(1) Die Kirrung sämtlichen Schalenwildes mit Ausnahme des Schwarzwildes ist verboten. Von diesem Verbot ist das Rehwild in der Zeit von 16. September bis 31. Dezember außerhalb von Rotwild-Kerngebieten und Gebieten, in denen Rotwild zwar nicht als Standwild aber als Wechselwild häufig vorkommt, dann ausgenommen, wenn die oder der jeweils Jagdausübungsberechtigte bzw. bei Genossenschaftsjagden die jeweilige Jagdleiterin bzw. der jeweilige Jagdleiter feststellt, dass dies zum Zweck der Abschussplanerfüllung erforderlich ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Ausnahmen vom Kirrverbot oder eine frühere Kirrung auf Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten bzw. bei Genossenschaftsjagden der Jagdleiterin bzw. des Jagdleiters mit Bescheid genehmigen, wenn dies zur Erfüllung des Abschussplans oder zur Vermeidung von Wildschäden erforderlich ist. Als Kirrmittel dürfen nur artgerechte Futtermittel verwendet werden. Auf die Schwarzwildsituation im jeweiligen Jagdgebiet ist jedenfalls Bedacht zu nehmen. Die Bestimmungen der §§ 42 und 43 Oö. Jagdgesetz 2024 sowie § 16 und Anlage 11 der Oö. Jagdverordnung 2024 bleiben davon unberührt.
(2) In Rotwild-Kerngebieten und in Jagdgebieten oder Jagdgebietsteilen, in denen Rotwild zwar nicht als Standwild aber als Wechselwild häufig vorkommt, sind Rehwildfütterungen rotwilddicht einzuzäunen. Dazu sind stehende Sprossen mit einem Zwischenraum von 19 cm zu verwenden.
(3) Kirrstellen für Schwarzwild sind vor ihrer Errichtung der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der Grundstücksnummern, der Katastralgemeinde und unter Anschluss eines entsprechenden Lageplans sowie der erforderlichen Zustimmungserklärungen anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Errichtung der Kirrstelle innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige zu untersagen, wenn die Kirrstelle nicht erforderlich ist, die maximal zulässige Anzahl gemäß Abs. 4 überschritten wird oder nachteilige Auswirkungen durch die Errichtung zu befürchten sind. Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde den Bescheid am letzten Tag der sechsmonatigen Frist nachweisbar abfertigt. Wird die angezeigte Errichtung der Kirrstelle nicht innerhalb der genannten Frist untersagt, darf mit deren Ausführung der Anzeige entsprechend begonnen werden. Gleiches gilt, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde der oder dem Anzeigenden vor Ablauf der genannten Frist schriftlich mitteilt, dass eine Untersagung der Ausführung nicht erfolgen wird. Anstelle der Untersagung kann die Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb der sechsmonatigen Frist mit Bescheid feststellen, dass die angezeigte Kirrstelle nur bei Einhaltung bestimmter Bedingungen oder Auflagen oder nur befristet ausgeführt werden darf, wenn dies notwendig ist, um nachteilige Auswirkungen der Kirrstelle auszuschließen. Wird ein solcher Bescheid erlassen, darf mit der Errichtung der Kirrstelle erst nach dessen Rechtskraft begonnen werden.
(4) Zur Kirrung von Schwarzwild dürfen pro angefangene 200 ha maximal eine Kirrstelle, höchstens jedoch zehn pro Jagdgebiet eingerichtet werden. In Jagdgebieten unter 200 ha sind nicht mehr als zwei Kirrstellen zulässig. Bei jeder Kirrstelle darf höchstens ein Kilogramm artgerechtes Futtermittel pro Tag ausgebracht werden, wobei zu keinem Zeitpunkt mehr als ein Kilogramm vorliegen darf. Kirrautomaten oder ähnliche Einrichtungen, wie beispielsweise Rollfässer, müssen so beschaffen sein, dass sie dieser Anforderung entsprechen. Futtermittel sind so auszubringen, dass sie für andere Schalenwildarten nicht erreichbar sind (zB Bodenkirrung mit Pfahleisen und Abdeckung, Rollfass).
(5) Im Bereich der Kirrung muss mindestens eine geeignete jagdliche Einrichtung zur Abschussdurchführung vorhanden sein.
(6) Die Errichtung von Kirrstellen bedarf der Zustimmung der Eigentümerinnen und Eigentümer der im Umkreis von 100 m gelegenen Grundstücke. Befindet sich die Kirrstelle in einem Abstand von weniger als 100 m zur Jagdgebietsgrenze, ist auch die Zustimmung der oder des Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdgebiets erforderlich.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Entfernung einer Kirrstelle mit Bescheid anordnen, wenn
1. die Kirrstelle nicht bestimmungsgemäß genutzt wird oder sich als nicht erforderlich erweist,
2. durch die Kirrung Wildschäden durch Schwarzwild drohen bzw. eingetreten sind oder
3. entgegen der Verpflichtung des Abs. 5 im Bereich der Kirrung nicht mindestens eine geeignete jagdliche Einrichtung zur Abschussdurchführung errichtet wird.
(8) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende Schwarzwildkirrungen sind binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Entfernung der Schwarzwildkirrung mit Bescheid aufzutragen, wenn zumindest einer der Gründe der Abs. 3 bis 7 vorliegt.
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