LandesrechtTirolVerordnungenModellstellen-Verordnung Allgemeine Verwaltung – MStV Allgemeine Verwaltung

Modellstellen-Verordnung Allgemeine Verwaltung – MStV Allgemeine Verwaltung

MStV Allgemeine Verwaltung
In Kraft seit 06. März 2021
Up-to-date

1. Abschnitt

Führungsfunktionen

§ 1 § 1

§ 1 Handwerkliche Führungskraft, Führung II und Führung I

(1) Die Modellfunktionen Handwerkliche Führungskraft – HWFüK, Führung II – FÜ II und Führung I – FÜ I umfassen fachbezogene Aufgaben direkter Personalführung in einer Vorgesetztenfunktion (Leiter einer Organisationseinheit). Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

a) der Fachausrichtung und der Wirkungsreichweite der zu leitenden Organisationseinheit. Diese reichen von einer spezialisierten Fachausrichtung über eine mehrdimensionale Fachausrichtung bis zu einer mehrdimensionalen und stark vernetzten Fachausrichtung mit Außenwirkung bzw. von einer regionalen bis zu einer landesweiten Wirkungsreichweite. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Wirkungsbereich, Entscheidungskompetenz und Kommunikation;

b) der Führungsebene und der Führungsspanne (Anspruchsniveau und Anzahl der unterstellten Mitarbeiter). Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Fachkompetenz und Führungskompetenz Linie.

(2) Die Modellfunktionen Handwerkliche Führungskraft – HWFüK, Führung II – FÜ II und Führung I – FÜ I bestehen aus den folgenden Modellstellen:

HWFüK1 Handwerkliche Führungskraft 1
HWFüK2 Handwerkliche Führungskraft 2
HWFüK3 Handwerkliche Führungskraft 3
HWFüK4 Handwerkliche Führungskraft 4
FÜ II-1 Führung II 1
FÜ II-2 Führung II 2
FÜ II-3 Führung II 3
FÜ II-4 Führung II 4
FÜ II-5 Führung II 5
FÜ II-6 Führung II 6
FÜ I-1 Führung I 1

Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 1 festgelegt.

§ 2 § 2

§ 2 Führungsposition Landesamtsdirektor

(1) Die Modellfunktion Führungsposition Landesamtsdirektor – FÜLAD umfasst die mit der Funktion des Landesamtsdirektors verbundenen Führungsaufgaben.

(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:

FÜLAD Führungsposition Landesamtsdirektor

Das Stellenprofil dieser Modellstelle ist einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 1 festgelegt.

2. Abschnitt

Administrative Funktionen

§ 3 § 3

§ 3 Administrative Sachbearbeitung

(1) Die Modellfunktion Administrative Sachbearbeitung – ADSB umfasst die Ausführung von bekannten Aufgaben in einem Aufgaben- oder Sachbereich oder in mehreren zusammenhängenden Aufgaben- oder Sachbereichen. Die Aufgaben sind in der Regel nach klaren Vorgaben zu erfüllen, wobei Abklärungen nach Checklisten oder Schemata bzw. nach Routine und Erfahrung vorzunehmen und auf dieser Basis Ermessensentscheidungen in einem klar vorgegebenen Rahmen zu treffen sind. In den anspruchsvolleren Ausprägungen müssen Ursachen und Zusammenhänge erfasst und erkannt werden. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

a) dem Einsatzspektrum: Dieses reicht von der Ausführung gleichartiger Aufgaben in einem oder wenigen Aufgaben- oder Sachbereichen bis zur Ausführung verschiedenartiger Aufgaben in mehreren Aufgaben- oder Sachbereichen. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Wirkungsbereich und Kommunikation;

b) dem Freiraum bei der Aufgabenausführung und dem Anforderungsniveau: Diese reichen von inhaltlich klaren Vorgaben und einer schematischen Sachkenntnis bis zu einem definierten Ermessensspielraum und einer komplexen Sachkenntnis. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Entscheidungskompetenz und Fachkompetenz.

(2) Die Modellfunktion Administrative Sachbearbeitung – ADSB besteht aus den folgenden Modellstellen:

ADSB1 Administrative Sachbearbeitung 1
ADSB2 Administrative Sachbearbeitung 2
ADSB3 Administrative Sachbearbeitung 3

Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 2 festgelegt.

§ 4 § 4

§ 4 Administrative Spezial-Sachbearbeitung

(1) Die Modellfunktion Administrative Spezial-Sachbearbeitung – ADSSB umfasst die umfassende Ausführung von selbstständig wahrgenommenen Sachbearbeitertätigkeiten in einem Sachbereich oder in mehreren Sachbereichen. Dies erfordert abschließende Ermessensentscheidungen nach groben Richtlinien. In der anspruchsvollsten Ausprägung sind auch Aufgaben der fachlichen Kontrolle mit umfasst. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

a) dem Aufgabencharakter und den Arbeitsgrundlagen: Diese sind eindeutig und klar geregelt bis einer erheblichen Veränderungsdynamik unterworfen, was eine laufende Wissensaktualisierung erfordert. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Wirkungsbereich und Führungskompetenz Team/Fach;

b) der Prozesskompetenz und dem Freiraum bei der Aufgabenausführung: Diese sind gekennzeichnet durch weitgehend vorgegebene Abläufe, die inhaltlich kaum Spielraum lassen, bis zu einer teilweisen eigenen Festlegung der Arbeitsabläufe mit inhaltlichen Optimierungen. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Entscheidungskompetenz und Fachkompetenz.

(2) Die Modellfunktion Administrative Spezial-Sachbearbeitung – ADSSB besteht aus den folgenden Modellstellen:

ADSSB1 Administrative Spezial-Sachbearbeitung 1
ADSSB2 Administrative Spezial-Sachbearbeitung 2
ADSSB3 Administrative Spezial-Sachbearbeitung 3

Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 2 festgelegt.

§ 5 § 5

§ 5 Administrative Fachbearbeitung

(1) Die Modellfunktion Administrative Fachbearbeitung – ADFB umfasst die abschließende und selbstständige Bearbeitung von fallbezogenen Problemstellungen innerhalb eines Fachgebiets nach einem vorgegebenen Rahmen. Im Rahmen der Aufgabenausführung sind regelmäßig Analysen vorzunehmen, Sachverhalte zu hinterfragen und fachliche Kontrollaufgaben wahrzunehmen. In der anspruchsvollsten Ausprägung sind auch Planungs- und Koordinationsaufgaben (Fachführung) mit umfasst. Die Tätigkeit erfolgt häufig in direktem Kontakt zu Parteien und externen Ansprechpartnern. Dies erfordert allgemeine Kenntnisse der fachlichen und/oder gesetzlichen Grundlagen und die Übernahme von Verantwortung zu getroffenen Feststellungen, Entscheidungen und übertragenen Projekten. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

a) der Art der Problem- bzw. Bearbeitungsfälle sowie der Art der Projekte: Diese reichen von leicht überschaubaren Problem- bzw. Bearbeitungsfällen oder Projekten, die unter Heranziehung überschaubarer fachlicher oder gesetzlicher Grundlagen zu bearbeiten sind, bis zu vielschichtigen Problem- bzw. Bearbeitungsfällen oder Projekten, die unter Heranziehung übergreifender fachlicher oder gesetzlicher Grundlagen zu bearbeiten sind. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Wirkungsbereich, Fachkompetenz und Führungskompetenz Team/Fach;

b) dem Bearbeitungsumfeld bzw. der Verhandlungssituation: Diese sind gekennzeichnet durch überwiegend gleichgerichtete Interessenslagen der Beteiligten bis zu kontroversiellen Interessenslagen, insbesondere durch Beteiligung mehrerer Parteien. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Entscheidungskompetenz und Kommunikation.

(2) Die Modellfunktion Administrative Fachbearbeitung – ADFB besteht aus den folgenden Modellstellen:

ADFB1 Administrative Fachbearbeitung 1
ADFB2 Administrative Fachbearbeitung 2
ADFB3 Administrative Fachbearbeitung 3
ADFB4 Administrative Fachbearbeitung 4

Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 2 festgelegt.

§ 6 § 6

§ 6 Administrative Experten

(1) Die Modellfunktion Administrative Experten umfasst die selbstständige und eigenverantwortliche Bearbeitung von anspruchsvollen, vernetzten, komplexen und häufig auch kontroversiellen Problemstellungen im Rahmen der Führung von Verfahren, der Erledigung erteilter Aufträge und der Durchführung übertragener Projekte. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere die Entwicklung von Konzepten und die Vorbereitung und das Treffen von komplexen Entscheidungen, wobei Planungs- und Koordinationsaufgaben (Fachführung) regelmäßig mit umfasst sind. Dies erfordert abstraktes, analytisches Denken, genaue Kenntnisse der fachlichen und/oder gesetzlichen Grundlagen und die Übernahme von Verantwortung zu getroffenen Feststellungen, Entscheidungen und übertragenen Projekten. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

a) dem Einsatzspektrum: Dieses reicht von der Problembearbeitung in einer Disziplin und der Entwicklung von Teillösungen und -konzepten bis zu interdisziplinären und federführenden Aufgaben und zur Entwicklung von Gesamtlösungen und -konzepten. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Wirkungsbereich, Kommunikation und Führungskompetenz Team/Fach;

b) der Wirkungsweite der Konzepte, Entscheidungen und Problemlösungen: Diese reicht von fallbezogenen Konzepten, Entscheidungen und Lösungen bis zu umfassenden Konzepten, Entscheidungen und Lösungen mit darüber hinausgehender Tragweite und gegebenenfalls gesellschaftspolitischen Auswirkungen. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Entscheidungskompetenz und Fachkompetenz.

(2) Die Modellfunktion Administrative Experten – ADEX besteht aus den folgenden Modellstellen:

ADEX1 Administrative Experten 1
ADEX2 Administrative Experten 2
ADEX3 Administrative Experten 3
ADEX4 Administrative Experten 4
ADEX5 Administrative Experten 5

Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 2 festgelegt.

§ 7 § 7

§ 7 Technische/Naturwissenschaftliche Spezial-Sachbearbeitung

(1) Die Modellfunktion Technische/Naturwissenschaftliche Spezial-Sachbearbeitung – TNSSB umfasst die umfassende Ausführung von selbstständig wahrgenommenen Sachbearbeitertätigkeiten in einem technischen oder naturwissenschaftlichen Sachbereich oder in mehreren technischen oder naturwissenschaftlichen Sachbereichen. Dies erfordert abschließende Ermessensentscheidungen nach groben Richtlinien. In den anspruchsvolleren Ausprägungen sind auch Aufgaben der fachlichen Kontrolle mit umfasst. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

a) dem Aufgabencharakter und den Arbeitsgrundlagen: Diese sind eindeutig und klar geregelt bis einer erheblichen Veränderungsdynamik unterworfen, was eine laufende Wissensaktualisierung erfordert. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Wirkungsbereich und Führungskompetenz Team/Fach;

b) der Prozesskompetenz und dem Freiraum bei der Aufgabenausführung: Diese sind gekennzeichnet durch weitgehend vorgegebene Abläufe und Methoden bis zu einer teilweise eigenen Festlegung der Arbeitsabläufe mit inhaltlichen Optimierungen und einer teilweise freien Methodenwahl. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Entscheidungskompetenz und Fachkompetenz.

(2) Die Modellfunktion Technische/Naturwissenschaftliche Spezial-Sachbearbeitung – TNSSB besteht aus den folgenden Modellstellen:

TNSSB1 Technische/Naturwissenschaftliche Spezial-Sachbearbeitung 1
TNSSB2 Technische/Naturwissenschaftliche Spezial-Sachbearbeitung 2
TNSSB3 Technische/Naturwissenschaftliche Spezial-Sachbearbeitung 3

Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 3 festgelegt.

3. Abschnitt

Technische/Naturwissenschaftliche Funktionen

§ 8 § 8

§ 8 Technische/Naturwissenschaftliche Fachbearbeitung

(1) Die Modellfunktion Technische/Naturwissenschaftliche Fachbearbeitung – TNFB umfasst die abschließende und selbstständige Bearbeitung von fallbezogenen Problemstellungen innerhalb eines Fachgebiets nach einem vorgegebenen Rahmen. Im Rahmen der Aufgabenausführung sind regelmäßig Analysen vorzunehmen, Sachverhalte zu hinterfragen und fachliche Kontrollaufgaben wahrzunehmen. In der anspruchsvollsten Ausprägung sind auch Planungs- und Koordinationsaufgaben (Fachführung) mit umfasst. Die Tätigkeit erfolgt häufig in direktem Kontakt zu Parteien und externen Ansprechpartnern. Dies erfordert allgemeine Kenntnisse der fachlichen und/oder gesetzlichen Grundlagen und die Übernahme von Verantwortung zu getroffenen Feststellungen, Entscheidungen und übertragenen Projekten. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

a) der Art der Problem- bzw. Bearbeitungsfälle sowie der Art der Projekte: Diese reichen von leicht überschaubaren Problem- bzw. Bearbeitungsfällen oder Projekten, die unter Heranziehung überschaubarer fachlicher oder gesetzlicher Grundlagen zu bearbeiten sind, bis zu vielschichtigen Problem- bzw. Bearbeitungsfällen oder Projekten, die unter Heranziehung übergreifender fachlicher oder gesetzlicher Grundlagen zu bearbeiten sind. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Wirkungsbereich, Fachkompetenz und Führungskompetenz Team/Fach;

b) dem Bearbeitungsumfeld bzw. der Verhandlungssituation: Diese sind gekennzeichnet durch überwiegend gleichgerichtete Interessenslagen der Beteiligten bis zu kontroversiellen Interessenslagen, insbesondere durch Beteiligung mehrerer Parteien. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in der Anforderungsart Kommunikation.

(2) Die Modellfunktion Technische/Naturwissenschaftliche Fachbearbeitung – TNFB besteht aus den folgenden Modellstellen:

TNFB1 Technische/Naturwissenschaftliche Fachbearbeitung 1
TNFB2 Technische/Naturwissenschaftliche Fachbearbeitung 2
TNFB3 Technische/Naturwissenschaftliche Fachbearbeitung 3
TNFB4 Technische/Naturwissenschaftliche Fachbearbeitung 4

Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 3 festgelegt.

§ 9 § 9

§ 9 Technische/Naturwissenschaftliche Experten

(1) Die Modellfunktion Technische/Naturwissenschaftliche Experten – TNEX umfasst die selbstständige und eigenverantwortliche Bearbeitung von anspruchsvollen, vernetzten, komplexen und häufig auch kontroversiellen Problemstellungen im Rahmen der Erledigung erteilter Aufträge und der Durchführung übertragener Projekte. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere die fachliche Analyse und Prüfung von Sachverhalten und die Entwicklung von Konzepten, wobei Planungs- und Koordinationsaufgaben (Fachführung) regelmäßig mit umfasst sind. Dies erfordert abstraktes, analytisches Denken, genaue Kenntnisse der fachlichen und/oder gesetzlichen Grundlagen und die Übernahme von Verantwortung zu getroffenen Feststellungen, Entscheidungen und übertragenen Projekten. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

a) dem Einsatzspektrum: Dieses reicht von der Problembearbeitung in einer Disziplin und der Entwicklung von Teillösungen und -konzepten bis zu interdisziplinären und federführenden Aufgaben sowie zur Entwicklung von Gesamtlösungen und -konzepten. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Wirkungsbereich, Kommunikation und Führungskompetenz Team/Fach;

b) der Wirkungsweite der Konzepte, Entscheidungen und Problemlösungen: Diese reicht von fallbezogenen Konzepten, Entscheidungen und Lösungen bis zu umfassenden Konzepten, Entscheidungen und Lösungen mit darüber hinausgehender Tragweite. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Entscheidungskompetenz und Fachkompetenz.

(2) Die Modellfunktion Technische/Naturwissenschaftliche Experten – TNEX besteht aus den folgenden Modellstellen:

TNEX1 Technische/Naturwissenschaftliche Experten 1
TNEX2 Technische/Naturwissenschaftliche Experten 2
TNEX3 Technische/Naturwissenschaftliche Experten 3
TNEX4 Technische/Naturwissenschaftliche Experten 4
TNEX5 Technische/Naturwissenschaftliche Experten 5

Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 3 festgelegt.

4. Abschnitt

Sozial- und Gesundheitsfunktionen

§ 10 § 10

§ 10 Soziale Spezial-Sachbearbeitung

(1) Die Modellfunktion Soziale Spezial-Sachbearbeitung – SOSSB umfasst unterstützende oder selbstständig wahrgenommene Aufgaben der Betreuung von Kindern und Jugendlichen. In der anspruchsvollsten Ausprägung sind auch Planungs- und Koordinationsaufgaben (Fachführung) mit umfasst. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

a) der Rollenvielfalt und dem Einsatzspektrum: Diese reichen von einfachen, unterstützenden Aufgaben der Kinder- und Jugendbetreuung bis zu komplexen, selbstständig wahrgenommenen Aufgaben der qualifizierten Kinder- und Jugendbetreuung. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Wirkungsbereich, Entscheidungskompetenz und Fachkompetenz;

b) der Betreuungssituation: Diese ist gekennzeichnet durch standardmäßige Betreuungsbedürfnisse bis zu speziellen Betreuungsbedürfnissen. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Kommunikation und passive psychische Belastung.

(2) Die Modellfunktion Soziale Spezial-Sachbearbeitung – SOSSB besteht aus den folgenden Modellstellen:

SOSSB1 Soziale Spezial-Sachbearbeitung 1
SOSSB2 Soziale Spezial-Sachbearbeitung 2
SOSSB3 Soziale Spezial-Sachbearbeitung 3

Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 4 festgelegt.

§ 11 § 11

§ 11 Sozialer/Medizinisch-Technischer/Pädagogischer Fachdienst

(1) Die Modellfunktion Sozialer/Medizinisch-Technischer/Pädagogischer Fachdienst – SOFD umfasst die abschließende selbstständige Bearbeitung von fallbezogenen Problemstellungen und die selbstständige Wahrnehmung von Fachaufgaben, therapeutischen Aufgaben, diagnostischen Aufgaben oder beratenden Aufgaben in folgenden Tätigkeitsfeldern: Sozialarbeit, gehobene medizinisch-technische Dienste, Erziehung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen. In der anspruchsvollsten Ausprägung sind auch Planungs- und Koordinationsaufgaben (Fachführung) mit umfasst. Die Tätigkeit erfolgt häufig in direktem Kontakt zu den Betroffenen und externen Ansprechpartnern. Dies erfordert allgemeine Kenntnisse der fachlichen Grundlagen und die Übernahme von Verantwortung zu getroffenen Entscheidungen. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

a) dem Aufgabencharakter und den Arbeitsgrundlagen: Diese sind eindeutig und klar geregelt bis einer erheblichen Veränderungsdynamik und Wissensaktualisierung unterworfen. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Wirkungsbereich und Kommunikation;

b) der Prozesskompetenz: Diese ist gekennzeichnet durch die Ausführung von Aufgaben in einem überschaubaren, abgegrenzten Fachgebiet bis zur Ausführung von Aufgaben in einem komplexen Fachgebiet oder in mehreren vernetzten Fachgebieten. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Entscheidungskompetenz, Fachkompetenz und Führungskompetenz Team/Fach.

(2) Die Modellfunktion Sozialer/Medizinisch-Technischer/Pädagogischer Fachdienst – SOFD besteht aus den folgenden Modellstellen:

SOFD1 Sozialer/Medizinisch-Technischer/Pädagogischer Fachdienst 1
SOFD2 Sozialer/Medizinisch-Technischer/Pädagogischer Fachdienst 2
SOFD3 Sozialer/Medizinisch-Technischer/Pädagogischer Fachdienst 3
SOFD4 Sozialer/Medizinisch-Technischer/Pädagogischer Fachdienst 4

Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 4 festgelegt.

§ 12 § 12

§ 12 Soziale Experten

(1) Die Modellfunktion Soziale Experten – SOEX umfasst die selbstständige und eigenverantwortliche Bearbeitung von anspruchsvollen, vernetzten Problemstellungen im Rahmen beratender, therapeutischer und konzeptioneller Aufgaben, wobei Planungs- und Koordinationsaufgaben regelmäßig mit umfasst sind. Dies erfordert abstraktes, analytisches Denken, genaue Kenntnisse der fachlichen Grundlagen und die Übernahme von Verantwortung zu getroffenen Entscheidungen. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

a) dem Einsatzspektrum: Dieses reicht von therapeutischen und beratenden Aufgaben über zusätzliche Gutachtertätigkeit bis zu interdisziplinären und federführenden Aufgaben. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Wirkungsbereich und Kommunikation;

b) der Prozesskompetenz und den Fachschwerpunkten: Diese sind gekennzeichnet durch die Ausführung von Aufgaben in einem überschaubaren, abgegrenzten Fachgebiet mit einem Fachschwerpunkt bis zur Ausführung von Aufgaben in einem komplexen Fachgebiet oder in mehreren vernetzten Fachgebieten mit mehreren Fachschwerpunkten und fachlicher Führungsverantwortung. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Entscheidungskompetenz, Fachkompetenz und Führungskompetenz Team/Fach.

(2) Die Modellfunktion Soziale Experten – SOEX besteht aus den folgenden Modellstellen:

SOEX1 Soziale Experten 1
SOEX2 Soziale Experten 2
SOEX3 Soziale Experten 3
SOEX4 Soziale Experten 4
SOEX5 Soziale Experten 5

Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 4 festgelegt.

§ 13 § 13

§ 13 Ärztliche Experten

(1) Die Modellfunktion Ärztliche Experten – AREX umfasst die selbstständige und eigenverantwortliche Ausführung der gesetzlich geregelten Aufgaben als Amtsarzt oder Amtstierarzt sowie damit zusammenhängende gutachterliche Aufgaben und Organisations- und Koordinationsaufgaben einschließlich der Erarbeitung von Gesundheitskonzepten. Dies erfordert abstraktes, analytisches Denken, genaue Kenntnisse der fachlichen und/oder gesetzlichen Grundlagen und die Übernahme von Verantwortung zu getroffenen Entscheidungen. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

a) den kommunikativen Anforderungen: Diese reichen von der Kommunikation mit Einzelpersonen oder einzelnen Parteien bis zur Kommunikation mit breiten Gruppen oder mit der Öffentlichkeit. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in der Anforderungsart Kommunikation.

b) der Prozesskompetenz: Diese ist gekennzeichnet durch die Ausführung von Aufgaben in einem überschaubaren, abgegrenzten Fachgebiet bis zur Ausführung von Aufgaben in einem komplexen Fachgebiet oder in mehreren vernetzten Fachgebieten mit fachlicher Führungsverantwortung. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Fachkompetenz und Führungskompetenz Team/Fach.

(2) Die Modellfunktion Ärztliche Experten – AREX besteht aus den folgenden Modellstellen:

AREX3 Ärztliche Experten 3
AREX4 Ärztliche Experten 4
AREX5 Ärztliche Experten 5

Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 4 festgelegt.

5. Abschnitt

Assistenzdienst und Handwerkliche Funktionen

§ 14 § 14

§ 14 Assistenzdienst

(1) Die Modellfunktion Assistenzdienst – AssD umfasst die Mithilfe bei handwerklichen Facharbeiten, zum Teil auch die selbstständige Ausführung solcher Arbeiten sowie die Ausführung von einfachen Routinetätigkeiten bzw. Hilfstätigkeiten nach schematischen verbindlichen Vorgaben. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

a) dem Einsatzspektrum: Dieses reicht von der Ausführung von Einzelaufträgen nach Anweisung bis zur Ausführung von wechselnden handwerklichen Tätigkeiten oder Routineaufgaben. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Wirkungsbereich und Kommunikation;

b) dem Freiraum bei der Aufgabenausführung: Dieser ist gekennzeichnet durch bloße Mithilfe bei handwerklichen Facharbeiten bis zu einer weitgehend selbstständigen Ausführung zugeteilter handwerklicher Aufgaben oder durch die Unterstützung und Überprüfung der Aufgabenausführung durch andere bis zu einer weitgehend selbstständigen Aufgabenausführung. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Entscheidungskompetenz und Fachkompetenz.

(2) Die Modellfunktion Assistenzdienst – AssD besteht aus den folgenden Modellstellen:

AssD1 Assistenzdienst 1
AssD2 Assistenzdienst 2
AssD3 Assistenzdienst 3
AssD4 Assistenzdienst 4
AssD5 Assistenzdienst 5

Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 5 festgelegt.

§ 15 § 15

§ 15 Handwerkliche Fachkraft

(1) Die Modellfunktion Handwerkliche Fachkraft – HWFachK umfasst die selbstständige Ausführung von handwerklichen Facharbeiten, die üblicherweise den Abschluss einer handwerklichen Berufslehre oder eines Fachausweises erfordern. Zu diesen gehören – insbesondere in den anspruchsvolleren Ausprägungen – neben der Arbeitsausführung typischerweise auch Aufgaben der Arbeitsplanung und der Materialbedarfsplanung, sicherheitstechnische Dispositionen und administrative Begleitaufgaben. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:

a) dem fachlichen Einsatzspektrum und dem Anforderungsniveau: Diese reichen von der Ausführung von Aufgaben ausschließlich im bekannten handwerklichen Fachgebiet bis zur Ausführung von Aufgaben in einem anspruchsvollen handwerklichen Fachgebiet oder in mehreren handwerklichen Fachgebieten. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Wirkungsbereich und Kommunikation;

b) der Art der Aufgaben: Diese ist gekennzeichnet durch Routineaufgaben der handwerklichen Facharbeit, insbesondere im Rahmen von Instandhaltungsarbeiten, bis zu anspruchsvollen Aufgaben der handwerklichen Facharbeit, insbesondere im Rahmen von spezialisierten Instandhaltungs- und Anfertigungsarbeiten. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Entscheidungskompetenz und Fachkompetenz.

(2) Die Modellfunktion Handwerkliche Fachkraft – HWFachK besteht aus den folgenden Modellstellen:

HWFachK1 Handwerkliche Fachkraft 1
HWFachK2 Handwerkliche Fachkraft 2
HWFachK3 Handwerkliche Fachkraft 3
HWFachK4 Handwerkliche Fachkraft 4
HWFachK5 Handwerkliche Fachkraft 5

Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 5 festgelegt.

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 16 § 16

§ 16 Inkrafttreten; Übergangsbestimmung

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Modellstellen-Verordnung Allgemeine Verwaltung, LGBl. Nr. 113/2015, außer Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten der Verordnung VBl. Nr. 42/2025 gelten die in der linken Spalte der nachstehenden Tabelle angeführten Modellstellen nach dieser Verordnung in der Fassung vor der Verordnung VBl. Nr. 42/2025, als in der rechten Spalte angeführte Modellstellen nach dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung VBl. Nr. 42/2025:

FÜ II-T ADEX4
AREX1 AREX3
AREX2 AREX4
AREX3 AREX5
TNSB1 ADSB1
TNSB2 ADSB2
TNSB3 ADSB3
HWFachK2 HWFachK1
HWFachK3 HWFachK2
HWFachK4 HWFachK3
HWFachK5 HWFachK4
HWAssD1 AssD1
HWAssD2 AssD2
HWAssD3 AssD3
HWAssD4 AssD4
HWFachK1 AssD5
ADRSB1 AssD1
ADRSB2 AssD2
ADRSB3 AssD3“

Anlage 1

Anl. 1

Anhänge

Anlage 1
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Anlage 2

Anl. 2

Anhänge

Anlage 2
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Anlage 3

Anl. 3

Anhänge

Anlage 3
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Anlage 4

Anl. 4

Anhänge

Anlage 4
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Anlage 5

Anl. 5

Anhänge

Anlage 5
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