(1) Der Abschussplan für Schalenwild ist im Interesse der Land- und Forstwirtschaft so zu erstellen, dass eine wirtschaftlich tragbare Wilddichte hergestellt und erhalten wird. Diese ist dann erreicht, wenn Waldbestände einschließlich der Weißtanne und der Laubhölzer auf für diese Baumarten geeigneten Standorten nach natürlicher Verjüngung oder Aufforstung ohne Flächenschutz, jedoch mit begleitenden forstlichen Maßnahmen, innerhalb der forstrechtlichen Fristen gesichert aufwachsen können. Vor allem sind der Verbissgrad und die Fegeschäden an forstlichen Gehölzen in größeren zusammenhängenden Waldflächen zu berücksichtigen.
(2) Beim weiblichen Wild sind erhöhte Abschüsse so lange vorzusehen, bis die wirtschaftlich tragbare Wilddichte im Sinn des Abs. 1 erreicht ist.
(3) Für die Abschussplanung sind jedenfalls das Verhältnis des Vegetationszustands innerhalb und außerhalb von Vergleichsflächen sowie der Verbissgrad auf sonstigen Weiserflächen zu beurteilen.
(4) Wird in einem Jagdgebiet die Verbisssituation - nach den Grundsätzen der Anlage - drei Jahre hindurch mit Beurteilungsstufe I bewertet, ist eine Begehung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörde nur alle drei Jahre erforderlich, wenn
1. der Abschussplan in zumindest bisheriger Höhe beibehalten wird,
2. die Abschusszahlen in den Jahren ohne Begehung durch den Forsttechnischen Dienst bei den Zuwachsträgern (weibliche Stücke und Kitze bzw. Kälber) zu mindestens 95 % und insgesamt zu mindestens 90 % erfüllt werden,
3. keine Verschlechterung der Verbisssituation eintritt und
4. seitens der Verpächterin oder des Verpächters bzw. der oder des Jagdausübungsberechtigten keine behördliche Begehung gefordert wird.
(5) Wird in einem Jagdgebiet die Verbisssituation - nach den Grundsätzen der Anlage - drei Jahre hindurch mit Beurteilungsstufe II oder III bewertet oder entspricht die Beurteilung der Verbisssituation der Vergleichs- und Weiserflächen nicht jener in deren unmittelbarem Umfeld, ist die Anzahl der Vergleichs- und Weiserflächen zu erhöhen und/oder eine Grünvorlage durch die Bezirksverwaltungsbehörde anzuordnen.
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