diese Schäden (Risse oder Verletzungen an solchen Nutztieren) nachweislich durch Wölfe erfolgt sind.

(6) Nutztiere müssen sachgerecht geschützt werden, um bei der Berechnung der Schadzahlen gemäß Abs. 5 Z 1 und 2 miteinbezogen zu werden. In den als Alp- und Weideschutzgebiet ausgewiesenen Wolfsmanagementzonen gemäß Anlage III (§ 3 Abs. 5 Z 3 und 4) kann das Erfordernis des sachgerechten Schutzes entfallen, wenn sich Flächen, auf denen das Riss- bzw. Verletzungsereignis stattgefunden hat, als nicht schützbar erweisen und dies bei der Riss- bzw. Verletzungsbegutachtung festgestellt wird.

(7) Maßnahmen gemäß Abs. 3 sind dann zulässig, wenn Schadwölfe, die ein gefährliches Verhalten nach Maßgabe des Punktes 4.3. gemäß Anlage II zeigen, einen Hund getötet oder verletzt haben.

(8) Können Schäden im Sinn der Abs. 5 und 7 keinem bestimmten Wolf zugeordnet werden, ist die Entnahme (Fang mit Kennzeichnung oder Besenderung, Abschuss) eines Wolfs auch ohne Zuordnung der Verhaltensweisen oder der Schäden zu einem bestimmten Schadwolf zulässig, wenn auf Grund des räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs, der Sichtungs- bzw. Aufenthaltsorte oder der Riss- bzw. Verletzungsereignisse oder auf Grund besonderer, leicht erkennbarer äußerer Merkmale, davon auszugehen ist, dass es sich um diesen Schadwolf handelt.

(9) Wenn auf Grund einer genetischen Analyse eines entnommenen Wolfs feststeht, dass es sich nicht um den schadverursachenden Wolf handelt, dann ist die Entnahme (Fang mit Kennzeichnung oder Besenderung, Abschuss) eines weiteren Schadwolfs, unter den in den Abs. 1 bis 8 angeführten Voraussetzungen, innerhalb der Frist nach Abs. 3 zulässig.

§ 6 § 6 Meldepflichten, Dokumentation, Fangmittel, künstliche Nachtzielhilfen

(1) Über jede Vergrämung und jede Entnahme von Wölfen gemäß dieser Verordnung ist unverzüglich die bzw. der Jagdausübungsberechtigte zu informieren.

(2) Sämtliche Vergrämungsmaßnahmen sind entsprechend zu dokumentieren und unverzüglich im Wege der Internetseite des Landes Oberösterreich (Onlineformular) dem Amt der Landesregierung (Abteilung Land- und Forstwirtschaft, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz) zu melden.

(3) Jede Entnahme ist von der bzw. dem Jagdausübungsberechtigten unverzüglich telefonisch (Oö. Wolfhotline) an das Amt der Landesregierung zu melden.

(4) Zu Zwecken des Monitorings (§ 7), der Wissenschaft und des Unterrichts sind entnommene und tot aufgefundene Wölfe fachgerecht aufzubewahren und von der bzw. dem Jagdausübungsberechtigten dem Amt der Landesregierung ehestmöglich zur Verfügung zu stellen.

(5) Für den Fang dürfen nur Fallen verwendet werden, die durch ihre Funktionalität, Bauart und Größe eine Unversehrtheit der Tiere beim Fangen gewährleisten. Es dürfen nur solche Fallen verwendet werden, die jagdrechtlich zum Fang anderer von der Größe her vergleichbarer Wildtierarten eingesetzt werden. Wolfsfallen für den Lebendfang müssen so ausgestaltet sein, dass andere Wildarten damit möglichst nicht gefangen werden können. Der Fallenstandort ist witterungsgeschützt zu wählen und mit einem elektronischen Meldesystem auszustatten. Für den Fall einer Meldung über das elektronische Meldesystem ist die Falle unverzüglich zu kontrollieren.

(6) Die Bejagung mit Schusswaffen kann unter Verwendung künstlicher Nachtzielhilfen erfolgen, wenn dies zur Abschussdurchführung erforderlich ist.

§ 7 § 7 Monitoring

Damit die Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustands des Wolfs im Bundesland Oberösterreich in seinem natürlichen Verbreitungsgebiet, trotz der vorübergehenden Ausnahme von der Schonzeit, nicht behindert wird, hat die Landesregierung zur Kontrolle über die Bestandsentwicklung und den Erhaltungszustand des Wolfs ein begleitendes Monitoring durchzuführen.

§ 8 § 8 Wolfshybriden

Ergibt das begleitende Wolfs-Monitoring das Vorkommen von Hybriden zwischen Wolf und Hund (Wolfshybriden), so ist eine letale Entnahme dieser Hybriden, bis zur dritten Generation, einschließlich ihrer Jungtiere und Welpen, im Wege des Abschusses mit Schusswaffen durch die Jagdausübungsberechtigte bzw. den Jagdausübungsberechtigten, durch Jagdschutzorgane oder durch befugte Jägerinnen und Jäger des jeweiligen Jagdgebiets, unter Einhaltung der Vorgaben des § 6 Abs. 3, 4 und 6 zulässig.

§ 9 § 9 In- und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2028 außer Kraft.

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