(1) Der Abschussplan ist nach dem Muster der Anlage unter Berücksichtigung des Waldzustands, insbesondere anhand der Vergleichs- und Weiserflächen, und der in den letzten drei Jahren getätigten Abschüsse zu erstellen. Die Gesamtbeurteilung nach der Anlage bildet die Grundlage für die Erstellung des Abschussplans bzw. allfälliger Änderungen der Abschusshöhe.
(2) Die gemäß der Anlage vorzunehmende Abschussveränderung (letzte Spalte) kann bei mehreren vorkommenden Schalenwildarten auf die vermutete verbissverursachende Wildart abgestimmt werden. Wird von dieser Vorgehensweise Gebrauch gemacht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies dem Landesforstdienst mitzuteilen.
(3) Der Forsttechnische Dienst der Bezirksverwaltungsbehörde hat zu prüfen, ob die sich aus der Anlage ergebenden Abschussplanzahlen aus jagdfachlicher Sicht erfüllbar bzw. erforderlich sind. Aus dieser Beurteilung resultierende Abweichungen hinsichtlich der Abschussplanzahlen sind nur in Ausnahmefällen zulässig, im Formular der Anlage entsprechend schriftlich zu begründen und von der Bezirksverwaltungsbehörde dem Landesforstdienst mitzuteilen.
(4) Bestehen gegen den fristgerecht angezeigten Abschussplan vom Standpunkt der Interessen der Jagdwirtschaft und der Land- und Forstwirtschaft Bedenken, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschussplan auf Grund der Ergebnisse der Vegetationsbeurteilung der zuletzt stattgefundenen Begehung mit Bescheid festzusetzen. Vor Erlassung des Bescheids ist der Bezirksjagdbeirat, bei genossenschaftlichen Jagdgebieten, Jagdanschlüssen und behördlichen Arrondierungen der Gemeindejagdvorstand und bei Eigenjagdgebieten die oder der Eigenjagdberechtigte anzuhören. Erfolgt die Festsetzung nicht binnen acht Wochen ab Einlangen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, gilt der angezeigte Abschussplan. Bis zur bescheidmäßigen Festsetzung des Abschussplans durch die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. zum Ablauf der achtwöchigen Frist sind die Abschüsse nach Maßgabe der Anzeige durchzuführen.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den angezeigten oder festgesetzten Abschussplan der oder dem Jagdausübungsberechtigten, dem Gemeindejagdvorstand und dem Bezirksjagdbeirat zu übermitteln.
(6) Abweichend von Abs. 1 erster Satz kann der Abschussplan in besonderen Ausnahmefällen zwischen den Jagdausübungsberechtigten, dem Gemeindejagdvorstand bei genossenschaftlichen Jagdgebieten bzw. bei Eigenjagdgebieten den Eigenjagdberechtigten und dem Forsttechnischen Dienst der Bezirksverwaltungsbehörde vereinbart werden, selbst wenn nicht die gemäß § 4 Abs. 2 erforderliche Anzahl von beurteilbaren Flächen vorhanden ist. Wird von dieser Vorgehensweise Gebrauch gemacht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies dem Landesforstdienst mitzuteilen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden