LandesrechtOberösterreichVerordnungenOö. Abschussplanverordnung 2024

Oö. Abschussplanverordnung 2024

Oö. APVO 2024
In Kraft seit 14. August 2024
Up-to-date

§ 1 § 1 Grundsätze der Abschussplanerstellung

(1) Der Abschussplan für Schalenwild ist im Interesse der Land- und Forstwirtschaft so zu erstellen, dass eine wirtschaftlich tragbare Wilddichte hergestellt und erhalten wird. Diese ist dann erreicht, wenn Waldbestände einschließlich der Weißtanne und der Laubhölzer auf für diese Baumarten geeigneten Standorten nach natürlicher Verjüngung oder Aufforstung ohne Flächenschutz, jedoch mit begleitenden forstlichen Maßnahmen, innerhalb der forstrechtlichen Fristen gesichert aufwachsen können. Vor allem sind der Verbissgrad und die Fegeschäden an forstlichen Gehölzen in größeren zusammenhängenden Waldflächen zu berücksichtigen.

(2) Beim weiblichen Wild sind erhöhte Abschüsse so lange vorzusehen, bis die wirtschaftlich tragbare Wilddichte im Sinn des Abs. 1 erreicht ist.

(3) Für die Abschussplanung sind jedenfalls das Verhältnis des Vegetationszustands innerhalb und außerhalb von Vergleichsflächen sowie der Verbissgrad auf sonstigen Weiserflächen zu beurteilen.

(4) Wird in einem Jagdgebiet die Verbisssituation - nach den Grundsätzen der Anlage - drei Jahre hindurch mit Beurteilungsstufe I bewertet, ist eine Begehung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörde nur alle drei Jahre erforderlich, wenn

1. der Abschussplan in zumindest bisheriger Höhe beibehalten wird,

2. die Abschusszahlen in den Jahren ohne Begehung durch den Forsttechnischen Dienst bei den Zuwachsträgern (weibliche Stücke und Kitze bzw. Kälber) zu mindestens 95 % und insgesamt zu mindestens 90 % erfüllt werden,

3. keine Verschlechterung der Verbisssituation eintritt und

4. seitens der Verpächterin oder des Verpächters bzw. der oder des Jagdausübungsberechtigten keine behördliche Begehung gefordert wird.

(5) Wird in einem Jagdgebiet die Verbisssituation - nach den Grundsätzen der Anlage - drei Jahre hindurch mit Beurteilungsstufe II oder III bewertet oder entspricht die Beurteilung der Verbisssituation der Vergleichs- und Weiserflächen nicht jener in deren unmittelbarem Umfeld, ist die Anzahl der Vergleichs- und Weiserflächen zu erhöhen und/oder eine Grünvorlage durch die Bezirksverwaltungsbehörde anzuordnen.

§ 2 § 2 Kirrung von Schalenwild

(1) Die Kirrung sämtlichen Schalenwildes mit Ausnahme des Schwarzwildes ist verboten. Von diesem Verbot ist das Rehwild in der Zeit von 16. September bis 31. Dezember außerhalb von Rotwild-Kerngebieten und Gebieten, in denen Rotwild zwar nicht als Standwild aber als Wechselwild häufig vorkommt, dann ausgenommen, wenn die oder der jeweils Jagdausübungsberechtigte bzw. bei Genossenschaftsjagden die jeweilige Jagdleiterin bzw. der jeweilige Jagdleiter feststellt, dass dies zum Zweck der Abschussplanerfüllung erforderlich ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Ausnahmen vom Kirrverbot oder eine frühere Kirrung auf Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten bzw. bei Genossenschaftsjagden der Jagdleiterin bzw. des Jagdleiters mit Bescheid genehmigen, wenn dies zur Erfüllung des Abschussplans oder zur Vermeidung von Wildschäden erforderlich ist. Als Kirrmittel dürfen nur artgerechte Futtermittel verwendet werden. Auf die Schwarzwildsituation im jeweiligen Jagdgebiet ist jedenfalls Bedacht zu nehmen. Die Bestimmungen der §§ 42 und 43 Oö. Jagdgesetz 2024 sowie § 16 und Anlage 11 der Oö. Jagdverordnung 2024 bleiben davon unberührt.

(2) In Rotwild-Kerngebieten und in Jagdgebieten oder Jagdgebietsteilen, in denen Rotwild zwar nicht als Standwild aber als Wechselwild häufig vorkommt, sind Rehwildfütterungen rotwilddicht einzuzäunen. Dazu sind stehende Sprossen mit einem Zwischenraum von 19 cm zu verwenden.

(3) Kirrstellen für Schwarzwild sind vor ihrer Errichtung der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der Grundstücksnummern, der Katastralgemeinde und unter Anschluss eines entsprechenden Lageplans sowie der erforderlichen Zustimmungserklärungen anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Errichtung der Kirrstelle innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige zu untersagen, wenn die Kirrstelle nicht erforderlich ist, die maximal zulässige Anzahl gemäß Abs. 4 überschritten wird oder nachteilige Auswirkungen durch die Errichtung zu befürchten sind. Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde den Bescheid am letzten Tag der sechsmonatigen Frist nachweisbar abfertigt. Wird die angezeigte Errichtung der Kirrstelle nicht innerhalb der genannten Frist untersagt, darf mit deren Ausführung der Anzeige entsprechend begonnen werden. Gleiches gilt, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde der oder dem Anzeigenden vor Ablauf der genannten Frist schriftlich mitteilt, dass eine Untersagung der Ausführung nicht erfolgen wird. Anstelle der Untersagung kann die Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb der sechsmonatigen Frist mit Bescheid feststellen, dass die angezeigte Kirrstelle nur bei Einhaltung bestimmter Bedingungen oder Auflagen oder nur befristet ausgeführt werden darf, wenn dies notwendig ist, um nachteilige Auswirkungen der Kirrstelle auszuschließen. Wird ein solcher Bescheid erlassen, darf mit der Errichtung der Kirrstelle erst nach dessen Rechtskraft begonnen werden.

(4) Zur Kirrung von Schwarzwild dürfen pro angefangene 200 ha maximal eine Kirrstelle, höchstens jedoch zehn pro Jagdgebiet eingerichtet werden. In Jagdgebieten unter 200 ha sind nicht mehr als zwei Kirrstellen zulässig. Bei jeder Kirrstelle darf höchstens ein Kilogramm artgerechtes Futtermittel pro Tag ausgebracht werden, wobei zu keinem Zeitpunkt mehr als ein Kilogramm vorliegen darf. Kirrautomaten oder ähnliche Einrichtungen, wie beispielsweise Rollfässer, müssen so beschaffen sein, dass sie dieser Anforderung entsprechen. Futtermittel sind so auszubringen, dass sie für andere Schalenwildarten nicht erreichbar sind (zB Bodenkirrung mit Pfahleisen und Abdeckung, Rollfass).

(5) Im Bereich der Kirrung muss mindestens eine geeignete jagdliche Einrichtung zur Abschussdurchführung vorhanden sein.

(6) Die Errichtung von Kirrstellen bedarf der Zustimmung der Eigentümerinnen und Eigentümer der im Umkreis von 100 m gelegenen Grundstücke. Befindet sich die Kirrstelle in einem Abstand von weniger als 100 m zur Jagdgebietsgrenze, ist auch die Zustimmung der oder des Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdgebiets erforderlich.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Entfernung einer Kirrstelle mit Bescheid anordnen, wenn

1. die Kirrstelle nicht bestimmungsgemäß genutzt wird oder sich als nicht erforderlich erweist,

2. durch die Kirrung Wildschäden durch Schwarzwild drohen bzw. eingetreten sind oder

3. entgegen der Verpflichtung des Abs. 5 im Bereich der Kirrung nicht mindestens eine geeignete jagdliche Einrichtung zur Abschussdurchführung errichtet wird.

(8) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende Schwarzwildkirrungen sind binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Entfernung der Schwarzwildkirrung mit Bescheid aufzutragen, wenn zumindest einer der Gründe der Abs. 3 bis 7 vorliegt.

§ 3 § 3 Vergleichs- und Weiserflächen

(1) Vergleichsflächen sind schalenwilddicht eingezäunte Waldflächen, die der Beurteilung der natürlichen Waldverjüngung innerhalb und außerhalb des Zauns dienen. Weiserflächen sind nicht gegen Wildverbiss geschützte Naturverjüngungs- oder Aufforstungsflächen, deren Verbissgrad einwandfrei beurteilt werden kann. Die Vergleichsflächen haben ein Mindestausmaß von 6 x 6 m aufzuweisen. Die Mindesthöhe des Zauns hat für Reh- und Gamswild 1,50 m, für Hochwild 1,90 m zu betragen.

(2) Die Vergleichs- und Weiserflächen müssen den naturräumlichen Verhältnissen im jeweiligen Teil des Jagdgebiets bestmöglich entsprechen und eine objektive Beurteilung des Wildeinflusses auf die natürliche und künstliche Waldverjüngung sowie die übrige Vegetation zulassen.

(3) Kleinere isolierte Waldflächen unter 3 ha (zB Feldgehölze) sind für die Festlegung von Vergleichs- und Weiserflächen nicht heranzuziehen.

§ 4 § 4 Festlegung und Beurteilung von Vergleichs- und Weiserflächen

(1) Der Forsttechnische Dienst der Bezirksverwaltungsbehörde hat mit den über das Waldgrundstück Verfügungsberechtigten, den Jagdausübungsberechtigten und bei genossenschaftlichen Jagdgebieten dem Gemeindejagdvorstand die für die Vegetationsbeurteilung heranzuziehenden Vergleichs- und Weiserflächen zu vereinbaren. Sollte ein Einvernehmen nicht zustande kommen, legt die Bezirksverwaltungsbehörde die Vergleichs- und Weiserflächen von Amts wegen mit Bescheid fest.

(2) Für jedes Jagdgebiet ist je angefangene 100 ha Waldfläche mindestens eine Vergleichsfläche anzulegen, wobei die Anzahl der Vergleichsflächen pro Jagdgebiet mindestens drei und höchstens zwanzig zu betragen hat. In genossenschaftlichen Jagdgebieten kann der Forsttechnische Dienst der Bezirksverwaltungsbehörde mit den über das Waldgrundstück Verfügungsberechtigten, der Obfrau bzw. dem Obmann des Gemeindejagdvorstands und den Jagdausübungsberechtigten bei Bedarf weitere Vergleichsflächen vereinbaren.

(3) In genossenschaftlichen Jagdgebieten kann die oder der jeweils Jagdausübungsberechtigte oder die zuständige Obfrau bzw. der zuständige Obmann des Gemeindejagdvorstands zusätzliche Flächen für die Beurteilung vorschlagen. Der Vorschlag betreffend die zusätzlichen Flächen ist bis spätestens 1. Oktober beim Forsttechnischen Dienst der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die Anzahl dieser zusätzlichen Flächen darf pro Begehung maximal eine Fläche je angefangene fünf bereits bestehende Flächen betragen. Insgesamt darf die Anzahl dieser zusätzlichen Flächen jedoch maximal vier Flächen pro Jagdgebiet betragen. Diese Flächen sind rechtzeitig vor der Begehung gemeinsam (Obfrau bzw. Obmann des Gemeindejagdvorstands, Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter und Forsttechnischer Dienst der Bezirksverwaltungsbehörde) zu besichtigten und es ist über die Heranziehung dieser Flächen das Einvernehmen herzustellen. Kommt ein Einvernehmen nach dieser Bestimmung nicht zustande, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde über die etwaige Heranziehung der zusätzlich genannten Flächen von Amts wegen mit Bescheid, wobei die Entscheidung entsprechend zu begründen ist.

(4) In waldarmen Jagdgebieten mit weniger als drei beurteilbaren Vergleichs- oder Weiserflächen kann im Einvernehmen mit der Obfrau bzw. dem Obmann des Gemeindejagdvorstands, der oder des Jagdausübungsberechtigten bzw. bei Genossenschaftsjagden der Jagdleiterin bzw. des Jagdleiters und des Forsttechnischen Dienstes der Bezirksverwaltungsbehörde auch die Bewertung der Vergleichs- und Weiserflächen angrenzender Jagdgebiete mit ähnlichen Lebensraumbedingungen mitberücksichtigt werden. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, legt die Bezirksverwaltungsbehörde die zur Bewertung heranzuziehenden Flächen von Amts wegen mit Bescheid fest. Die Festlegung ist entsprechend fachlich zu begründen. Darüber hinaus sind örtliche Umstände, insbesondere die aktuelle Wildeinflusssituation, zu berücksichtigen.

(5) Die Jagdausübungsberechtigten haben die festgelegten Vergleichsflächen entsprechend § 3 Abs. 1 einzuzäunen und während der Verwendungsdauer schalenwilddicht und schalenwildfrei zu halten. Bestehende Zaunflächen können als Vergleichsflächen angerechnet werden, wenn sie den Grundsätzen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 entsprechen.

(6) Die Vergleichs- und Weiserflächen sind nach Erfordernis gemeinsam von den Jagdausübungsberechtigten, der Verpächterin oder dem Verpächter und dem Forsttechnischen Dienst der Bezirksverwaltungsbehörde zeitgerecht vor der Abschussplanung zu besichtigen. Dabei sind der Vegetationszustand sowie der Verbissgrad im Sinn des § 1 Abs. 3 zu beurteilen. In begründeten Ausnahmefällen können anstatt der erforderlichen Vergleichsflächen bestehende Weiserflächen zur Beurteilung herangezogen werden. In Arbeitsfeldern der Wildbach- und Lawinenverbauung ist die zuständige Gebietsbauleitung für Wildbach- und Lawinenverbauung anzuhören.

(7) Im Bereich der festgelegten Vergleichs- und Weiserflächen sind Handlungen, die geeignet sind, das Ergebnis der Beurteilung des Vegetationszustands des Waldes zu verfälschen, verboten. Dazu zählen insbesondere das Aufbringen von Duftstoffen, Fetten oder anderen das Wild abhaltenden Stoffen sowie das Pflanzen oder Entfernen von Jungbäumen.

(8) Stellt der Forsttechnische Dienst der Bezirksverwaltungsbehörde im Zuge der Begehung der Flächen fest, dass die repräsentative Beurteilung einer Fläche nicht möglich ist, kann er eine Ersatzfläche im Umkreis von 300 m auswählen und diese für die Beurteilung heranziehen. Die Auswahl ist entsprechend zu begründen.

§ 5 § 5 Abschussplan

(1) Der Abschussplan ist nach dem Muster der Anlage unter Berücksichtigung des Waldzustands, insbesondere anhand der Vergleichs- und Weiserflächen, und der in den letzten drei Jahren getätigten Abschüsse zu erstellen. Die Gesamtbeurteilung nach der Anlage bildet die Grundlage für die Erstellung des Abschussplans bzw. allfälliger Änderungen der Abschusshöhe.

(2) Die gemäß der Anlage vorzunehmende Abschussveränderung (letzte Spalte) kann bei mehreren vorkommenden Schalenwildarten auf die vermutete verbissverursachende Wildart abgestimmt werden. Wird von dieser Vorgehensweise Gebrauch gemacht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies dem Landesforstdienst mitzuteilen.

(3) Der Forsttechnische Dienst der Bezirksverwaltungsbehörde hat zu prüfen, ob die sich aus der Anlage ergebenden Abschussplanzahlen aus jagdfachlicher Sicht erfüllbar bzw. erforderlich sind. Aus dieser Beurteilung resultierende Abweichungen hinsichtlich der Abschussplanzahlen sind nur in Ausnahmefällen zulässig, im Formular der Anlage entsprechend schriftlich zu begründen und von der Bezirksverwaltungsbehörde dem Landesforstdienst mitzuteilen.

(4) Bestehen gegen den fristgerecht angezeigten Abschussplan vom Standpunkt der Interessen der Jagdwirtschaft und der Land- und Forstwirtschaft Bedenken, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschussplan auf Grund der Ergebnisse der Vegetationsbeurteilung der zuletzt stattgefundenen Begehung mit Bescheid festzusetzen. Vor Erlassung des Bescheids ist der Bezirksjagdbeirat, bei genossenschaftlichen Jagdgebieten, Jagdanschlüssen und behördlichen Arrondierungen der Gemeindejagdvorstand und bei Eigenjagdgebieten die oder der Eigenjagdberechtigte anzuhören. Erfolgt die Festsetzung nicht binnen acht Wochen ab Einlangen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, gilt der angezeigte Abschussplan. Bis zur bescheidmäßigen Festsetzung des Abschussplans durch die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. zum Ablauf der achtwöchigen Frist sind die Abschüsse nach Maßgabe der Anzeige durchzuführen.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den angezeigten oder festgesetzten Abschussplan der oder dem Jagdausübungsberechtigten, dem Gemeindejagdvorstand und dem Bezirksjagdbeirat zu übermitteln.

(6) Abweichend von Abs. 1 erster Satz kann der Abschussplan in besonderen Ausnahmefällen zwischen den Jagdausübungsberechtigten, dem Gemeindejagdvorstand bei genossenschaftlichen Jagdgebieten bzw. bei Eigenjagdgebieten den Eigenjagdberechtigten und dem Forsttechnischen Dienst der Bezirksverwaltungsbehörde vereinbart werden, selbst wenn nicht die gemäß § 4 Abs. 2 erforderliche Anzahl von beurteilbaren Flächen vorhanden ist. Wird von dieser Vorgehensweise Gebrauch gemacht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies dem Landesforstdienst mitzuteilen.

§ 6 § 6 Erfüllung des Abschussplans und Maßnahmen der Wildlenkung

(1) Die angezeigten oder festgesetzten Abschusszahlen gelten als Mindestabschuss, der nicht unter-, jedoch überschritten werden darf. Beim mehrjährigen männlichen Rot- und Rehwild sowie beim mehrjährigen weiblichen und männlichen Gamswild dürfen die Abschussplanzahlen grundsätzlich weder unter- noch überschritten werden. Eine Unterschreitung beim mehrjährigen Rot- und Rehwild kann bei der jeweiligen Wildart durch einen Abschuss im zumindest gleichen Ausmaß beim weiblichen Wild oder bei der Jugendklasse ausgeglichen werden. Beim Gamswild kann dieser Ausgleich durch einen zumindest gleich hohen Mehrabschuss in der Jugendklasse erfolgen.

(2) Ist die Erfüllung des im Abschussplan vorgesehenen Abschusses von Rot- und/oder Gamswild tatsächlich nicht möglich, kann der fehlende Abschuss durch die Entnahme von Zuwachsträgern beim Rehwild im gleichen Ausmaß ersetzt werden. Für den Fall, dass die Erfüllung des im Abschussplan vorgesehenen Abschusses von Rehwild tatsächlich nicht möglich ist, kann der fehlende Abschuss durch weibliches Rotwild und einjährige Kälber im gleichen Ausmaß ersetzt werden. Ist die Erfüllung des Abschussplans auf Grund der Ergebnisse der nächsten Vegetationsbeurteilung bei Reh-, Rot- bzw. Gamswild unbedingt erforderlich, weil es sich um die verbissverursachende Wildart handelt, darf diese Regelung jedenfalls nicht mehr angewendet werden.

(3) Beim Rotwild ist bis 31. August wenigstens ein Drittel des Abschusses von weiblichem Wild und Hirschen der Klasse III, beim Gamswild bis 15. September wenigstens ein Drittel des Abschusses und beim Rehwild bis 15. Oktober wenigstens die Hälfte des Abschusses von weiblichem Wild und Kitzen durchzuführen. Bis 15. November sind von sämtlichen abschussplanpflichtigen Schalenwildarten wenigstens 80 % der Abschüsse durchzuführen.

(4) Zur Sicherung der Abschussplanerfüllung kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Abschussplanbescheid bestimmte Bejagungsmethoden, wie zB die Bewegungsjagd oder Schwerpunktbejagung, insbesondere bei Vorliegen von Flächen in der Beurteilungsstufe III, vorsehen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in diesem Fall vor Bescheiderlassung den Bezirksjagdbeirat anzuhören.

(5) Weiters kann die Bezirksverwaltungsbehörde Maßnahmen zur Wildlenkung vorschreiben. Derartige Anordnungen haben in Bescheidform zu ergehen und Ort, Zeitraum, Art und Ausmaß der Maßnahmen zu enthalten.

(6) Trifft die Bezirksverwaltungsbehörde keine bescheidmäßige Anordnung gemäß § 46 Abs. 7 Oö. Jagdgesetz 2024, haben die Jagdausübungsberechtigten alle in einem vom Bezirksjagdausschuss bestimmten Zeitabschnitt innerhalb eines Jagdjahres im Jagdgebiet erbeuteten Trophäen von Schalenwild sowie bei mehrjährigem Schalenwild auch die dazugehörigen gesamten Kiefer dem Bezirksjagdausschuss oder der von diesem bestimmten Bewertungskommission vorzulegen. Die vorgelegten Trophäen und Kiefer sind nach der Bewertung dauerhaft zu markieren und anschließend zurückzugeben.

§ 7 § 7 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über den Abschussplan und die Abschussliste, LGBl. Nr. 74/2004, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 119/2021, außer Kraft.

§ 8 § 8 Übergangsbestimmungen

(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Abschusspläne gelten bis zu deren Ablauf weiter.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Rehwildkirrungen gelten bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 als Rehwildkirrungen im Sinn dieser Verordnung.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Vergleichs- und Weiserflächen gelten als solche im Sinn dieser Verordnung.

Anl. 1