(1) Der Forsttechnische Dienst der Bezirksverwaltungsbehörde hat mit den über das Waldgrundstück Verfügungsberechtigten, den Jagdausübungsberechtigten und bei genossenschaftlichen Jagdgebieten dem Gemeindejagdvorstand die für die Vegetationsbeurteilung heranzuziehenden Vergleichs- und Weiserflächen zu vereinbaren. Sollte ein Einvernehmen nicht zustande kommen, legt die Bezirksverwaltungsbehörde die Vergleichs- und Weiserflächen von Amts wegen mit Bescheid fest.
(2) Für jedes Jagdgebiet ist je angefangene 100 ha Waldfläche mindestens eine Vergleichsfläche anzulegen, wobei die Anzahl der Vergleichsflächen pro Jagdgebiet mindestens drei und höchstens zwanzig zu betragen hat. In genossenschaftlichen Jagdgebieten kann der Forsttechnische Dienst der Bezirksverwaltungsbehörde mit den über das Waldgrundstück Verfügungsberechtigten, der Obfrau bzw. dem Obmann des Gemeindejagdvorstands und den Jagdausübungsberechtigten bei Bedarf weitere Vergleichsflächen vereinbaren.
(3) In genossenschaftlichen Jagdgebieten kann die oder der jeweils Jagdausübungsberechtigte oder die zuständige Obfrau bzw. der zuständige Obmann des Gemeindejagdvorstands zusätzliche Flächen für die Beurteilung vorschlagen. Der Vorschlag betreffend die zusätzlichen Flächen ist bis spätestens 1. Oktober beim Forsttechnischen Dienst der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die Anzahl dieser zusätzlichen Flächen darf pro Begehung maximal eine Fläche je angefangene fünf bereits bestehende Flächen betragen. Insgesamt darf die Anzahl dieser zusätzlichen Flächen jedoch maximal vier Flächen pro Jagdgebiet betragen. Diese Flächen sind rechtzeitig vor der Begehung gemeinsam (Obfrau bzw. Obmann des Gemeindejagdvorstands, Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter und Forsttechnischer Dienst der Bezirksverwaltungsbehörde) zu besichtigten und es ist über die Heranziehung dieser Flächen das Einvernehmen herzustellen. Kommt ein Einvernehmen nach dieser Bestimmung nicht zustande, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde über die etwaige Heranziehung der zusätzlich genannten Flächen von Amts wegen mit Bescheid, wobei die Entscheidung entsprechend zu begründen ist.
(4) In waldarmen Jagdgebieten mit weniger als drei beurteilbaren Vergleichs- oder Weiserflächen kann im Einvernehmen mit der Obfrau bzw. dem Obmann des Gemeindejagdvorstands, der oder des Jagdausübungsberechtigten bzw. bei Genossenschaftsjagden der Jagdleiterin bzw. des Jagdleiters und des Forsttechnischen Dienstes der Bezirksverwaltungsbehörde auch die Bewertung der Vergleichs- und Weiserflächen angrenzender Jagdgebiete mit ähnlichen Lebensraumbedingungen mitberücksichtigt werden. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, legt die Bezirksverwaltungsbehörde die zur Bewertung heranzuziehenden Flächen von Amts wegen mit Bescheid fest. Die Festlegung ist entsprechend fachlich zu begründen. Darüber hinaus sind örtliche Umstände, insbesondere die aktuelle Wildeinflusssituation, zu berücksichtigen.
(5) Die Jagdausübungsberechtigten haben die festgelegten Vergleichsflächen entsprechend § 3 Abs. 1 einzuzäunen und während der Verwendungsdauer schalenwilddicht und schalenwildfrei zu halten. Bestehende Zaunflächen können als Vergleichsflächen angerechnet werden, wenn sie den Grundsätzen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 entsprechen.
(6) Die Vergleichs- und Weiserflächen sind nach Erfordernis gemeinsam von den Jagdausübungsberechtigten, der Verpächterin oder dem Verpächter und dem Forsttechnischen Dienst der Bezirksverwaltungsbehörde zeitgerecht vor der Abschussplanung zu besichtigen. Dabei sind der Vegetationszustand sowie der Verbissgrad im Sinn des § 1 Abs. 3 zu beurteilen. In begründeten Ausnahmefällen können anstatt der erforderlichen Vergleichsflächen bestehende Weiserflächen zur Beurteilung herangezogen werden. In Arbeitsfeldern der Wildbach- und Lawinenverbauung ist die zuständige Gebietsbauleitung für Wildbach- und Lawinenverbauung anzuhören.
(7) Im Bereich der festgelegten Vergleichs- und Weiserflächen sind Handlungen, die geeignet sind, das Ergebnis der Beurteilung des Vegetationszustands des Waldes zu verfälschen, verboten. Dazu zählen insbesondere das Aufbringen von Duftstoffen, Fetten oder anderen das Wild abhaltenden Stoffen sowie das Pflanzen oder Entfernen von Jungbäumen.
(8) Stellt der Forsttechnische Dienst der Bezirksverwaltungsbehörde im Zuge der Begehung der Flächen fest, dass die repräsentative Beurteilung einer Fläche nicht möglich ist, kann er eine Ersatzfläche im Umkreis von 300 m auswählen und diese für die Beurteilung heranziehen. Die Auswahl ist entsprechend zu begründen.
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