(1) Die Modellfunktion Technische/Naturwissenschaftliche Experten – TNEX umfasst die selbstständige und eigenverantwortliche Bearbeitung von anspruchsvollen, vernetzten, komplexen und häufig auch kontroversiellen Problemstellungen im Rahmen der Erledigung erteilter Aufträge und der Durchführung übertragener Projekte. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere die fachliche Analyse und Prüfung von Sachverhalten und die Entwicklung von Konzepten, wobei Planungs- und Koordinationsaufgaben (Fachführung) regelmäßig mit umfasst sind. Dies erfordert abstraktes, analytisches Denken, genaue Kenntnisse der fachlichen und/oder gesetzlichen Grundlagen und die Übernahme von Verantwortung zu getroffenen Feststellungen, Entscheidungen und übertragenen Projekten. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
a) dem Einsatzspektrum: Dieses reicht von der Problembearbeitung in einer Disziplin und der Entwicklung von Teillösungen und -konzepten bis zu interdisziplinären und federführenden Aufgaben sowie zur Entwicklung von Gesamtlösungen und -konzepten. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Wirkungsbereich, Kommunikation und Führungskompetenz Team/Fach;
b) der Wirkungsweite der Konzepte, Entscheidungen und Problemlösungen: Diese reicht von fallbezogenen Konzepten, Entscheidungen und Lösungen bis zu umfassenden Konzepten, Entscheidungen und Lösungen mit darüber hinausgehender Tragweite. Der Anforderungszuwachs erfolgt dabei primär in den Anforderungsarten Entscheidungskompetenz und Fachkompetenz.
(2) Die Modellfunktion Technische/Naturwissenschaftliche Experten – TNEX besteht aus den folgenden Modellstellen:
TNEX1 | Technische/Naturwissenschaftliche Experten 1 |
TNEX2 | Technische/Naturwissenschaftliche Experten 2 |
TNEX3 | Technische/Naturwissenschaftliche Experten 3 |
TNEX4 | Technische/Naturwissenschaftliche Experten 4 |
TNEX5 | Technische/Naturwissenschaftliche Experten 5 |
Die Stellenprofile dieser Modellstellen sind einschließlich des Stellenwerts und der Erfahrungszeit in der Anlage 3 festgelegt.
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