(1) Vergleichsflächen sind schalenwilddicht eingezäunte Waldflächen, die der Beurteilung der natürlichen Waldverjüngung innerhalb und außerhalb des Zauns dienen. Weiserflächen sind nicht gegen Wildverbiss geschützte Naturverjüngungs- oder Aufforstungsflächen, deren Verbissgrad einwandfrei beurteilt werden kann. Die Vergleichsflächen haben ein Mindestausmaß von 6 x 6 m aufzuweisen. Die Mindesthöhe des Zauns hat für Reh- und Gamswild 1,50 m, für Hochwild 1,90 m zu betragen.
(2) Die Vergleichs- und Weiserflächen müssen den naturräumlichen Verhältnissen im jeweiligen Teil des Jagdgebiets bestmöglich entsprechen und eine objektive Beurteilung des Wildeinflusses auf die natürliche und künstliche Waldverjüngung sowie die übrige Vegetation zulassen.
(3) Kleinere isolierte Waldflächen unter 3 ha (zB Feldgehölze) sind für die Festlegung von Vergleichs- und Weiserflächen nicht heranzuziehen.
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