(1) Die angezeigten oder festgesetzten Abschusszahlen gelten als Mindestabschuss, der nicht unter-, jedoch überschritten werden darf. Beim mehrjährigen männlichen Rot- und Rehwild sowie beim mehrjährigen weiblichen und männlichen Gamswild dürfen die Abschussplanzahlen grundsätzlich weder unter- noch überschritten werden. Eine Unterschreitung beim mehrjährigen Rot- und Rehwild kann bei der jeweiligen Wildart durch einen Abschuss im zumindest gleichen Ausmaß beim weiblichen Wild oder bei der Jugendklasse ausgeglichen werden. Beim Gamswild kann dieser Ausgleich durch einen zumindest gleich hohen Mehrabschuss in der Jugendklasse erfolgen.
(2) Ist die Erfüllung des im Abschussplan vorgesehenen Abschusses von Rot- und/oder Gamswild tatsächlich nicht möglich, kann der fehlende Abschuss durch die Entnahme von Zuwachsträgern beim Rehwild im gleichen Ausmaß ersetzt werden. Für den Fall, dass die Erfüllung des im Abschussplan vorgesehenen Abschusses von Rehwild tatsächlich nicht möglich ist, kann der fehlende Abschuss durch weibliches Rotwild und einjährige Kälber im gleichen Ausmaß ersetzt werden. Ist die Erfüllung des Abschussplans auf Grund der Ergebnisse der nächsten Vegetationsbeurteilung bei Reh-, Rot- bzw. Gamswild unbedingt erforderlich, weil es sich um die verbissverursachende Wildart handelt, darf diese Regelung jedenfalls nicht mehr angewendet werden.
(3) Beim Rotwild ist bis 31. August wenigstens ein Drittel des Abschusses von weiblichem Wild und Hirschen der Klasse III, beim Gamswild bis 15. September wenigstens ein Drittel des Abschusses und beim Rehwild bis 15. Oktober wenigstens die Hälfte des Abschusses von weiblichem Wild und Kitzen durchzuführen. Bis 15. November sind von sämtlichen abschussplanpflichtigen Schalenwildarten wenigstens 80 % der Abschüsse durchzuführen.
(4) Zur Sicherung der Abschussplanerfüllung kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Abschussplanbescheid bestimmte Bejagungsmethoden, wie zB die Bewegungsjagd oder Schwerpunktbejagung, insbesondere bei Vorliegen von Flächen in der Beurteilungsstufe III, vorsehen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in diesem Fall vor Bescheiderlassung den Bezirksjagdbeirat anzuhören.
(5) Weiters kann die Bezirksverwaltungsbehörde Maßnahmen zur Wildlenkung vorschreiben. Derartige Anordnungen haben in Bescheidform zu ergehen und Ort, Zeitraum, Art und Ausmaß der Maßnahmen zu enthalten.
(6) Trifft die Bezirksverwaltungsbehörde keine bescheidmäßige Anordnung gemäß § 46 Abs. 7 Oö. Jagdgesetz 2024, haben die Jagdausübungsberechtigten alle in einem vom Bezirksjagdausschuss bestimmten Zeitabschnitt innerhalb eines Jagdjahres im Jagdgebiet erbeuteten Trophäen von Schalenwild sowie bei mehrjährigem Schalenwild auch die dazugehörigen gesamten Kiefer dem Bezirksjagdausschuss oder der von diesem bestimmten Bewertungskommission vorzulegen. Die vorgelegten Trophäen und Kiefer sind nach der Bewertung dauerhaft zu markieren und anschließend zurückzugeben.
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